· Nachricht · Wahlleistungen
Chefarztposition vakant ‒ unter welchen Voraussetzungen dürfen vom Vertreter erbrachte Wahlleistungen berechnet werden?
| FRAGE: „Der Wahlarzt unserer Fachabteilung scheidet aus. Die Nachfolge ist nicht nahtlos geregelt, sodass die Wahlleistungsvereinbarung erst in einem Monat einen neuen Wahlarzt ausweist. Können Leistungen, die der Vertreter in der Zwischenzeit erbracht hat, abgerechnet werden? Falls ja, unter welchen Voraussetzungen?“ |
Antwort: Die Leistungen des Vertreters können in dieser Konstellation nicht uneingeschränkt abgerechnet werden. Vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung müssen sowohl der Wahlarzt als auch der ständige ärztliche Vertreter dem Patienten benannt werden (vgl. CB 07/2022, Seite 3 ff.). Sofern also kein Dienstvertragsverhältnis mit Liquidationsrecht durch den Leiter der Fachabteilung besteht, ist auch die Stellvertreterregelung hinfällig.
PRAXISTIPP | Den Abrechnungsausschluss von Wahlleistungen wegen eines fehlenden Chefarztes mit Liquidationsrecht kann der Krankenhausträger umgehen, indem bis zur Neuberufung des Abteilungsleiters ein angestellter Facharzt (z. B. der seitherige Vertreter) kommissarisch und zeitlich befristet die Leitung der Abteilung ausübt und als liquidationsberechtigter Arzt in der Wahlarztvereinbarung aufgeführt wird. |