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  • 30.09.2014 · IWW-Abrufnummer 142844

    Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Urteil vom 24.06.2014 – 9 K 1348/13

    1. Es ist keine Frage der persönlichen Eignung im Sinne des § 35 Abs. 2 Satz 1 HBKG; § 5 Abs. 2 Satz 1 WBO, ob ein Arzt im Rahmen seiner augenblicklichen beruflichen Stellung an seiner Beschäftigungsstelle und nach Maßgabe seiner bisherigen Zeitplanung voraussichtlich in der Lage sein wird, eine ärztliche Weiterbildung in Übereinstimmung mit dem Heilberufe-Kammergesetz und der Weiterbildungsordnung durchzuführen (wie OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, Juris).
    2. Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildung kann die Weiterbildungsermächtigung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 4 und 5 HBKG sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 WBO mit Nebenbestimmungen versehen werden.
    3. Die im Einzelfall an die verantwortliche Leitung und Durchführung der jeweiligen Weiterbildung zu stellenden Anforderungen sind auch davon abhängig, welche konkreten Weiterbildungsinhalte die Weiterbildungsordnung für die in Rede stehende Zusatzweiterbildung vorsieht.


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    VorschriftenRichtlinie 2005/36/EG Art. 25 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1; HBKG § 35; LVwVfG § 36 Abs. 1; WBO § 5, 6