· Fachbeitrag · Wahlleistungen
So rechnen Sie Wahlleistungen bei Hybrid-DRG ab
von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de
| Seit dem 01.01.2024 gibt es eine neue Abrechnungsmöglichkeit für Krankenhäuser für mögliche ambulante Eingriffe mit den sogenannten Hybrid-DRG nach § 115f Sozialgesetzbuch (SGB) V. Bisher war unklar, inwieweit auch in diesem Bereich Wahlleistungen abgerechnet werden können. Nunmehr liegt eine gemeinsame Rechtsauffassung des Verbandes der privaten Krankenversicherungen (PKV-Verband) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DGK) vor, die zumindest einige Streitpunkte klären sollte. |
Grundsätzlich sind innerhalb der Hybrid-DRG Wahlleistungen möglich
Die DKG und der PKV-Verband stellen fest, dass auch bei der Abrechnung von Hybrid-DRGs Wahlleistungen vereinbart werden können. Denn Wahlleistungen sind keine allgemeinen Krankenhausleistungen, zu denen die Hybrid-gehören. Sollten die Patienten über Nacht im Krankenhaus bleiben, können sie auch die Unterbringung im Zwei- oder Einbettzimmer vereinbaren.
Es gelten die allgemeinen Vorgaben für Wahlleistungsvereinbarungen
Auch für die Wahlleistungsvereinbarungen innerhalb der Hybrid-DRG gelten die allgemeinen Grundsätze. Es gibt also keine Besonderheiten im Vergleich zur normalen stationären Leistungserbringung. Da die DKG empfiehlt, die gleichen Behandlungsverträge wie ansonsten im stationären Bereich zu verwenden, sollten die gleichen Verwaltungswege eingehalten werden.
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