· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Persönliche Leistungserbringung bei wahlärztlichen Leistungen im Bereich Psychotherapie
von RA und FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Mit den Anforderungen an die persönliche Leistungserbringung durch den Wahlarzt bei wahlärztlichen Leistungen in den Fachrichtungen Psychotherapie/Psychiatrie und Psychosomatik hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart befasst (Urteil vom 22.03.2018, Az. 7 U 62/16 ). Das Urteil relativiert zwei Entscheidungen des OLG Celle vom 15.06.2015 zumindest teilweise (Az. 1 U 97/14 und 1 U 98/14, Details im CB 08/2015, Seite 3 ). Chefärzte und Krankenhäuser sollten auf das aktuelle Urteil reagieren, weil Kostenträger hiermit bereits zum Nachteil der Betroffenen argumentieren. |
Die aktuelle Entscheidung des OLG Stuttgart
In dem Verfahren, das das OLG Stuttgart zu entscheiden hatte, hatte eine Patientin ihre private Krankenversicherung auf Erstattung von Behandlungskosten für die Behandlungszeiträume 17.10. bis 28.12.2012 und 09.01. bis 20.03.2013 verklagt:
- Hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Patientin für die Behandlung im Zeitraum 17.10. bis 28.12.2012 hat das OLG Stuttgart die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass für diesen Behandlungszeitraum keine wirksame Wahlleistungsvereinbarung vorliegen würde. Auf die Tatsache, dass die Patientin erklärt hatte, dass sie auch für diesen Zeitraum wahlärztliche Leistungen in Anspruch nehmen wollte, käme es nicht an, da hier nicht der Patientenwille entscheidend sei, sondern das Vorliegen einer formwirksamen Wahlleistungsvereinbarung.
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