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  • 02.04.2014 · IWW-Abrufnummer 140961

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 08.01.2014 – 5 U 1011/13

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Aktenzeichen: 5 U 1011/13
    4 O 165/11 Landgericht Trier

    OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

    BESCHLUSS

    In dem Rechtsstreit

    - Klägerin und Berufungsklägerin -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …
    gegen
    n…
    - Beklagter und Berufungsbeklagter -
    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

    wegen Arzthaftung

    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
    durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach,
    sowie die Richter am Oberlandesgericht Weller und Goebel
    am 9. Dezember 2013 beschlossen:

    Es ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass sie offensichtlich ohne Erfolgsaussicht ist und auch die übrigen Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung vorliegen.

    Im Einzelnen ist zur Sach- und Rechtslage zu bemerken:

    1. Bei der 1960 geborenen Klägerin entwickelte sich nach einer Verletzung des linken Sprunggelenks im Jahr 1985 eine Arthrose, was den beklagten Orthopäden 2008 veranlasste, ihr eine Osteophytenabtragung zu empfehlen, die er am 8. Juli 2008 vornahm. Der postoperative Verlauf war nicht zufriedenstellend; es kam zu einer Verschlimmerung der Beschwerden.

    Das lastet die Patientin dem Beklagten an, der sie nicht hinreichend über die geringe Erfolgsaussicht des Eingriffs und das Verschlimmerungsrisiko aufgeklärt habe. Daher schulde er ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 €. Außerdem möchte die Klägerin die Ersatzpflicht des Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden festgestellt haben.

    Der Beklagte ist dem entgegengetreten.

    2. Das Landgericht hat die Parteien angehört, eine Zeugin befragt und Sachverständigenbeweis erhoben. Einer der beiden Sachverständigen hat sein Gutachten mündlich erläutert.

    Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei umfassend und sachgemäß auch über das Verschlimmerungs- und Misserfolgsrisiko aufgeklärt worden, der Eingriff demnach durch eine wirksame Einwilligung der Patientin legitimiert.

    3. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung unter Beibehaltung der erstinstanzlichen Klageanträge. Sie wiederholt, vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 10. Oktober 2013, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

    Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.

    4. Das zulässige Rechtsmittel ist aussichtslos, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Berufungsbegründung geht am Beweisergebnis des Landgerichts (a.) und an den rechtlichen Folgen der behaupteten Aufklärungsdefizite vorbei (b.).

    a. Die schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin vom 7. Juli 2008 lautet aus-zugsweise wie folgt:

    „Insbesondere wurde über folgende Risiken gesprochen:

    1. Blutung
    2. Infektion – Versteifung
    3. Gefäß-/ Nervenverletzung
    4. Wundheilungsstörung
    5. Thrombose/Embolie
    6. Misserfolg der Therapie
    7. ggf. Folgeeingriffe/ Erweiterung

    Mir wurde erklärt, dass solche Folgen nur selten eintreten. Es ist mir klar, dass der Arzt und seine Mitarbeiter nach bestem Wissen und Gewissen handeln, aber eine Garantie für den gewünschten Erfolg ihrer Bemühungen nicht übernehmen können“

    Die mit Ziffern versehenen Risiken sind von der Ärztin, die das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin führte, handschriftlich eingetragen worden, so dass auch nach Auffassung des Senats keinerlei Zweifel daran besteht, dass diese Risiken angesprochen wurden. Zu Recht hat das Landgericht daher die Aussage der Zeugin ...[A] und die Bekundungen des Beklagten als verlässlich angesehen.

    b. Auch die Selbstbestimmungsaufklärung der Patientin ist nicht zu beanstanden.

    Dem Eingriff waren mehrere Beratungsgespräche mit dem Beklagten vorausgegan-gen. Dass er hiernach eine medizinisch gut vertretbare Empfehlung aussprach, ergibt sich aus den vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten und ist demnach auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil 5 U 927/06 vom 12. Februar 2009 in VersR 2009, 1077 - 1079 = OLGR Koblenz 2009, 556 - 559 mit Nichtannahmebeschluss des BGH vom 6. November 2010, VI ZR 79/09).

    Belehrungen über Misserfolgsquoten und statistische Risikowerte kommt nur eine geringe Bedeutung zu (vgl. BGHZ 126, 386, 389 und BGH in VersR 1981, 456, 457), zumal im vorliegenden Fall nicht dargetan und auch nicht zu ersehen ist, dass Derartiges der Klägerin seinerzeit den heute von ihr vermissten Erkenntnisgewinn hinsichtlich des Entschlusses zur Operation verschafft hätte.

    Die von der Berufung behaupteten Mängel der Aufklärung wirken sich bei der vorliegenden Fallkonstellation aber auch deshalb nicht aus, weil sich mit dem massiven Fortschreiten der Arthrose ein Risiko verwirklicht hat, dass bereits anlagebedingt seit der Verletzung im Jahr 1985 vorhanden war und über dessen Verschlimmerungsrisiko die Klägerin mit den Stichworten „Versteifung“ und „Misserfolg der Therapie“ bis hin zu „Folgeeingriffen“ aufgeklärt worden ist.

    Hat sich demnach ein Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und über das auch tatsächlich aufgeklärt worden ist, umfasste die Einwilligung der Klägerin das später verwirklichte Risiko.

    Hat der Patient bei seiner Einwilligung das später eingetretene Risiko in Kauf genommen, so kann er bei wertender Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung herleiten (BGHZ 144, 1, 7 f. und BGH in VersR 1991, 777, 779 sowie VersR 2001, 592). Das gilt auch dann, wenn er sich über die Risikowahrscheinlichkeit nicht hinreichend informiert sieht.

    c. Das von der Klägerin gerügte Aufklärungsdefizit lässt sich auch nicht aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr. ...[B] vom 29. August 2013 ableiten.

    Der Senat wird daher das von der Berufung beantragte weitere fachchirurgische Sachverständigengutachten nicht einholen.

    5. Nach alledem sollte die Klägerin erwägen, das Rechtsmittel aus Kostengründen zurückzunehmen.

    Frist zur Stellungnahme: 6. Januar 2014
    Kaltenbach Goebel Weller
    Vorsitzender
    R i c h t e r a m O b e r l a n d e s g e r i c h t

    B e s c h l u s s

    In dem Rechtsstreit
    pp.
    wegen Arzthaftung

    hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz
    durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach,
    sowie die Richter am Oberlandesgericht Dr. Menzel und Weller
    am 8. Januar 2014 einstimmig beschlossen:

    1. Die Berufung gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 10.Juli 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

    2. Das angefochtene Urteil und der vorliegende Senatsbeschluss sind vorläufig vollstreckbar.

    Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet entsprechende Sicherheit.

    3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 25.000 €.

    G r ü n d e:

    Die Berufung ist aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 9. Dezember 2013 unbegründet. Dort hat der Senat seine Absicht, über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden im wesentlichen wie folgt erläutert:

    1. Bei der 1960 geborenen Klägerin entwickelte sich nach einer Verletzung des linken Sprunggelenks im Jahr 1985 eine Arthrose, was den beklagten Orthopäden 2008 veranlasste, ihr eine Osteophytenabtragung zu empfehlen, die er am 8. Juli 2008 vornahm. Der postoperative Verlauf war nicht zufriedenstellend; es kam zu einer Verschlimmerung der Beschwerden.

    Das lastet die Patientin dem Beklagten an, der sie nicht hinreichend über die geringe Erfolgsaussicht des Eingriffs und das Verschlimmerungsrisiko aufgeklärt habe. Daher schulde er ein Schmerzensgeld von mindestens 20.000 €. Außerdem möchte die Klägerin die Ersatzpflicht des Beklagten für materielle und immaterielle Zukunftsschäden festgestellt haben.

    Der Beklagte ist dem entgegengetreten.
    2. Das Landgericht hat die Parteien angehört, eine Zeugin befragt und Sachverständigenbeweis erhoben. Einer der beiden Sachverständigen hat sein Gutachten mündlich erläutert.

    Das Landgericht, auf dessen Entscheidung zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei umfassend und sachgemäß auch über das Verschlimmerungs- und Misserfolgsrisiko aufgeklärt worden, der Eingriff demnach durch eine wirksame Einwilligung der Patientin legitimiert.

    3. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung unter Beibehaltung der erstinstanzlichen Klageanträge. Sie wiederholt, vertieft und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe der Berufungsbegründung vom 10. Oktober 2013, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird.

    Der Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts.

    4. Das zulässige Rechtsmittel ist aussichtslos, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Die Berufungsbegründung geht am Beweisergebnis des Landgerichts (a.) und an den rechtlichen Folgen der behaupteten Aufklärungsdefizite vorbei (b.).

    a. Die schriftliche Einverständniserklärung der Klägerin vom 7. Juli 2008 lautet aus-zugsweise wie folgt:

    „Insbesondere wurde über folgende Risiken gesprochen:

    1. Blutung
    2. Infektion – Versteifung
    3. Gefäß-/ Nervenverletzung
    4. Wundheilungsstörung
    5. Thrombose/Embolie
    6. Misserfolg der Therapie
    7. ggf. Folgeeingriffe/ Erweiterung

    Mir wurde erklärt, dass solche Folgen nur selten eintreten. Es ist mir klar, dass der Arzt und seine Mitarbeiter nach bestem Wissen und Gewissen handeln, aber eine Garantie für den gewünschten Erfolg ihrer Bemühungen nicht übernehmen können“

    Die mit Ziffern versehenen Risiken sind von der Ärztin, die das Aufklärungsgespräch mit der Klägerin führte, handschriftlich eingetragen worden, so dass auch nach Auffassung des Senats keinerlei Zweifel daran besteht, dass diese Risiken angesprochen wurden. Zu Recht hat das Landgericht daher die Aussage der Zeugin ...[A] und die Bekundungen des Beklagten als verlässlich angesehen.

    b. Auch die Selbstbestimmungsaufklärung der Patientin ist nicht zu beanstanden.

    Dem Eingriff waren mehrere Beratungsgespräche mit dem Beklagten vorausgegan-gen. Dass er hiernach eine medizinisch gut vertretbare Empfehlung aussprach, ergibt sich aus den vom Landgericht eingeholten Sachverständigen- gutachten und ist demnach auch unter Aufklärungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil 5 U 927/06 vom 12. Februar 2009 in VersR 2009, 1077 - 1079 = OLGR Koblenz 2009, 556 – 559).

    Belehrungen über Misserfolgsquoten und statistische Risikowerte kommt nur eine geringe Bedeutung zu (vgl. BGHZ 126, 386, 389 und BGH in VersR 1981, 456, 457), zumal im vorliegenden Fall nicht dargetan und auch nicht zu ersehen ist, dass Derartiges der Klägerin seinerzeit den heute von ihr vermissten Erkenntnisgewinn hinsichtlich des Entschlusses zur Operation verschafft hätte.

    Die von der Berufung behaupteten Mängel der Aufklärung wirken sich bei der vorliegenden Fallkonstellation aber auch deshalb nicht aus, weil sich mit dem massiven Fortschreiten der Arthrose ein Risiko verwirklicht hat, dass bereits anlagebedingt seit der Verletzung im Jahr 1985 vorhanden war und über dessen Verschlimmerungsrisiko die Klägerin mit den Stichworten „Versteifung“ und „Misserfolg der Therapie“ bis hin zu „Folgeeingriffen“ aufgeklärt worden ist.

    Hat sich demnach ein Risiko verwirklicht, über das aufgeklärt werden musste und über das auch tatsächlich aufgeklärt worden ist, umfasste die Einwilligung der Klägerin das später verwirklichte Risiko.

    Hat der Patient bei seiner Einwilligung das später eingetretene Risiko in Kauf genommen, so kann er bei wertender Betrachtungsweise nach dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht aus der Verwirklichung dieses Risikos keine Haftung herleiten (BGHZ 144, 1, 7 f. und BGH in VersR 1991, 777, 779 sowie VersR 2001, 592). Das gilt auch dann, wenn er sich über die Risikowahrscheinlichkeit nicht hinreichend informiert sieht.

    c. Das von der Klägerin gerügte Aufklärungsdefizit lässt sich auch nicht aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr. ...[B] vom 29. August 2013 ableiten.

    Der Senat wird daher das von der Berufung beantragte weitere fachchirurgische Sachverständigengutachten nicht einholen.

    All das erachtet die Klägerin nach Maßgabe ihrer Stellungnahme vom 6. Januar 2014, auf die verwiesen wird, als nicht tragfähig.

    Der Senat hat jedoch sehr wohl bedacht, dass der Eingriff nur relativ indiziert war. Der Berufung kann aber nicht darin gefolgt werden, das sei der Klägerin seinerzeit verborgen geblieben. In den vom Beklagten geführten Krankenunterlagen, an deren Verlässlichkeit kein Zweifel besteht, ist unter dem 7. April 2008 hinter dem Buchstaben T (= Therapie) notiert:

    „Relative Indikation zur operativen Revision des linken OSG mit Osteophytenabtragung. Meldet sich für Termin“.

    Dass der Klägerin diese fachärztliche Information an dem genannten Tag zuteil wurde, steht für den Senat außer Zweifel. Damit hatte der Beklagte die alleinige Entscheidung über das weitere Procedere der hinreichend informierten Patientin überlassen. Hätte das vorgeschädigte Sprunggelenk tatsächlich nahezu keinerlei Beschwerden verursacht (so der Prozessvortrag), was mit dem seinerzeit vor der Operation dokumentierten Befundlage nicht zu vereinbaren ist, wäre unverständlich, warum die Klägerin bei dem Folgetermin am 27. Juni 2008, mithin noch deutlich vor dem in`s Auge gefassten OP – Termin am 8. Juli 2008, erklärte, der Eingriff solle wie geplant durchgeführt werden.

    Der Patientenwunsch nach Information über die konkrete Risikowahrscheinlichkeit ist verständlich, aber nicht erfüllbar. Das erschließt sich aus den mündlichen Erläuterungen des Sachverständigen Dr. ...[C] in der Schlussverhandlung des Landgerichts. Auf die Sitzungsniederschrift vom 29. Mai 2013 wird insgesamt verwiesen. Danach ist die Datenlage in der veröffentlichten medizinischen Fachliteratur diffus, wobei nicht einmal gesichert erscheint, dass sie die breiten Erfahrungen des klinischen Alltags verlässlich wiederspiegelt, da die dort tätigen Ärzte weit überwiegend davon absehen, ihre Erfahrungen zu den Ergebnissen von Routineeingriffen zu publizieren.

    Dass das Landgericht angesichts seiner Pflicht, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken (§ 278 Abs. 1 ZPO), den Parteien einen Vergleich empfohlen hat, war angesichts der bedauerlichen Folgen des Eingriffs auch nach Auffassung des Senats gut vertretbar. Der vom Beklagten bzw. seiner Haftpflichtversicherung akzeptierte Betrag von 3.000 € erscheint dem Senat sehr angemessen (SS des Beklagten vom 17.6.2013 – Bl. 247 GA). Da die Klägerin einen derartigen Vergleich aber abgelehnt hat, sieht der Senat keinen Grund, einen Vorschlag des Beklagten aufzugreifen, dem die Klägerin nicht nähertreten wollte.

    Letztlich hält der Senat auch die medizinischen Fachfragen für hinreichend geklärt. Daher besteht kein Grund, den nachbehandelnden Arzt als sachverständigen Zeugen zu vernehmen.

    Die Berufung musste mit den Nebenentscheidungen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO zurückgewiesen werden.

    Kaltenbach Dr. Menzel Weller
    Vorsitzender
    R i c h t e r a m O b e r l a n d e s g e r i c h t