29.01.2014 · IWW-Abrufnummer 140280
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 21.05.2013 – 26 U 140/12
Wird ein Gynäkologe aufgrund einer Überweisung des primär behandelnden Hausarztes tätig, so ist er grundsätzlich nur zur Abklärung seines Fachgebietes verpflichtet. Wird der Gynäkologe ohne Überweisung tätig, ist er selbst Primärbehandler und deshalb zur umfassenden ärztlichen Betreuung - gegebenenfalls durch Überweisungen an Ärzte anderer Fachrichtungen, hier an einen Urologen - verpflichtet. Insoweit genügt er dieser Verpflichtung, wenn er die Patientin zur Kontrolle nach der Durchführung der anderweitigen Untersuchungen wiedereinbestellt. Ohne Anhaltspunkte für gravierende Erkrankungen ist er dagegen nicht verpflichtet, weitergehend auf die Patientin einzuwirken, wenn diese nicht erscheint.
Oberlandesgericht Hamm
26 U 140/12
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 08.05.2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden den Klägern auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Kläger begehren als Rechtsnachfolger der am 07.10.2010 verstorbenen Frau u dem Beklagten wegen vermeintlicher ärztlicher Behandlungsfehler in der Hauptsache die Zahlung eines mit mindestens 30.000,00 € für angemessen gehaltenen Schmerzensgeldes und den Ersatz materiellen Schadens in Höhe von 12.789,95 €.
Frau u, die sich mit der Verdachtsdiagnose Gastroenteritis in hausärztlicher Behandlung der Dres. C2 / Briel befand, begab sich in dem Zeitraum vom 15. - 18.10.2007 in die gynäkologische Behandlung des Beklagten, unter anderem, um von diesem die bei ihr bestehenden Unterleibsschmerzen abklären zu lassen. Der Beklagte führte gynäkologische Untersuchungen durch und überwies die Patientin sodann zum Urologen Dr. T. Dieser konnte urologische Ursachen nicht erkennen und riet in einem an den Beklagten und an die Hausarztpraxis gerichteten Arztbrief vom 29.10.2007 zu einer weiteren Darmabklärung. Die Patientin stellte sich bei dem Beklagten nicht wieder vor; eine Darmspiegelung erfolgte zunächst nicht. Erst im April 2008 wurde aufgrund sich steigernder Schmerzen eine Darmspiegelung durchgeführt, in deren Folge ein Adenokarzinom des Colon sigmoideum festgestellt wurde. Diese Erkrankung führte zum Tod der Patientin.
Die Kläger haben erstinstanzlich insbesondere geltend gemacht, dass der Beklagte fehlerhaft weitergehende Untersuchungen durch CT/MRT beziehungsweise Darmspiegelung unterlassen habe. Sie haben behauptet, dass bei fachgerechtem Vorgehen das Karzinom festgestellt worden und eine vollständige Heilung möglich gewesen wäre.
Das Landgericht hat die Klage nach Parteianhörung und Beweiserhebung durch gynäkologische Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Teichmann abgewiesen.
Die Kläger hätten das Vorliegen von Behandlungsfehlern nicht bewiesen. Der Beklagte habe sämtliche Untersuchungen an der Patientin durchgeführt, die notwendig gewesen seien, Erkrankungen aus dem gynäkologischen Fachgebiet auszuschließen.
Überdies habe er durch die Überweisung an den Urologen ausreichend auch andere Fachgebiete zu Abklärung der Beschwerden einbezogen. Dass diese Überweisung geschehen sei, ergebe sich zum einen aus den Krankenunterlagen des Beklagten und zum anderen aus dem Umstand, dass tatsächlich im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang urologische Untersuchungen erfolgt seien.
Darüber hinaus sei durch den entsprechenden Eintrag in den Krankenunterlagen belegt, dass der Beklagte die Patientin auch zur Kontrolle wieder einbestellt habe. Dass der Eintrag erst nachträglich eingefügt worden sei, hätten die Kläger nicht bewiesen.
Sodann habe der Beklagte davon ausgehen dürfen, dass die eigentliche Behandlungsführung durch den Hausarzt übernommen werde. Dagegen sei es nicht seine Pflicht gewesen zu kontrollieren, ob die Patientin die weiteren Arztbesuche tatsächlich durchführte.
Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihr erstinstanzliches Begehren weiter.
Sie machen weiterhin geltend, dass der Beklagte eine hinreichende Aufklärung der Ursachen der Beschwerden nicht vorgenommen habe. Dass er die Patientin zum Urologen überwiesen habe, sei unstreitig. Es sei aber darüber hinaus eine gastroenterologische Abklärung erforderlich gewesen, die fehlerhaft nicht erfolgt sei.
Überdies habe sich der Beklagte über das Ergebnis der anderweitigen Untersuchungen informieren müssen. Das sei nicht geschehen. Die Kläger verbleiben insoweit dabei, dass der Hinweis auf die Aufforderung zur Kontrolle ausweislich der anderen Kugelschreiberfarbe erst nachträglich in die Krankenunterlagen eingefügt worden sei. Deshalb habe die Eintragung zumindest einen geringeren Beweiswert. Unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers zum Gesundheitsbewusstsein seiner Mutter und deren regulärem Verhalten in Gesundheitsfragen sei sodann davon auszugehen, dass der dokumentierte Hinweis nicht erteilt worden sei. Überdies besage der Hinweis auch nicht, dass es gerade um das Ergebnis einer gastroenterologischen Abklärung gegangen sei. Zur Veranlassung einer solchen Untersuchung wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, weil der Urologe darauf in dem an den Beklagten gerichteten Arztbrief ausdrücklich hingewiesen habe. Auch hätte der Beklagte von sich aus die Patientin zur Wiedervorstellung auffordern müssen oder nachfragen müssen, welche Empfehlung der Urologe gegeben habe. Dass dies nicht seine Verpflichtung gewesen sein solle, sei nicht plausibel und von dem Sachverständigen auch nicht begründet worden. Auf die primäre Behandlung durch Hausarzt habe sich der Beklagte nicht verlassen dürfen, weil die Klägerin erkennbar ihn als primären Behandler angesehen habe und auch der Arztbrief des Urologen an ihn gerichtet gewesen sei.
Die Kläger beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 8.5.2012, Az 4 O 331/10-, wie folgt zu erkennen:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger aus übergegangenem Recht ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts gestellt wird, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 12.789,95 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 2121,45 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Er habe die Patientin wie dokumentiert zur Kontrolluntersuchung aufgefordert, obwohl er schon hierzu nicht verpflichtet gewesen sei. Die Dokumentation dazu sei zutreffend; der Beweis der Verfälschung sei den Klägern auch nicht mit ihren eigenen Angaben gegenüber dem Landgericht gelungen.
Die Weiterbehandlung habe sodann in den Händen des primär behandelnden Hausarztes gelegen. Er habe davon ausgehen können, dass sich die Patientin deshalb an ihrem Hausarzt wenden werde. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Maßnahmen zur erneuten Vorstellung zur Kontrolle zu ergreifen.
Die Empfehlung des Urologen zu einer Darmabklärung in dem Arztbrief sei an die Patientin und nicht an den Beklagten gerichtet gewesen. Denn er selbst habe nur die Ursachen auf seinem Fachgebiet abklären müssen.
Im Übrigen sei auch der Patientin selbst aufgrund der Ungeklärtheit der Ursache der Beschwerden bekannt gewesen, dass weitere Untersuchungen erforderlich gewesen seien.
Eine frühere Darmuntersuchung durch Darmspiegelung hätte auch noch kein Karzinom gezeigt. Jedenfalls hätte sie nicht dazu geführt, dass das später diagnostizierte Sigmakarzinom deutlich vor Mitte April 2008 festgestellt worden wäre.
Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr.Teichmann. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk zum Senatstermin vom 26.04.2013 verwiesen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des genauen Wortlautes der erstinstanzlich gestellten Anträge, wird auf die angefochtene Entscheidung und die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist unbegründet.
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche stehen ihnen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Der Senat stützt sich insoweit auf die erstinstanzliche Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen und der überzeugenden Ausführungen bei seiner Anhörung vor dem Senat.
Ansprüche ergeben sich insbesondere nicht wegen des Vorliegens von Behandlungsfehlern gemäß den §§ 611, 280, 249 ff., 253 Abs.2 BGB. Denn es lässt sich nicht feststellen, dass dem Beklagten derartige Fehler unterlaufen sind.
1.
Dem Beklagte sind in seinem gynäkologischen Fachgebiet keine Behandlungs- oder Befunderhebungsfehler vorzuwerfen.
Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hat der Sachverständige dargelegt, dass der Beklagte durch die klinische Untersuchung und die Sonographie diejenige Befundung durchgeführt hat, die im Rahmen der Vorsorgeuntersuchung und unter Berücksichtigung der von der Patientin geschilderten Beschwerden - namentlich Schmerzen in der Eierstockregion, moderate Gewichtsabnahme von 3 kg, erhöhte Blutkörperchensenkungsgeschwindigkeit - medizinisch zu fordern waren. Die dokumentierten Befunde sprachen darüber hinaus auch aus der Sicht des Sachverständigen gegen eine pathologische Raumforderung im kleinen Becken. Insbesondere die Tumormarker haben im Normbereich gelegen, so dass ein Diagnosefehler hinsichtlich des gynäkologischen Fachgebietes ebenfalls nicht vorgelegen hat.
2.
Es lässt sich auch nicht feststellen, dass der Beklagte es fehlerhaft unterlassen hat, die weitere medizinische Abklärung zu veranlassen.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Patientin von der Hausarztpraxis überwiesen bekommen hat, oder ob die Patientin sich aus eigenem Antrieb zu ihm begeben hat. Denn in beiden Fällen lässt sich ein ärztliches Fehlverhalten nicht feststellen, so dass es auch der Hinzuziehung der Krankenunterlagen der Hausärzte nicht bedurfte.
a.
Wurde der Beklagte aufgrund einer Überweisung tätig, so war er grundsätzlich weder zur eigenständigen weitergehenden Behandlung - etwa durch die Durchführung von MRT oder CT - befugt noch zur umfassenden Beratung verpflichtet (vgl. etwa das Urteil des BGH v. 05.10.1993 - VI ZR 237/92 - Juris-Veröffentlichung unter Rz.14, 17). Denn Primärbehandler und für die Koordination und Behandlung zunächst Verantwortlicher war dann der überweisende Hausarzt.
Allerdings hätte der Beklagte durch entsprechende Hinweise reagieren müssen, wenn für ihn erkennbar gewesen wäre, dass die Hausarztpraxis fehlerhaft handelte, etwa gebotene Befundungen unterließ oder relevante Umstände bei der Diagnose außer Acht ließ.
Grundsätzlich durfte er aber darauf vertrauen, dass der überweisende Arzt ordnungsgemäß behandelte ( Steffen / Pauge, Arzthaftungsrecht, 12. Auflage; Rdn. 272 - 275 m.w.N.) . Dass hier stattdessen Anhaltspunkte für die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen des Beklagten über die tatsächlich erteilte Überweisung an den Urologen hinaus gegeben sein könnten, lässt sich unter dieser Prämisse nicht feststellen. Insbesondere hat der Urologe die für sein Fachgebiet notwendigen Untersuchungen durchgeführt und das Ergebnis einschließlich der Empfehlung einer Darmabklärung in einem Arztbrief sowohl an den Beklagten als auch an die Hausarztpraxis mitgeteilt. Der Senat geht überdies in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem Landgericht davon aus, dass der Beklagte auf eine dem Inhalt des Arztbriefes entsprechende mündliche Information der Patientin durch den Urologen vertrauen durfte.
Im Falle eines Tätigwerdens aufgrund einer Überweisung liegen deshalb Behandlungsfehler nicht vor.
b.
Dasselbe gilt im Ergebnis aber auch, wenn der Beklagte entweder ohne Überweisung durch die Hausarztpraxis oder trotz Vorliegens einer Überweisung durch tatsächliche Übernahme der Primärbehandlung tätig geworden ist.
Der Senat stimmt auch insoweit den Ausführungen des Sachverständigen bei seiner mündlichen Anhörung zu. Danach unterlag der Behandler gesteigerten Sorgfalts- und Kontrollpflichten, die nach der Abklärung der gynäkologischen Fragestellungen entweder die Überweisung an den Hausarzt oder die Überweisung an andere Spezialisten einschließlich der anschließenden Einbestellung zur Kontrolle der Ergebnisse dieser Spezialisten erforderte.
Diesen Anforderungen genügte jedoch das Vorgehen des Beklagten.
aa.
Es ist dann nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Patientin nicht an den Hausarzt, sondern an den Urologen Dr. T überwiesen hat. Die Abklärung des urologischen Fachgebietes war erforderlich und nicht fehlerhaft.
bb.
Es lässt sich nicht feststellen, dass es der Beklagte unterlassen hat, die Patientin zur Kontrolle nach der Durchführung der urologischen Untersuchung einzubestellen.
In der Karteikarte des Beklagten findet sich vielmehr in der Spalte des 18.10.2007, dem letzten Behandlungstag, nicht nur der Eintrag der Überweisung zum Urologen, sondern auch der Eintrag einer Aufforderung zur Kontrolle. Der Beklagte hat dazu bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht erklärt, dass mit dem Eintrag die Wiedervorstellung nach Durchführung der Kontrolluntersuchungen nach der eigenen Befundung, also hier nach der Kontrolluntersuchung durch den Urologen gemeint gewesen ist. Auf dieser Basis fehlt es an dem von den Klägern zu erbringenden Beweis eines Fehlers bei der therapeutischen Aufklärung. Stattdessen geht der Senat im Gegenteil von der Erteilung des dokumentierten Hinweises aus.
Dass der Eintrag in der Karteikarte nachträglich und ohne Bezug auf eine tatsächliche Aufforderung zur Wiedervorstellung erfolgt sein könnte, ist nicht bewiesen. Die Verwendung einer anderen Kugelschreiberfarbe weckt angesichts der dazu vor dem Landgericht abgegebenen Erklärung des Beklagten keine durchgreifenden Bedenken, zumal die von ihm geschilderte Handhabung unterschiedlicher Eintragungsorte innerhalb der Praxis durch die zahlreichen unterschiedlichen Stiftfarben auch bei nicht in Streit stehenden Behandlungen bestätigt wird.
Auch die sonstigen Umstände lassen nicht den Schluss darauf zu, dass ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Kontrolluntersuchung nicht erfolgt sein kann. Insbesondere lässt sich ein solcher Schluss nicht aus dem Verhalten der Patientin selbst ziehen. Dass sie den Klägern von einem solchen Hinweis zwingend erzählt hätte, lässt sich nicht feststellen, weil die Kläger nach ihren Angaben auch von den unstreitigen Untersuchungen keine Kenntnis gehabt haben. Dass sich die Patientin nach steigenden Beschwerden im April 2008 der Darmspiegelung unterzogen hat, lässt nicht den Schluss darauf zu, dass sie sich ein halbes Jahr zuvor einer solchen Untersuchung unterzogen hätte und das Unterlassen deshalb nur auf dem Fehlen eines Hinweises auf eine Kontrolluntersuchung zurückzuführen sein kann.
cc.
Von dem Beklagten ist nicht zu verlangen gewesen, dass er nach dem Nichterscheinen der Patientin nach der urologischen Untersuchung von sich aus tätig wurde, um doch noch eine Kontrollvorstellung herbeizuführen.
Der Sachverständige hat bei seiner Anhörung vor dem Senat plausibel ausgeführt, dass dies nur der Fall gewesen wäre, wenn eine schwerwiegende Situation - etwa in Form eines Tumorverdachtes - bestanden hätte. Das war hier jedoch nicht der Fall. Die von dem Beklagten dokumentierte Erhöhung der CRP-Werte deutete lediglich auf eine Entzündung hin, und der Durchfall gegebenenfalls auf eine Divertikulitis. Überdies bestand der bekannte hausärztliche Verdacht der Gastroenteritis. Eine massive Gefährdungssituation war damit nicht gegeben. Der Beklagte durfte deshalb entsprechend den Ausführungen des Sachverständigen abwarten und bei Nichterscheinen der Patientin davon ausgehen, dass sich die Beschwerden gebessert hatten.
Behandlungsfehler lassen sich damit insgesamt nicht feststellen. Eine Haftung des Beklagten ist nicht gegeben. Die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 713, 543 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.