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  • 22.06.2021 · IWW-Abrufnummer 223051

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 27.05.2021 – III ZR 329/20


    Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen
    beschlossen:

    Tenor:

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. Oktober 2020 - 9 U 27/20 - wird zurückgewiesen.

    Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

    Streitwert: 251.491,79 €



    Gründe

    1


    1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert ( § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).


    2


    Ob die für das Arzthaftungsrecht anerkannte Beweiserleichterung bei der Verwirklichung "voll beherrschbarer Risiken" (vgl. § 630h Abs. 1 BGB ) auch für (Notfall-)Behandlungen gilt, die der Amtshaftung unterliegen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Auch im Falle einer Beweislastumkehr bliebe die Klage ohne Erfolg, weil das Berufungsgericht angenommen hat, dass der Beklagte nachgewiesen habe, dass ihm bzw. seinen Bediensteten keine Pflichtverletzung unterlaufen sei. Insbesondere sei ein Test der Funktionsfähigkeit der Rolltrage vor jedem erneuten Einsatz nicht geboten und eine Prüfung der Aktualität des TÜV-Siegels - wie hier geschehen - ausreichend. Einen Zulassungsgrund hat die Beschwerde insoweit nicht aufzuzeigen vermocht.


    3


    Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.


    4


    2. Die Streitwertbemessung berücksichtigt zusätzlich den im Klageantrag zu 2 enthaltenen Rentenanspruch ( §§ 3 , 5 , 9 ZPO ).


    Herrmann
    Tombrink
    Arend
    Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Böttcher ist wegen Ortsabwesenheit verhindert zu unterschreiben Herrmann
    Kessen

    Vorschriften§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 630h Abs. 1 BGB, § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO, §§ 3, 5, 9 ZPO