01.03.2013 · IWW-Abrufnummer 130704
Oberlandesgericht München: Beschluss vom 21.05.2012 – 1 U 433/12
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OLG München
21.05.2012
1 U 433/12
In dem Rechtsstreit
...
- Klägerin und Berufungsklägerin -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...
gegen
...
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
wegen Schadensersatzes
erlässt das Oberlandesgericht München - 1. Zivilsenat - durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht ... am 21.05.2012 folgenden
Beschluss:
Tenor:
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 25.11.2011 wird durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung aus diesem Beschluss und dem Urteil des Landgerichts durch Sicherheitsleistung in H öhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I.
Der Senat geht von dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt aus.
Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz:
Das Urteil des Landgerichts München II vom 25.11.2011, Az. 1M O 998/07, wird wie folgt abgeändert:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 80.000,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2006 zu bezahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus der ärztlichen Behandlung im Zeitraum März 2003 bis September 2003 zu ersetzen.
3.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin den nicht anrechenbaren Anteil der Geschäftsgebühr nach VV 2300 RVG für das außergerichtliche Verfahren aus dem Wert der Klageforderung nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 1.715,62 EUR zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
II.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
A.
Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 12.03.2012 folgendes ausgeführt:
1. Fehlerhaft handelt ein Arzt dann, wenn seine ärztlichen Verrichtungen dem Standard des Fachgebietes, dem der behandelnde Arzt angehört und in das die stattgehabte Behandlung fällt, nicht genügt. Deshalb ist die Frage, ob dem Arzt ein Behandlungsfehler unterlaufen ist - nicht die Frage der Schadensursächlichkeit eines Behandlungsfehlers - stets von einem Gutachter zu bewerten, der dem Fachgebiet des behandelnden Arztes angehört. Insofern war es völlig richtig, dass das Landgericht das Behandlungsgeschehen von einer Fachärztin für Gynäkologie hat begutachten lassen. Diese hat bei der mündlichen Anhörung vom 14.10.2011, wie auf Seite 9 des Urteils des Landgerichts vom 25.11.2011, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, ausgeführt, überzeugend dargelegt, dass gynäkologische Befunde vorlagen, die geeignet waren, die Beschwerden der Klägerin zu erklären und deshalb kein Anlass bestand, einen Internisten einzuschalten. Auch letztere Frage war aus den eingangs genannten Gründen, wie vom Landgericht zutreffend dargelegt, entgegen der Einschätzung der Klägerin von der gynäkologischen Sachverständigen zu bewerten. Es ist die ureigenste Kompetenz der gynäkologischen Sachverständigen, zu beurteilen, ob der beklagte Gynäkologe, der die Klägerin auch gynäkologisch behandelt hat, einen Internisten hinzuziehen musste. Es wäre nicht richtig gewesen, diese Frage, wie die Klägerin meint, von einem Internisten beurteilen zu lassen.
Der Umstand, dass, wenn sich die Klägerin zunächst in die Behandlung eines Internisten begeben hätte, die Behandlung möglicherweise einen anderen Gang genommen hätte, tut nichts zur Sache. Es ist ein weithin bekanntes Phänomen, dass der Gang des Behandlungsgeschehens mitunter in erheblichem Umfang davon abhängig ist, aus der Sicht welcher Fachrichtung der Behandlungsansatz gewählt wird. Für die Frage, ob dem Beklagten ein Behandlungsfehler zur Last fällt, kommt es einzig und allein auf die von der gynäkologischen Sachverständigen zu beantwortende und verneinte Frage an, ob der Beklagte einen Internisten hätte einschalten müssen. Im Übrigen hat die Sachverständige ohnehin klargestellt, dass die gynäkologischen Beschwerden der Klägerin nicht durch eine Fruktose-Intoleranz hervorgerufen wurden.
2. Ein Aufklärungsmangel ist nicht ersichtlich.
Die Berufungsbegründung, die sich weitgehend auf allgemeine Ausführungen beschränkt, lässt keine Erwägungen erkennen, die geeignet wären, die Einschätzung des Landgerichts, dass die Klägerin ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, ernsthaft in Frage zu stellen.
Der Beklagte hat bei der Anhörung durch das Landgericht eine zureichende Aufklärung geschildert. Sein Vorbringen wird durch den von der Klägerin, die sich an das Aufklärungsgespräch nur eingeschränkt erinnert, unterschriebenen Aufklärungsbogen bestätigt und ergänzt.
a) Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass der Hinweis des Beklagten, dass die Gebärmutter noch vaginal entfernt werden könne, auch die Aufklärung darüber beinhaltet, dass eine zeitlich spätere Gebärmutterentfernung unter Umständen nicht mehr vaginal erfolgen kann, sondern über eine mehr oder weniger große Eröffnung der Bauchdecke erfolgen muss.
b) Soweit die Klägerin einen Aufklärungsmangel im Zusammenhang mit dem Komplex Fructose-Intoleranz zu sehen scheint, lässt sie zum einen außer Acht, dass, wie die Sachverständige dargelegt hat, die gynäkologischen Beschwerden der Klägerin nicht auf die Fructose-Intoleranz zurückgehen und insofern auch nicht durch deren Behandlung (und die Aufklärung über diese) beseitigt werden konnten. Zum anderen musste der Beklagte, wie dargelegt, keinen Internisten einschalten und folglich kann sich insoweit auch schon deshalb kein Aufklärungsfehler ergeben.
c) Soweit das Landgericht auch auf einen fehlenden Entscheidungskonflikt der Klägerin abstellt, der Beklagte hatte erstinstanzlich die erforderliche Rüge erhoben, mag das Landgericht damit im Ergebnis Recht haben. Nach ständiger Rechtsprechung darf ein ernsthafter Entscheidungskonflikt jedoch nur nach einer diesbezüglichen persönlichen Anhörung des Patienten verneint werden. Das Landgericht hat die Klägerin zwar im Termin vom 14.10.2011 angehört, eine zureichende Anhörung zur Frage des Entscheidungskonflikts ist aber aus dem Sitzungsprotokoll nicht ersichtlich. Damit durfte das Landgericht, worauf es im Ergebnis aber, da ohnehin kein Aufklärungsfehler ersichtlich ist, nicht entscheidend ankommt, auf den fehlenden Entscheidungskonflikt nicht abstellen.
B.
Die Stellungnahme der Klägerin vom 09.05.2012 gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung.
1. Wie unter Ziffer 2. a) des Senatsbeschlusses vom 12.03.2012 ausgeführt, hat der Beklagte die Klägerin darüber aufgeklärt, dass die Gebärmutterentfernung auch zu einem späteren Zeitpunkt, allerdings dann unter möglicherweise erschwerten Bedingungen, vorgenommen werden kann.
2. Unter Ziffer 2. b) des Senatsbeschlusses vom 12.03.2012 ist dargelegt, dass die Behandlung der von der Klägerin behaupteten Fruktose-Intoleranz, da die gynäkologischen Beschwerden der Klägerin, die durch die Gebärmutterentfernung beseitigt werden sollten, nicht durch eine etwaige Fruktose-Intoleranz verursacht wurden, nicht als aufklärungspflichtige Behandlungsalternative in Betracht kommt.
3. Aus den unter Ziffer 1. und 2. genannten Gründen ist es auch unzutreffend, wie die Klägerin im Schriftsatz vom 09.05.2012 zu meinen scheint, dass der Beklagte der Klägerin die Gebärmutterentfernung als absolut indiziert dargestellt hat. Der Beklagte hat die Klägerin vielmehr darüber unterrichtet, dass mit der Gebärmutterentfernung, allerdings unter etwaiger Inkaufnahme von Nachteilen, noch zugewartet werden kann.
Da die gynäkologischen Beschwerden der Klägerin nicht durch eine etwaige Fruktose-Intoleranz verursacht wurden, ergibt sich auch kein sachlicher Zusammenhang der Indikation zur Gebärmutterentfernung mit dieser.
4. Da die Behandlung einer etwaigen Fruktose-Intoleranz, ganz abgesehen davon, dass der Beklagte, wie im Senatsbeschluss vom 12.03.2012 dargelegt, nicht verpflichtet war, einen Internisten beizuziehen, keine Behandlungsalternative dargestellt hat und der Beklagte die Klägerin im Übrigen darüber unterrichtet hatte, dass die Entfernung der Gebärmutter auch zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen werden kann, ergeben sich entgegen der Einschätzung der Klägerin aus dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.05.2011 (VI ZR 69/10) keine für die Klage positiven Folgerungen.
III.
1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.