28.07.2017 · IWW-Abrufnummer 195482
Bundesgerichtshof: Urteil vom 30.05.2017 – VI ZR 203/16
BGB § 823 Abs. 1 Aa
a) Die Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethode (hier: ganzheitliche Zahnmedizin) setzt eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten voraus.b) Bei dieser Abwägung dürfen auch die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin nicht aus dem Blick verloren werden.
c) Je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behandlungsmethode.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Wellner, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch und die Richterin Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. April 2016 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das vorbezeichnete Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
1
Die Klägerin macht gegen den beklagten Zahnarzt Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung geltend.
2
Die Klägerin besuchte am 14. September 2006 einen Vortrag des Beklagten, der in seinem Internetauftritt für eine ganzheitliche Behandlung durch Beseitigung von Störfeldern im Kiefer wirbt, die er als Ursache von allgemeinen körperlichen Beschwerden sieht. Am 15. September 2006 führte der Beklagte bei der Klägerin eine von ihm so bezeichnete "Herd- und Störfeldtestung" durch. Er gelangte dabei zu der Diagnose "mehrfaches Zahnherdgeschehen mit Abwanderungen von Eiweißverfallsgiften in den rechten Schläfen- und Hinterkopfbereich und bis in den Unterleib". Darüber hinaus diagnostizierte er ein "Kieferknochenendystrophie-Syndrom" und einen "stillen Gewebsuntergang im Knochenmark". Als Therapie empfahl er der Klägerin die operative Entfernung sämtlicher Backenzähne und die gründliche Ausfräsung des gesamten Kieferknochens. Am 21. September 2006 entfernte der Beklagte bei der Klägerin operativ unter Lokalanästhesie die Zähne Nr. 14, 15, 16 und 17 im rechten Oberkiefer und fräste den Kieferknochen in diesem Bereich "gründlich" aus. Den verordneten Zahnersatz holte die Klägerin am 7. November 2006 selbst in einem Zahnlabor ab, ohne dass eine Einsetzung, Anpassung oder Einweisung in den Umgang mit der Prothese durch den Beklagten erfolgte. Wegen Problemen mit der Prothese wandte sich die Klägerin an einen in der Nähe ihres Wohnorts tätigen Zahnarzt, der sich sehr kritisch zu der von dem Beklagten durchgeführten Behandlung äußerte. Bei dem Beklagten stellte sich die Klägerin wegen Schwierigkeiten mit dem Zahnersatz letztmalig am 17. November 2006 vor. Danach setzte sie die Behandlung bei ihm nicht mehr fort, so dass es auch zu keinen weiteren Zahnentfernungen und Ausfräsungen des Kiefers mehr kam. In der Folgezeit konsultierte sie verschiedene andere Zahnärzte.
3
Mit ihrer vorliegenden Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Rückzahlung des geleisteten Honorars (1.187,06 €), materiellen Schadensersatz (Folgebehandlungskosten von 10.372,22 €) und Schmerzensgeld (mindestens 5.000 €) sowie Feststellung seiner weitergehenden Einstandspflicht in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte nur in geringem Umfang Erfolg (Rückzahlung des geleisteten Honorars 1.187,06 €, Folgebehandlungskosten 3.219,81 €, Schmerzensgeld in Höhe von 12.000 € und Einstandspflicht für sämtliche weiteren Schäden). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren auf vollständige Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
4
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass der Beklagte wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem mit der Klägerin abgeschlossenen Behandlungsvertrag sowie aus unerlaubter Handlung für die Folgen der bei dieser am 21. September 2006 durchgeführten operativen Behandlung haftet. Zwar habe die Klägerin ausweislich der mit dem Beklagten abgeschlossenen Vereinbarung die zahnärztlichen Leistungen zur operativen Herdsanierung ausdrücklich gewünscht und eine "Einwilligung zur operativen Herdsanierung" unterzeichnet und ihr Einverständnis mit einer nicht nach den Regeln der Schulmedizin, sondern nach einer "ganzheitlichen", d.h. naturheilkundlich ausgerichteten Außenseitermethode erklärt. Gleichwohl seien dem Beklagten jedoch Behandlungsfehler zur Last zu legen. Er habe ohne hinreichenden Grund die notwendige interdisziplinäre Befunderhebung sowie eine interdisziplinäre Behandlung der chronischen Schmerzen der Klägerin unterlassen. Der gravierendste Behandlungsfehler des Beklagten liege aber darin, bei der Klägerin einen äußerst schwerwiegenden Eingriff (Entfernung von vier Zähnen im rechten Oberkiefer und Ausfräsung des gesamten Areals) vorzunehmen, ohne das Beschwerdebild vorher ausreichend abzuklären. Dabei sei dem Beklagten zwar nicht vorzuwerfen, dass er die mit der Klägerin vereinbarten (alternativen) Untersuchungsmethoden angewandt habe, sondern dass er das multiple Beschwerdebild der Klägerin ausgeblendet und sich rein auf die Zahnbehandlung konzentriert und im Rahmen dieser ohne notwendige Gesamtabklärung auf völlig unsicherer Grundlage einen derart drastischen Eingriff bei ihr vorgenommen habe. Der Sachverständige habe insoweit auch bestätigt, dass sich auf Basis der durchgeführten Diagnostik keine Indikation für die durchgeführten und geplanten Extraktionsmaßnahmen habe ableiten lassen, auch nicht auf der Grundlage der vereinbarten alternativen Heilmethode. Der Haftung des Beklagten stehe auch nicht entgegen, dass die Klägerin in die Behandlung eingewilligt habe. Denn ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen werde durch die Einwilligung nicht gerechtfertigt. Im Übrigen beruhe die Einwilligung erkennbar darauf, dass der Beklagte die Klägerin nicht hinreichend aufgeklärt habe.
II.
5
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Auf Grundlage der vom Berufungsgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob der Beklagte wegen der Behandlung vom 21. September 2006 der Klägerin gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist.
6
1. Die Anwendung von nicht allgemein anerkannten Therapieformen ist rechtlich grundsätzlich erlaubt (vgl. etwa Senatsurteile vom 29. Januar 1991 - VI ZR 206/90 , BGHZ 113, 297, 301 "Ozon-Therapie"; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 , BGHZ 168, 103 "Robodoc" und vom 22. Mai 2007 - VI ZR 35/06, BGHZ 172, 254 "Racz-Katheder", jeweils mwN). Es kann dahingestellt bleiben, ob dies schon deswegen der Fall sein muss, weil sich eine Beschränkung der Methodenfreiheit aus Rechtsgründen als Hemmnis des medizinischen Fortschritts bzw. als Stillstand der Medizin darstellen würde. Entscheidend ist, dass jeder Patient, bei dem eine von der Schulmedizin nicht oder noch nicht anerkannte Methode angewendet wird, innerhalb der durch die §§ 138 BGB , 228 StGB gezogenen Grenzen eigenverantwortlich entscheiden kann, welchen Behandlungen er sich unterziehen will. Schließt aber das Selbstbestimmungsrecht eines um die Tragweite seiner Entscheidung wissenden Patienten die Befugnis ein, jede nicht gegen die guten Sitten verstoßende Behandlungsmethode zu wählen, so kann aus dem Umstand, dass der Heilbehandler den Bereich der Schulmedizin verlassen hat, nicht von vornherein auf einen Behandlungsfehler geschlossen werden (vgl. zum vorstehenden Senatsurteil vom 29. Januar 1991 - VI ZR 206/90 , BGHZ 113, 297, 301 mwN; vgl. zu dem Thema allgemein: Schumacher, Alternativmedizin, S. 54, 69).
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2. Die Entscheidung des Arztes für die Wahl einer nicht allgemein anerkannten Therapieform setzt allerdings eine sorgfältige und gewissenhafte medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und des Wohls des konkreten Patienten voraus (vgl. Senatsurteile vom 13. Juni 2006 - VI ZR 323/04 , BGHZ 168, 103 "Robodoc"; vom 27. März 2007 - VI ZR 55/05 , BGHZ 172, 1, 8 "Epilepsie-Medikament" und vom 22. Mai 2007 - VI ZR 35/06, BGHZ 172, 254 "Racz-Katheder"). Bei dieser Abwägung dürfen auch die Untersuchungs- und Behandlungsmöglichkeiten der Schulmedizin nicht aus dem Blick verloren werden. Je schwerer und radikaler der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Patienten ist, desto höher sind die Anforderungen an die medizinische Vertretbarkeit der gewählten Behandlungsmethode (vgl. zur Vertretbarkeit Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 88/86 , VersR 1987, 770, 771).
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3. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die radikale Behandlungsmaßnahme des Beklagten bei der Klägerin zu schwerwiegenden, irreversiblen Gesundheitsschäden geführt (Verlust bzw. Teilverlust der Kau-, Gebiss- und Implantatfähigkeit). Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht die verantwortliche medizinische Abwägung von Vor- und Nachteilen auf der Grundlage des Gutachtens eines Sachverständigen beurteilt hat, der nicht über die erforderliche umfassende Sachkunde verfügt. Das Berufungsgericht hat es verfahrensfehlerhaft unterlassen, einen auch mit der ganzheitlichen Zahnmedizin in Theorie und Praxis vertrauten Sachverständigen zu beauftragen. Hierfür bestand umso mehr Veranlassung, weil der gerichtlich bestellte Sachverständige offengelegt hat, sich selbst nicht ausführlich mit der Alternativmedizin befasst zu haben, und zwei ihm geeignet erscheinende Sachverständige benannt hat.
9
4. Das Berufungsurteil erweist sich schließlich nicht aus anderen Gründen als richtig, weil - wie das Berufungsgericht weiter meint - der Beklagte die Klägerin auch nicht hinreichend aufgeklärt hat. Die Frage einer hinreichenden Aufklärung läßt sich ebenfalls erst nach der Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens abschließend beantworten.
Galke
Wellner
von Pentz
Offenloch
Müller
Von Rechts wegen