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  • 18.12.2013 · IWW-Abrufnummer 134001

    Landgericht Duisburg: Beschluss vom 16.11.2007 – 7 S 113/07

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Landgericht Duisburg

    7 S 113/07

    Tenor:

    Die Kammer weist die Berufungsklägerin darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den im Ergebnis zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

    Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 23.11.2007 wird aufgehoben.

    Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

    Gründe

    Die zulässige Berufung hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, keine Aussicht auf Erfolg.

    Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ebenfalls nicht erforderlich (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

    Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

    Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

    Die Kammer folgt, wie auch schon in früheren Entscheidungen, der Rechtsauffassung, wonach im Rahmen des vom BGH entwickelten Grundsatzes des Zielleistungsprinzips nach § 4 Abs. 2 a GOÄ auf eine abstrakt-generalisierende Abgrenzung der notwendigen Leistungen abzustellen ist (vgl. hierzu zuletzt Kammer, 7 S 300/07, Beschluss vom 03.04.2007, nicht veröffentlicht).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auch auf die zutreffenden Ausführungen des LG Düsseldorf in der Entscheidung vom 10.08.2007 (22 S 69/07) Bezug genommen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt.

    Danach kann der Kläger hier neben der Leistungsziffer 2151 GOÄ die weiteren erbrachten Operationsleistungen nach den Ziffer 2405, 2113, 2148, 2258, 2103 GOÄ abrechnen.

    Gemäß den Feststellungen des Amtsgerichts, die nach § 529 ZPO in tatsächlicher Hinsicht für die Kammer bindend sind, ist davon auszugehen, dass die durch die weiteren Ziffern zu vergütenden Leistungen als Einzelschritte neben der Leistung nach Nr. 2151 selbständig indiziert waren und deshalb gesondert abzurechnen sind.

    Das Amtsgericht hat dabei aufgrund des vorliegenden Sachverständigengutachtens zu Recht angenommen, dass eine eigenständige Indikation für die jeweiligen Leistungen vorgelegen hat. Dieses Beweisergebnis hat die Beklagte auch in zweiter Instanz in tatsächlicher Hinsicht nicht angegriffen, sondern wendet sich im Ergebnis nur gegen die vom Amtsgericht zu diesen Feststellungen vertretene Rechtsauffassung, nämlich dass die Operationsleistung nach Nr. 2151 nur für die „Standardoperation“ anzuwenden ist, während die weiteren durchgeführten Eingriffe deshalb als eigenständig anzusehen sind.

    Allein der Umstand, dass die vorliegende Operation nach Nr. 2151 GOÄ regelmäßig nur dann ausgeführt wird, wenn das Hüftgelenk durch Arthroseprozesse umfänglich geschädigt ist und dass deshalb typischerweise die abgerechneten weiteren Leistungsziffern in diesem Zusammenhang abgerechnet werden, rechtfertigt es jedoch nicht, den Leistungsschritten die Bewertung als eigenständig indizierte Operationen abzubilligen. Denn letztlich widersprechen auch diese Ausführungen der Beklagten nicht den Feststellungen des Sachverständigen, wonach die abgerechneten Operationsschritte zwar häufiger im Zusammenhang ausgeführt werden müssen, aber gerade nicht immer sämtlich erforderlich sind, um das Ziel der Ziffer 2151 GOÄ herbeizuführen.

    Unter Zugrundelegung der anzunehmenden abstrakt-generalisierenden Betrachtungsweise, der sich die Kammer wie ausgeführt anschließt, kann aber aufgrund der zugrundeliegenden Feststellungen deshalb nur eine gesonderte Abrechnungsmöglichkeit für die jeweiligen Operationsschritte angenommen werden.

    Darüber hinaus hat die Berufung auch insoweit keine Aussicht auf Erfolg, als sich die Beklagte gegen die 51-malige Berechnung der Ziffer 530 GOÄ wendet.

    Die Kammer folgt der Auslegung dieser Leistungsziffer dahin, dass mit einer Packung nach Sinn und Zweck der Anwendung nicht nur eine Umhüllung („Einpackung“) eines Körperteils gemeint ist, sondern dass die Ziffer auch dann zur Anwendung kommt, wenn –aufgrund entsprechender Indikation- nur eine lokal begrenzte Körperfläche mit einer Kälte-/Wärmepackung belegt („bepackt“) wird. Denn für die Anwendung der Leistungsziffer kann es nicht darauf ankommen, ob die „Bepackung“ umschließend oder nur auf einem Teil des Körpers angewandt wird.

    Darüber hinaus folgt die Kammer auch der Ansicht, dass es für die Anwendung dieser Leistungsziffer auch nicht darauf ankommt, dass der anordnende Arzt, der eine Zusatzqualifikation im Bereich physikalischer Therapien haben muss, bei der Anwendung der Packungen dauerhaft zugegen ist. Wird – wie hier unstreitig – die Packung jeweils durch das Pflegepersonal verabreicht und erfolgt eine regelmäßige Kontrolle dieser Anwendungen durch den Arzt oder seinen Vertreter im Rahmen von Visiten oder Untersuchungen, so genügt dies zur Abrechenbarkeit der Leistung (vgl. ebenso Kammer, Beschluss vom 03.04.2007, n.v.).

    Soweit sich die Beklagte nunmehr im Schriftsatz vom 13.11.2007 dagegen wendet, dass der Kläger die jeweiligen Leistungen überwiegend mit einem erhöhten Steigerungsfaktor abgerechnet hat, ist dies als neues Vorbringen in zweiter Instanz nach § 531 Abs. 2 ZPO unzulässig.

    Die Kammer weist darauf hin, dass eine Rücknahme der Berufung gegenüber einem Beschluss nach § 522 ZPO kostenprivilegiert ist.