· Fachbeitrag · Wahlleistungen
In diesen Fällen dürfen Konsilleistungen nach Nr. 60 GOÄ abgerechnet werden
von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
| Im Rahmen der Abrechnung wahlärztlicher Leistungen sind bezüglich der persönlichen Leistungserbringung einige allgemeine Bestimmungen innerhalb der GOÄ zu beachten. Insbesondere bei der Abrechnung des Konsils nach Nr. 60 besteht oft Unklarheit über die Auslegung einer Reihe von Abrechnungsbestimmungen. Welche das sind und in welchen die Nr. 60 GOÄ berechnungsfähig ist, erläutert dieser Beitrag. |
Die GOÄ drückt sich zur persönlichen Leistungserbringung klar aus
Zunächst ist die Leistungslegende zu Nr. 60 eindeutig und lässt eigentlich keinen Interpretationsspielraum zu: „Konsiliarische Erörterung zwischen zwei oder mehr liquidationsberechtigten Ärzten, für jeden Arzt“.
Es wird Bezug genommen auf zwei oder mehr liquidationsberechtigte Ärzte, wobei allerdings jeder der Konsilpartner „liquidationsberechtigt“ sein muss. Ausnahmen in den allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 60 GOÄ sind nur für den ständigen ärztlichen Vertreter des Konsilpartners vorgesehen:
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