30.08.2017 · IWW-Abrufnummer 196229
Oberlandesgericht Hamm: Urteil vom 14.07.2017 – 26 U 117/16
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Hamm
26 U 117/16
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juli 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
3
I.
4
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1. ZPO abgesehen.
5
II.
6
Die Berufung ist unbegründet.
7
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die von der Kläger geltend gemachten Ansprüche stehen ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
8
Soweit die Klägerin Auskunft über Vor- und Zunamen sowie die ladungsfähige Anschrift aller an der Behandlung im Jahr 2012 beteiligten Ärztinnen und Ärzte begehrt, ist ein Anspruch nicht gegeben.
9
Ein Patient kann von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrags nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt v. 23.09.2004 - 8 U 67/04 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.7). Er hat dagegen keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthalts betreut haben, sofern er nicht darlegt, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen (vgl. Beschluss des OLG München v. 30.07.2008 - 1 W 1646/08 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.9). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin begehrt pauschal generelle Auskünfte. Überdies hat die Beklagte zugesagt, auf konkrete Anfragen die Auskunft zu erteilen.
10
Darüber hinaus entfällt das rechtliche Interesse, soweit sich die Klägerin aus den ihr zugänglichen Unterlagen so weitgehend informieren kann, dass ihr eine Klageerhebung und -zustellung gegen die aus seiner Sicht fehlerhaft handelnden Ärzte möglich ist (vgl. Urteil des OLG Hamm v. 24.05.2000 - 3 U 145/99 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.21).
11
Insoweit fehlt auch das rechtliche Interesse an der Herausgabe der Arztbriefe und Berichte zu den ambulanten Vorstellungen sowie der kompletten Fieberkurve sowie an der Herausgabe der ärztlichen und pflegerischen Verlaufsdokumentation des Aufenthalts vom 21.2.2012 bis 23.7.2012.
12
Die Klägerin hat bereits die Klage auch ohne die begehrten Unterlagen erheben können. Das Verfahren LG Bochum I-6 O 19/16 befindet sich im Stadium der Beweiserhebung. Die Akte befindet sich bei dem Sachverständigen. Nicht vorhandene erhebliche Krankenunterlagen führen nicht mehr zur Beeinträchtigung der Klagemöglichkeiten, sondern werden im Verfahren gegebenfalls zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden können.
13
Die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg.
14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 543 ZPO.
15
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
26 U 117/16
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Juli 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufungsinstanz.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
3
I.
4
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. den §§ 540 Abs.2, 313a Abs.1 S.1. ZPO abgesehen.
5
II.
6
Die Berufung ist unbegründet.
7
Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die von der Kläger geltend gemachten Ansprüche stehen ihr unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
8
Soweit die Klägerin Auskunft über Vor- und Zunamen sowie die ladungsfähige Anschrift aller an der Behandlung im Jahr 2012 beteiligten Ärztinnen und Ärzte begehrt, ist ein Anspruch nicht gegeben.
9
Ein Patient kann von seiner Klinik aufgrund des Behandlungsvertrags nur dann Auskunft über Namen und Anschriften der behandelnden Ärzte verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an diesen Daten nachweist (vgl. Beschluss des OLG Frankfurt v. 23.09.2004 - 8 U 67/04 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.7). Er hat dagegen keinen Anspruch auf Auskunft über Namen und Anschriften aller Ärzte und Pfleger, die ihn während seines Krankenhausaufenthalts betreut haben, sofern er nicht darlegt, dass diese als Anspruchsgegner wegen eines Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers oder als Zeugen einer Falschbehandlung in Betracht kommen (vgl. Beschluss des OLG München v. 30.07.2008 - 1 W 1646/08 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.9). Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin begehrt pauschal generelle Auskünfte. Überdies hat die Beklagte zugesagt, auf konkrete Anfragen die Auskunft zu erteilen.
10
Darüber hinaus entfällt das rechtliche Interesse, soweit sich die Klägerin aus den ihr zugänglichen Unterlagen so weitgehend informieren kann, dass ihr eine Klageerhebung und -zustellung gegen die aus seiner Sicht fehlerhaft handelnden Ärzte möglich ist (vgl. Urteil des OLG Hamm v. 24.05.2000 - 3 U 145/99 -, Juris-Veröffentlichung unter Rz.21).
11
Insoweit fehlt auch das rechtliche Interesse an der Herausgabe der Arztbriefe und Berichte zu den ambulanten Vorstellungen sowie der kompletten Fieberkurve sowie an der Herausgabe der ärztlichen und pflegerischen Verlaufsdokumentation des Aufenthalts vom 21.2.2012 bis 23.7.2012.
12
Die Klägerin hat bereits die Klage auch ohne die begehrten Unterlagen erheben können. Das Verfahren LG Bochum I-6 O 19/16 befindet sich im Stadium der Beweiserhebung. Die Akte befindet sich bei dem Sachverständigen. Nicht vorhandene erhebliche Krankenunterlagen führen nicht mehr zur Beeinträchtigung der Klagemöglichkeiten, sondern werden im Verfahren gegebenfalls zu Lasten der Beklagten berücksichtigt werden können.
13
Die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die dagegen gerichtete Berufung hat keinen Erfolg.
14
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr.10, 711, 543 ZPO.
15
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch keine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.