· Nachricht · Wahlleistungen
Muss der Grund der Verhinderung in der Vertretungsvereinbarung wirklich angegeben werden?
| FRAGE: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur persönlichen Erbringung von Wahlleistungen gelesen (CB 07/2024, Seite 16 ff.). Dort heißt es zur vorhersehbaren Verhinderung, dass u. a. der Grund der Verhinderung in der Vertretungsvereinbarung angegeben werden müsse. Das ist noch nicht richtig, oder?“ |
Antwort: Sie haben Recht. Die Angabe des Grundes ist durch mehre Gerichtsurteile widerlegt (vgl. Abruf-Nr. 50060454 ). Die Vertretungsvereinbarung ist auch ohne Angabe des Grundes der Verhinderung gültig. Offenbar war der Absatz, den Sie meinen, missverständlich formuliert, denn er enthielt den Zusatz „i. d. R.“. Wir haben den Beitrag online inzwischen geändert.
Quelle: ID 50105488