18.12.2014 · IWW-Abrufnummer 143537
Oberlandesgericht Naumburg: Urteil vom 12.06.2012 – 1 U 119/11
1. Die Infektion mit einem multiresistenten Erreger begründet weder per se eine Haftung der Klinik noch stellt sie ein Indiz für eine mangelhafte Behandlung dar. Der Arzt schuldet dem Patienten keinen absoluten Schutz vor Infektionen, den niemand bieten kann. Der Arzt haftet nur, wenn er den von ihm zu fordernden Qualitätsstandard unterschreitet und dies auch ursächlich für eine Schädigung des Patienten ist.
2. Eine räumliche Separierung im Sinne einer Umkehrisolierung kommt bei Patienten in Betracht, die hochgradig infektanfällig sind, sei es wegen einer Immunsubpression, einer Brandverletzung oder wegen einer Immunschwächekrankheit. Dies ist nicht schon bei Diabetespatienten der Fall.
3. Die Dokumentation und Kontrolle allgemeiner Hygieneregeln und -standards erfolgt nicht patientenbezogen oder in einzelnen Krankenakten, denn eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist auch aus Rechtsgründen nicht geboten.
4. Eine Haftung des Arztes oder der Klinik für eine Infizierung durch Keime kommt nur in Betracht, wenn die Keimübertragung durch die gebotene hygienische Vorsorge zuverlässig hätte verhindert werden können. Nur wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen ist, hat der Behandelnde für die Folgen der Infektion einzustehen, sofern er sich nicht ausnahmsweise entlasten kann.
5. Dass man sich in jedem Krankenhaus möglicherweise mit Keimen infizieren kann und dass dieses Risiko bei einer Vorerkrankung oder dem Vorhandensein von Wunden erhöht ist, ist allgemein bekannt und nicht Gegenstand der besonderen Risikoaufklärung im Rahmen eines stationären Aufenthalts als solcher.
Oberlandesgericht Naumburg
Urt. v. 12.06.2012
Az.: 1 U 119/11
In dem Rechtsstreit
...
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Zettel, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Tiemann und den Richter am Oberlandesgericht Grimm auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 2012
für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 30.11.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20.000 €.
und b e s c h l o s s e n :
Tenor:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 46.000 € festgesetzt.
Gründe
1
I. Die Klägerin verlangt aus eigenem und übergegangenem Recht ihres verstorbenen Ehemanns Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der nach ihrer Meinung fehlerhaften Behandlung ihres Ehemannes durch den Beklagten zu 2) im Klinikum der Beklagten zu 1). Der am 22.03.1939 geborene Patient starb am 17.11.2006 an Multiorganversagen auf Grund einer Sepsis nach einer Infektion mit einem multi-resistenten Staphylococcus aureus (MRSA).
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Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der erstinstanzlichen Anträge der Parteien, wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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Das Landgericht hat die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen. Der Nachweis eines Behandlungsfehlers sei nicht erbracht worden. Eine Blutuntersuchung habe entgegen der Ansicht der Klägerin nicht früher erfolgen müssen. Es sei auch zweifelhaft, ob sie zu einer früheren Diagnose der Sepsis geführt hätte. Eine frühere Verlegung in die Intensivstation, die von der Klägerin als notwendig erachtet wird, habe nicht erfolgen müssen. Gleiches gelte für eine frühzeitige Umkehrisolierung des Patienten, der zwar Diabetiker gewesen sei, aber nicht an einer Immunschwächekrankheit gelitten habe. Eine Verletzung von Hygienestandards als Ursache der Infektion hat das Landgericht ebenfalls verneint.
4
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Sie sieht eine Verantwortung der Beklagten für den Tod ihres Ehemannes nach wie vor als gegeben an. Als Behandlungsfehler sei es vor allem anzusehen, dass bei der Wiederaufnahme in die Klinik am 06.11.2006 keine Blutuntersuchung auf Keime durchgeführt worden sei. Außerdem sei der Patient erst am 12.11.2006, mithin zu spät, auf die Intensivstation verlegt worden. Insgesamt hätte ihr Ehemann, so meint die Klägerin, besser abgeschirmt beziehungsweise isoliert werden müssen. Dass dies nicht geschehen sei, stelle einen "schweren" ärztlichen Behandlungsfehler dar. Der nach ihrer Meinung schwerwiegendste Fehler liege aber in den fatalen hygienischen Verhältnissen in der Klinik. Diese begründet sie beispielhaft mit der Behauptung, das Verbandsmaterial am Körper des Verstorbenen sei am 09.11.2011 urindurchtränkt gewesen, was eine Einbruchstelle für Infektionskeime dargestellt habe. Eine Verurteilung der Beklagten hätte, so meint die Klägerin weiter, schon deshalb erfolgen müssen, weil das Krankenhaus die Einhaltung der Hygienestandards nicht in der Patientenakte dokumentiert habe.
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Der Verstorbene habe sich, so behauptet sie, mit dem Krankenhauskeim in der Klinik infiziert. Besonders kühn und einseitig zuspitzend sei dagegen die Einschätzung des Landgerichts, der eingetretene Infekt sei schicksalhaft und der Ehemann könne den Keim auch außerhalb des Krankenhauses erworben haben. Schließlich erhebt die Klägerin auch den Vorwurf einer fehlenden speziellen Risikobelehrung. Ihr Ehemann sei mehrfach vorgeschädigt gewesen und habe mehrfache Wundpforten aufgewiesen, durch die Keime hätten eindringen können. Über dieses besondere Risiko hätte er nach Ansicht der Klägerin aufgeklärt werden müssen.
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Die Klägerin beantragt,
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das angefochtene Urteil abzuändern und
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin aus übergegangenem Recht ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2006,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.11.2006,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen rückständigen Haushaltsführungsschaden für die Zeit vom 17.11.2006 bis September 2009 in Höhe von 10.330,22 € zu zahlen,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin ab September 2009 fortlaufend einen monatlichen Betrag in Höhe von 338,98 € zu zahlen,
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die Beklagten zu verurteilen, weitere 3.738,48 € zu zahlen.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und treten den Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers im Einzelnen entgegen.
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Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden mündlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. med. H..
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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahmen in erster und zweiter Instanz wird auf dessen schriftliches Gutachten vom 29.11.2010 (Bd. I, Bl. 143 ff. d.A.), seine ergänzenden Stellungnahmen vom 14.06.2011 (Bd. II, Bl. 44 ff. d.A.) und 15.09.2011 (Bd. II, Bl. 79 ff. d.A.) sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 09.11.2011 (Bd. II, Bl. 124 ff. d.A.) und 08.05.2012 (Bd. II, Bl. 214 f. d.A.).Bezug genommen.
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II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Vertragliche (§§ 611, 280 Abs. 1, 249, 253 Abs. 2 BGB) oder deliktische (§§ 831, 823, 249, 253 BGB) Ansprüche aus eigenem oder ererbtem Recht wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung bestehen nicht, wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt hat. Die Behauptung der Klägerin, im Rahmen der stationären Untersuchungen und der Behandlung ihres Ehemanns seien ärztliche Standards verletzt worden, trifft zwar teilweise zu, insoweit fehlt es aber an einer haftungsbegründenden Kausalität der Versäumnisse für die Infektion und deren tödlichen Verlauf.
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1. Der Senat verkennt nicht, dass die tragische Folge der Infektion ihres Ehemanns für die Klägerin schwer zu ertragen ist, und sie die Frage nach den Ursachen stellt. Die Infektion mit einem multiresistenten Erreger begründet aber weder per se eine Haftung der Klinik, noch stellt sie ein Indiz für eine mangelhafte Behandlung dar. Der Arzt schuldet dem Patienten keinen absoluten Schutz vor Infektionen, den niemand bieten kann, und das Infektionsrisiko des Patienten wird nicht zum Arztrisiko, wenn der Arzt die Behandlung übernimmt. Der Arzt haftet nur, wenn er den von ihm zu fordernden Qualitätsstandard unterschreitet und dies auch ursächlich für eine Schädigung des Patienten ist. Denn nach § 276 BGB schuldet der Arzt dem Patienten vertraglich wie deliktisch die im Verkehr erforderliche Sorgfalt. Diese bestimmt sich nach dem medizinischen Standard des jeweiligen Fachgebiets. Der Arzt muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die von einem gewissenhaften und aufmerksamen Arzt aus berufsfachlicher Sicht seines Fachbereichs vorausgesetzt und erwartet werden (vgl. BGH, NJW 1999, 1778 f. [BGH 16.03.1999 - VI ZR 34/98]; BGH, VersR 1995, 659, 660 [BGH 29.11.1994 - VI ZR 189/93]). Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht, 6. Aufl., Rdn. B 200 m.w.N.).
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Bei den Behandlungsfehlern differenziert man im Wesentlichen zwischen Therapiefehlern im engeren Sinne, Diagnosefehlern und unterlassener Befunderhebung, aber auch eine unzureichende Aufklärung des Patienten, Organisations- oder Koordinationsfehler können einen schuldhaften Behandlungsfehler darstellen.
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Im Arzthaftungsprozess trägt der Patient die Beweislast für den behaupteten Behandlungsfehler, also eine Abweichung der ärztlichen Behandlung vom medizinischen Standard. Auch den Beweis für die ursächliche Verknüpfung zwischen Behandlungsfehler und dem behaupteten Schaden hat gem. § 286 ZPO der Patient zu führen.
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2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Mehrzahl der von der Klägerin erhobenen Vorwürfe fehlerhafter Behandlung nach der Überzeugung des Senats nicht gerechtfertigt.
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a) Den Vorwurf der Klägerin, ihr Ehemann sei zu spät auf die Intensivstation verlegt worden, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass zum Aufnahmezeitpunkt noch keine Sepsis vorgelegen habe, so dass auch keine Notwendigkeit für die sofortige Einleitung intensivmedizinischer Maßnahmen bestanden habe. Auch der Kreislauf des Ehemanns der Klägerin sei stabil gewesen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte ihr Ehemann, auch nicht "besser abgeschirmt" beziehungsweise isoliert oder in einem Einzelzimmer untergebracht werden müssen. Wie der Sachverständige dem Senat erläutert hat, kommt eine solche räumliche Separierung im Sinne einer Umkehrisolierung bei Patienten in Betracht, die hochgradig infektanfällig sind, sei es wegen einer Immunsubpression, einer Brandverletzung oder wegen einer Immunschwächekrankheit. Derartige oder auch nur vergleichbare Voraussetzungen lagen bei dem später Verstorbenen aber nicht vor, wie der medizinische Sachverständige nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt hat. Bei Diabetespatienten im Allgemeinen und auch im Fall des verstorbenen Ehemanns der Klägerin war trotz seines reduzierten Allgemeinzustandes eine Separierung nicht notwendig.
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b) Rechtlich falsch ist die Ansicht der Klägerin, eine Verurteilung hätte schon deshalb erfolgen müssen, weil das Krankenhaus die Einhaltung der Hygienestandards nicht in der Patientenakte dokumentiert hat.
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Nach dem Erkennen der MRSA-Infektion wurde die Einhaltung der vorgesehenen Desinfektions- und Schutzmaßnahmen (die indes v.a. dem Schutz des Personals und Dritter dienten) auf dem entsprechenden "Doku-Bogen für die Isolierung von Pat." (vgl. Bl. 65, 66 der Krankenakte) schriftlich dokumentiert. Zuvor waren keine derartigen Maßnahmen geboten. Die Dokumentation und Kontrolle der Einhaltung allgemeiner Hygieneregeln und -standards erfolgt nicht patientenbezogen oder in dessen Krankenakten.
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Wie der Sachverständige schon gegenüber dem Landgericht erläutert hat, besteht aus medizinischer Sicht die von der Klägerin geforderte Dokumentationspflicht nicht. Eine Dokumentation, die aus medizinischer Sicht nicht erforderlich ist, ist nach Haftungsgrundsätzen auch aus Rechtsgründen nicht geboten (vgl. BGH, VersR 1999, 1282 [BGH 06.07.1999 - VI ZR 290/98]). Der Umfang der ärztlichen Dokumentationspflicht bestimmt sich vielmehr ausschließlich danach, welche Informationen aus medizinischer Sicht, z.B. für eine Nachbehandlung, erforderlich sind und nicht danach, ob eine Dokumentation für einen etwaigen nachfolgenden Arzthaftungsprozess wünschenswert wäre (vgl. OLG München, Urteil v. 16.02.2012, 1 U 3749/11, zitiert nach juris). Im Hinblick auf die notwendige Hygiene kann eine individuelle Dokumentation derselben in Fällen der besonderen Immunschwäche des Patienten, zum Schutz Dritter vor Ansteckung (wie hier geschehen nach Entdecken der MRSA-Infektion), oder unter ähnlichen Umständen medizinisch geboten sein. Im Allgemeinen ist sie es aber nicht. Auch im Falle des Ehemanns der Klägerin hat der Sachverständige in seiner mündlichen Befragung gegenüber dem Landgericht eine solche konkrete Dokumentationspflicht verneint. Es kommt daher nur darauf an, ob die im Hause geltenden Standards ausreichend sind. Das hat der Sachverständige für die Hygienerichtlinien der Beklagten zu 1) bejaht.
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c) Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, die gültigen Hygienestandards seien nicht eingehalten worden, liegen indes nicht vor.
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aa) Insbesondere kann allein aus dem Auftreten der Infektion bei dem Verstorbenen ein solcher Schluss nicht gezogen werden. Zwar ist es vermutlich richtig, wenn die Klägerin behauptet, ihr Ehemann habe sich mit dem Krankenhauskeim in der Klinik infiziert. Das allein verhilft der Klage aber nicht zum Erfolg. Eine Haftung des Arztes oder der Klinik für die Infizierung durch Keime kommt danach nur in Betracht, wenn die Keimübertragung durch die gebotenen hygienischen Vorsorgen zuverlässig hätte verhindert werden können. Nur wenn feststeht, dass die Infektion aus einem hygienisch beherrschbaren Bereich hervorgegangen sein muss, hat der Behandler für die Folgen der Infektion einzustehen, sofern er sich nicht ausnahmsweise entlasten kann (BGH, NJW 1991, 1541 ff. [BGH 08.01.1991 - VI ZR 102/90]; BGHZ 171, 358 - 364), wie schon das Landgericht, indes unter Berufung auf das Urteil des OLG Hamm vom 16.06.2008, 3 U 148/07, zu Recht ausgeführt hat.
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bb) Auch wenn laut Gutachten einiges dafür spricht, dass der Verstorbene den Keim nicht außerhalb des Krankenhauses erworben hat, ergibt sich daraus noch keine Haftung der Beklagten. Wie das Landgericht zu Recht betont hat, kann eine Infektion mit multiresistenten Krankenhauskeimen selbst bei bester Hygiene nie ganz vermieden werden.
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Sie kommt im Alltag der Krankenhäuser landesweit vielfach vor, wie der Sachverständige auch gegenüber dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2012 erläutert hat. Trotz Einhaltung der Hygienevorschriften gebe es ganz wenige Abteilungen, in denen MRSA noch nicht aufgetreten sei. Auch im Falle des Verstorbenen gibt es keine identifizierbare Quelle bzw. keinen Keimträger, auf den die Infektion zurückgeführt werden könnte. Steht aber nicht fest, dass die Infektion aus einem hygienisch voll beherrschbaren Bereich im Sinne der Rechtsprechung des BGH hervorgegangen sein muss, so muss eine Haftung der Beklagten ausscheiden.
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cc) Ihren pauschalen Vorwurf "fataler hygienischer Verhältnissen" in der Klinik hat die Klägerin nur insofern mit konkreten, nachprüfbaren Tatsachenbehauptungen unterlegt, als sie behauptet hat, das Verbandsmaterial am Körper des Verstorbenen sei am 09.11.2011 urindurchtränkt gewesen. Dies allein stellt aber noch keinen Behandlungsfehler dar, selbst wenn der Verband daraufhin nicht umgehend gewechselt wurde. Denn das Durchnässen als solches kann nicht in jedem Fall verhindert werden und auch die Häufigkeit des Verbandswechsels ist eine Frage der Einzelfallsituation und von verschiedenen Umständen abhängig.
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Letztlich kann die Frage der Dauer bis zum Verbandswechsel aber offen bleiben. Nach den Erläuterungen des Sachverständigen, auf die der Senat seine Überzeugung stützt, handelt es sich bei dem - nach Darstellung der Klägerin durchnässten - Verband am künstlichen Harnleiterausgang jedenfalls nicht um die Eintrittspforte für den MRSA-Erreger, weil dieser sonst im Bereich der Nieren, also im Urin hätte nachgewiesen werden müssen. Das war jedoch nicht der Fall. Da die Infektion also nicht aus diesem Bereich hervorgegangen ist, kommt es auch nicht darauf an, ob dieser Bereich beherrschbar i. S. d. Rechtsprechung des BGH war. Insgesamt bedarf die streitige Frage, ob der Verband des Verstorbenen am 09.11.2011 urindurchtränkt war und zu lange nicht gewechselt wurde, mangels Kausalität keiner Aufklärung. Das behauptete Versäumnis kann unterstellt werden, weil darin jedenfalls keine Ursache für die Infektion zu sehen ist.
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d) Die von der Klägerin angenommene Pflicht zur Aufklärung des Patienten über die Tatsache, dass er mehrfach vorgeschädigt gewesen und mehrfache Wundpforten aufgewiesen habe, durch die Keime h ätten eindringen können, vermag der Senat nicht zu bejahen.
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aa) Jeder ärztliche Eingriff bedarf der Einwilligung des Patienten. Die Einwilligung ist nur wirksam und schließt die Rechtswidrigkeit des körperlichen Eingriffs nur aus, wenn der Patient das Wesen, die Bedeutung und die Tragweite in seinen Grundzügen erkannt hat. Dies setzt eine diagnostisch abgesicherte Aufklärung durch den Arzt voraus, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen muss (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 1981, 633 [BGH 23.09.1980 - VI ZR 189/79]). Dabei muss die Aufklärung die im Großen und Ganzen bestehenden Risiken einer ordnungsgemäßen Behandlung zum Gegenstand haben (Vgl. BGH, NJW 1985, 2193). Die Intensität der Aufklärung richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
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bb) Der Klägerin geht es aber wohl nicht um eine Eingriffsaufklärung, sondern um die Aufklärung über das allgemein erhöhte Risiko eines besonders geschwächten Patienten, sich während eines Aufenthalts in einer Klinik eine Infektion zuzuziehen. Dass man sich in jedem Krankenhaus möglicherweise mit Keimen infizieren kann, ist aber allgemein bekannt und nicht Gegenstand der besonderen Risikoaufklärung im Rahmen eines stationären Aufenthalts als solchen. Auch wenn der Ehemann der Klägerin auf Grund seiner Vorerkrankung geschwächt war und Wunden aufwies, sein Infektionsrisiko während des Klinikaufenthalts also höher war als das eines Gesunden, ergibt sich daraus nicht die Pflicht, ihn bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder danach auf ein dadurch erhöhtes Infektionsrisiko hinzuweisen. Erst wenn der Arzt einen Eingriff, insbesondere eine Operation vornimmt, die ein zusätzliches Infektionsrisiko mit sich bringt, gehört ggf. die Aufklärung über ein durch einen Diabetes und die Operation selbst individuell erhöhtes Wundinfektionsrisiko zur spezifischen Risikoaufklärung des Eingriffs (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2008, aaO.). Aber selbst dann muss der Arzt regelmäßig über das Risiko von Wundinfektion, das zu den allgemeinen Gefahren gehört, nicht gesondert aufklären (vgl. BGH, NJW 1991, 1542; BGH, NJW 1986, 780; OLG Braunschweig, Urteil v. 10.11.2011, 1 U 29/09, ZM 2012, Nr. 6, 96, hier zitiert nach juris). Eine Aufklärung in dem von der Klägerin geforderten generellen Sinne bedurfte es daher nicht. Dies gilt erst recht für ein erhöhtes MRSA-Risiko im Krankenhaus. Denn bei einer MRSA-Infektion handelt es sich nicht um ein spezifisches Risiko eines bestimmten Eingriffs oder eines bestimmten Patienten, sondern um ein generelles Problem von Antibiotikaresistenzen (vgl. OLG Hamm, aaO.).
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cc) Selbst wenn die Klägerin ihre Forderung nach einer speziellen Risikoaufklärung auf den durchgeführten Eingriff vom 07.06.2006 beziehen wollte, und aus der Summe der individuellen Risiken eine besondere Aufklärungspflicht über das Infektionsrisiko vor dem Eingriff im Falle des Ehemanns der Klägerin bejahen wollte, könnte dies ihrer Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann zwar letztlich nicht festgestellt werden kann, wodurch die Infektion überhaupt eingetreten ist, die perkutane durchgeführte Nephrostomie und die Katheterisierung scheidet jedenfalls nach den plausiblen Erläuterungen des Sachverständigen als Infektionsursache aus, da der MRSA sonst im Bereich der Niere, d.h. im Urin hätte nachgewiesen werden müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Auch mehrere Wundabstriche ergaben selbst am 13.11.2006 keinen Nachweis eines MRSA im Wundbereich, obwohl der MRSA-Keim zu diesem Zeitpunkt schon im Blut nachgewiesen worden war. Der Eingriff scheidet daher zur Überzeugung des Senats als Infektionsursache aus.
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Es bedarf deshalb auch keiner Erörterung, wozu die geforderte vorsorgliche spezifische Aufklärung außerdem hätte führen sollen. Eine Handlungsalternative zur stationären Aufnahme, Untersuchung und gewählten Versorgung bestand nicht und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Eine Verlegung in ein anderes Krankenhaus hätte - ex ante betrachtet - dasselbe abstrakte Infektionsrisiko bedeutet, da es keine nachweislich keimfreien Kliniken gibt.
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3. Ärztliche Fehler hat die Beweisaufnahme allerdings insoweit ergeben, als die Blutkultur tatsächlich 2 Tage früher hätte veranlasst werden müssen und die Antibiotikabehandlung des Patienten ebenfalls früher hätte umgestellt werden müssen.
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a) Entgegen der Ansicht der Klägerin, die Ihre Berufung hierauf in erster Linie stützt, war eine Blutuntersuchung auf Keime allerdings nicht schon am Tag der Wiedereinlieferung ihres Ehemanns in die Klinik medizinisch indiziert. Vielmehr war die durchgeführte Urinuntersuchung zunächst ausreichend, denn im Fokus standen zu diesem Zeitpunkt die Nierenprobleme, die noch am Aufnahmetag behandelt wurden. Da zu diesem Zeitpunkt noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine mögliche Sepsis vorlagen, bestand primär keine Veranlassung für eine Blutuntersuchung.
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Dies änderte sich aber im weiteren Verlauf, als bei dem Patienten ab dem 08.11.2006 erstmals höhere Körpertemperaturen auftraten. Spätestens als am 10.11.2006 erstmals auch eine Temperatur von 39 °C gemessen wurde, hätte nach Ansicht des Sachverständigen (vgl. Seite 18 des Gutachtens vom 29.11.2010 und S. 2 seiner schriftlichen Ergänzung vom 14.06.2011) eine weitere mikrobiologische Diagnostik mit Blutkultur angeordnet werden müssen, die aber erst am 12.11.2006 tatsächlich veranlasst wurde. Dies hat der Sachverständige auf Grundlage seines schriftlichen Gutachtens vom 29.11.2010 in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31.05.2012 überzeugend erläutert.
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b) Fehlerhaft war es auch, dass nach der Wiederaufnahme des Patienten am 07.11.2006 die antibiotische Medikation mit dem Wirkstoff Ciprofloxacin fortgesetzt wurde. Demnach wäre es notwendig gewesen, spätestens nach dem Eingang des Ergebnisses der Urinkultur vom 08.11.2006, also wiederum am 10.11.2006, die Therapie auf ein anderes Antibiotikum umzustellen. Denn die Urinkultur vom 08.11.2006 erbrachte den Nachweis eines Staphylococcus aureus. Dieser Keim war zwar noch nicht multiresistent, aber gegen Ciprofloxacin nicht sensibel, wie aus dem Resultat der Resistenztestung hervorging. Stattdessen hätte man dem Patienten ein anderes Antibiotikum verabreichen müssen, zumal schon während seines ersten Aufenthalts am 04.10.2006 in der Urinkultur ein Staphylococcus aureus diagnostiziert worden war, der gegen Ciprofloxacin resistent war.
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Dass sich dieser Fehler, wie der Gutachter betont, letztlich nicht auswirken konnte, weil offensichtlich nicht dieser Keim, sondern der MRSA die Ursache für den tödlichen Ausgang der Erkrankung war (s. S. 21 des Gutachtens vom 29.11.2010), andere Antibiotika gegen den Keim, an dem der Patient später verstarb, also ebenfalls nicht gewirkt hätten, wenn sie denn früher verordnet worden wären, ändert nichts an der Zwischenfeststellung, dass die Medikation mit dem Medikament Ciprobay (Ciprofloxacin) als solche primär nicht korrekt war.
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4. Diese Fehler führen aber weder für sich genommen noch in einer Gesamtsschau zu einer Beweislastumkehr.
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a) Im Zivilprozess hat grundsätzlich der Patient die Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden als eine der Haftungsvoraussetzungen zu beweisen. Er muss also nicht nur beweisen, dass der Arzt oder das Krankenhaus einen Fehler gemacht hat, sondern auch, dass dieser Fehler für den Gesundheitsschaden ursächlich war. Nur bei groben Behandlungsfehlern kommt es zu einer Beweislastumkehr mit der Folge, dass sich der in Anspruch genommene Arzt bzw. das Krankenhaus hinsichtlich der fehlenden Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und Schaden zu entlasten hat. Die seitens der Beklagten unterlassene frühzeitige Befunderhebung führte nur dann zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität, wenn das Unterlassen der Befunderhebung selbst als grober Behandlungsfehler zu werten wäre (BGH VersR 1998, S. 457 [BGH 13.01.1998 - VI ZR 242/96]). Zu entsprechenden Beweiserleichterungen kommt es darüber hinaus, wenn die Unterlassung die Erhebung oder Sicherung medizinisch gebotener Befunde betrifft und der Befund mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein medizinisch positives und deshalb aus medizinischer Sicht reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte, wobei eine hinreichende Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne im Falle einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, also bei einer jedenfalls über 50 % liegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre (vgl. OLG Köln VersR 2004, S. 247; OLG München MedR 2007, S. 361; OLG Brandenburg, Urteil v. 26.04.2012, 12 U 166/10, m.w.N.).
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aa) Nach Ansicht des Senats, die er sich nach kritischer Prüfung der entsprechenden Bewertung des Sachverständigen auf der tatsächlichen Grundlage seiner Ausführungen unter Berücksichtigung aller Umstände gebildet hat (vgl. dazu BGH, NJW 2012, 227 f. [BGH 25.10.2011 - VI ZR 139/10]; BGH, VersR 2004, 645, 647 [BGH 25.11.2003 - VI ZR 8/03]; BGH, VersR 2008, 644, 645 [BGH 12.02.2008 - VI ZR 221/06]; BGH, VersR 2009, 1406, 1408 [BGH 09.06.2009 - VI ZR 261/08]), liegt ein grober Behandlungsfehler hier nicht vor. Insbesondere stellt das Unterlassen der Blutuntersuchung als solches keinen groben Behandlungsfehler dar, also ein medizinisches Fehlverhalten, das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler dem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH, NJW 2012, 227 f. [BGH 25.10.2011 - VI ZR 139/10]; BGH, VersR 2007, 995 [BGH 27.03.2007 - VI ZR 55/05]; BGH, VersR 2004, 909 [BGH 27.04.2004 - VI ZR 34/03]). Der hierzu vom Senat befragte Sachverständige, dem diese Definition des groben Behandlungsfehlers auch bekannt gemacht wurde, hat im Ergebnis seiner Abwägung erläutert, dass es sich nicht um einen derartigen groben Fehler handele. Der Senat teilt diese Einschätzung. Denn zuvor bestand kein Verdacht einer Sepsis und der Temperaturanstieg als solcher ist auch kein zwingendes Indiz für eine solche, sondern kann auch andere Ursachen haben. Deshalb ist Fieber auch nur eines der klinischen Kriterien zur Bewertung des "Systemic inflammatory response syndrome (SIRS)", das erst bei Vorliegen mindestens eines weiteren Kriteriums zur klinischen Diagnose einer Infektion ausreicht.
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bb) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine frühere Blutuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein medizinisch positives und deshalb reaktionspflichtiges Ergebnis gehabt hätte. Der Sachverständige hält dies für "rein spekulativ". Vor dem Hintergrund, dass nach den Angaben des Gutachters grundsätzlich maximal bei einem Drittel der Blutkulturen überhaupt ein positiver Befund zu erwarten ist, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch die Urinuntersuchung am 08.11.2006 keinen positiven Befund eines MRSA zeigte, erscheint es eher unwahrscheinlich, dass eine frühere Blutuntersuchung ein anderes Ergebnis hervorgebracht hätte. Denn die Urinkultur vom 08.11.2006 erbrachte zwar den Nachweis eines Staphylococcus aureus, es handelte sich aber nicht um einen multi-resistenten Keim. Die spezifische MRSA-Therapie wäre daher, so hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert (s. S. 18 des Gutachtens vom 29.11.2010), mit großer Wahrscheinlichkeit nicht früher zum Einsatz gekommen.
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b) Auch die verspätete Umstellung des verabreichten Antibiotikums, die der Sachverständige als fehlerhaft kritisiert hat, stellt nach seiner fachlichen Bewertung und der gleich lautenden Einschätzung des Senats keinen groben Behandlungsfehler dar. Denn im Urin war kein Hinweis auf den multiresistenten Erreger gefunden worden und die steigende Temperatur war kein zwingendes Indiz für eine Sepsis.
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Daher erscheint das Handeln der Ärzte auch dann, wenn man die verspätete Blutuntersuchung und die verspätete Umstellung der Antibiotikumtherapie als korrespondierende Fehler ansieht und den Grad des Fehlverhaltens im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände bewertet, aus objektiver Sicht nicht unverständlich. Es ist nicht als Handeln zu qualifizieren, das einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. Es bleibt daher bei der Beweislast der Klägerin.
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5. Ausgehend von den Erläuterungen des medizinischen Gutachters sieht der Senat einen Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität des festgestellten fehlerhaften ärztlichen Handelns für die Infektion des Patienten, für deren weiteren Verlauf und damit für seinen Tod nicht als erbracht an. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für das Auftreten der Infektion scheidet aus den oben dargestellten Gründen aus. Die vorliegenden Fehler der Ärzte betreffen nur die verspätete Feststellung und Behandlung der Sepsis. Es ist aber schon sehr zweifelhaft, ob eine frühere Blutuntersuchung auch zu einer früheren Diagnose der Infektion geführt hätte. Selbst wenn man die Sepsis aber entsprechend früher erkannt hätte und es zu einer rechtzeitigen Umstellung der Therapie auf ein anderes Antibiotikum gekommen wäre, hätte dies höchstwahrscheinlich an dem weiteren Verlauf und dem fatalen Ausgang nichts geändert, wie der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt hat. Denn der Patient starb letztlich an der Infektion mit einem Erreger (MRSA), der gegen alle Antibiotika resistent war.
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6. Wie der Sachverständige und das Landgericht zu Recht festgestellt haben, handelt es sich letztlich um ein schicksalhaftes Geschehen, für dessen tragischen Ausgang die Beklagten rechtlich nicht verantwortlich sind. Wie in den meisten Fällen beruht auch hier das Auftreten der Infektion im Zusammenhang mit einer ärztlichen Behandlung nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht auf einem Fehler des Arztes, sondern ist Teil eines Risikos, das leider auch bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Behandlung im Krankenhaus nicht ausgeschlossen werden kann. Dass die Behandlung der Infektion erfolgreich gewesen wäre, wenn die Sepsis früher erkannt worden wäre, erscheint höchst unwahrscheinlich.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die weiteren Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 sowie 543, 544 Abs. 1 ZPO. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
55
Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO und ergibt sich aus dem Wert der von der Berufungsführerin angestrebten Verurteilung.