· Fachbeitrag · Werberecht
Kliniken dürfen auch keine Avatare für die „Vorher-Nachher-Werbung“ benutzen!
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Auch die Darstellung von Avataren kann in der Werbung von Kliniken rechtswidrig sein (Oberlandesgericht [OLG] Koblenz, Urteil vom 23.04.2024, Az. 9 U 1097/23). Mittels Verwendung von Avataren kann das das Werbeverbot daher nicht nicht unterlaufen werden. Weisen Sie als Chefarzt Ihre Klinikleitung im Konfliktfall darauf hin. |
Klinik wird wegen Verwendung von Avataren auf Unterlassung verklagt
In dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall ging es um eine Spezialklinik für plastische-ästhetische Chirurgie mit Schwerpunkt in der Gesichts- und Brustchirurgie. Diese war von der Wettbewerbszentrale auf Unterlassung verklagt worden.
Es ging um die Veröffentlichung von Avatarbildern zu Werbezwecken auf der Website der Klinik. Die betreffenden Abbildungen finden Sie in der Urteilsbegründung unter Randnummer 3, online unter iww.de/s11623.
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