· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Persönliche Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen im Bereich Innere Medizin
von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Was bedeutet der Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen für Chefärzte der Inneren Medizin? Diese Frage ist schwer zu beantworten, da es neben dem Facharzt für Innere Medizin z. B. auch folgende Fachärzte gibt: Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin und Angiologie, Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie sowie Innere Medizin und Hämatologie. Zudem gibt es keine Gerichtsurteile, die für das Gebiet der Inneren Medizin den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen definieren. |
Muster-Weiterbildungsordnung bietet Anhaltspunkte
Ohne heranziehbare Rechtsprechung muss man sich mit der Muster-Weiterbildungsordnung behelfen. Sie enthält Anhaltspunkte für den Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen in den einzelnen Teilbereichen des Gebiets der Inneren Medizin - und zwar aus den Grundsätzen, die für andere Fachgebiete aufgestellt worden sind.
Wahlarzt muss „prägende Kernleistung“ persönlich erbringen
Nach ständiger Rechtsprechung muss der Wahlarzt im Rahmen einer Wahlleistungsvereinbarung prinzipiell nur die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen (OLG Celle, Urteile vom 15.06.2015, Az. 1 U 97/14 und 1 U 98/14, Abruf-Nrn. 144988 und 144975). Welches die das medizinische Fachgebiet prägende Kernleistung ist, kann je nach Fachrichtung unterschiedlich sein.
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