18.11.2021 · IWW-Abrufnummer 225911
Arbeitsgericht Aachen: Urteil vom 26.03.2021 – 6 Ca 3433/20
1. Einzelfallentscheidung zur Auslegung vertraglicher Regelungen mit einem Mitglied der Mitarbeitervertretung
2. Ein Verstoß gegen § 19 MVG-EKD hat keinen Einfluss auf den Inhalt der arbeitsvertraglichen Regelungen, da kirchengesetzliche Regelungen keine Normen im Sinne von § 134 BGB sind.
3. Ein Verstoß gegen § 19 MVG-EKD hat auch nicht die Sittenwidrigkeit des Arbeitsvertrags zur Folge.
Arbeitsgericht Aachen
Tenor:
2. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger als ärztlichen Mitarbeiter und Gefäßchirurgen zu beschäftigen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.898,80 € (i. W. einundfünfzigtausendachthundertachtundneunzig Euro, Cent wie nebenstehend) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2021 zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 90 % und der Kläger 10 %.
6. Streitwert: 86.613,20 EUR
1
T a t b e s t a n d:
2
Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und um damit zusammenhängende Ansprüche.
3
Der Beklagte betreibt ein Krankenhaus mit mehr als zehn Arbeitnehmern. Er ist Mitglied des Diakonischen Werks. Im Betrieb ist eine Mitarbeitervertretung (im Folgenden: MAV) gebildet.
4
Der 1953 geborene Kläger war seit dem 01.04.1981 als Arzt bei dem Beklagten beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag (Bl. 24 ff. d.A.) wird Bezug genommen. Der Kläger war seit 1988 Mitglied der MAV, seit 1992 deren Vorsitzender.
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§ 19 des insoweit maßgeblichen Mitarbeitervertretungsgesetzes (MVG-EKD) lautet:
6
§ 19
7
Ehrenamt, Behinderungs- und Begünstigungsverbot, Arbeitsbefreiung
8
( 1 ) Die Mitglieder der Mitarbeitervertretung üben ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt aus. Sie dürfen weder in der Ausübung ihrer Aufgaben oder Befugnisse behindert noch wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
9
(…)
10
Der Kläger war zuletzt als Oberarzt in der Gefäßchirurgie für den Beklagten tätig.
11
Der Beklagte gründete in der Folgezeit das Medizinische Versorgungszentrum am E. (im Folgenden: MVZ). Es kam zwischen den Parteien zu Gesprächen über einen Wechsel des Klägers in das MVZ.
12
Ein MAV-Protokoll vom 14.01.2009 hält diesbezüglich fest (Bl. 28 d.A.):
13
„Dr. T. jetzt 25% Stelle als Arzt, aber 25% Freistellung für MAV-Tätigkeit zu 75% E zu 100% Angestellter des Hauses“.
14
Der Kläger schrieb an den Beklagten unter dem 17.01.2009 (Anlage K2 zur Klageschrift, Bl. 26 d.A.):
15
„Sehr geehrter Herr S,
16
wie bereits mündlich erörtert, möchte ich mich durch die Übernahme der Tätigkeit im MVZ vertraglich nicht schlechterstellen als bisher.
17
Ich lege Wert darauf, dass das Dienstverhältnis zwischen dem F. L. und mir vom 01.04.1981 bestehen bleibt.
18
ln einer Ergänzung zum Dienstvertrag vom 09.03.1981 zwischen dem F. L. und mir sollte festgeschrieben werden, dass ungeachtet des für die KV erforderlichen Auflösungsvertrages vom XXXX.2009 sämtliche Rechte aus dem Dienstvertrag vom 09.03.1981 bestehen bleiben (z.B. u.a. Beihilfeansprüche, Lohnfortzahlung im Krankenhaus, Jubiläumsgeld).
19
Wie in der Sitzung vom 16.12.08 besprochen, sollte die Vollarbeitszeit im M. ab dem 01.04.2009 auf 25 % (10,5 Stunden/Woche) reduziert werden, damit ich weiterhin die MAV-Tätigkeit ausüben kann.
20
Für diese Stunden erbitte ich eine Freistellung nach MVG § 20 (2) für die Arbeit als Vorsitzender der MAV. Anbei die Aufstellung der Personalabteilung meines Jahresbruttogehaltes 2008:
21
(…)
22
Unter dem 28.01.2009 schloss der Kläger mit dem MVZ, das wiederum vertreten wurde durch den damaligen Vorstand des Beklagten, einen Vollzeitarbeitsvertrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 71 ff. d.A.).
23
Nachdem die Parteien dieses Rechtsstreits am 30.01.2009 einen Aufhebungsvertrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 29 d.A.), geschlossen hatten, der keine weiteren Vereinbarungen als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.03.2009 regelte, trafen die Parteien unter dem 06.02.2009 eine weitere Vereinbarung, in der es heißt:
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In Abänderung des Auflösungsvertrages vom 30.01.2009 vereinbaren die
25
Parteien folgendes:
26
a) Mit Wirkung ab dem 01.04.2009 wird die Arbeitszeit auf 10,5 Stunden/Woche reduziert. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich zur Wahrnehmung der MAV-Aktivitäten und wird mit 3.530,24 € pro Monat vergütet (zuzüglich der tarifmäßigen Erhöhung des Tabellenentgelts). Es besteht Einigkeit darüber, dass die Tätigkeit ab dem 01.04.2009 eine Nebentätigkeit zu der Haupttätigkeit beim MVZ Gesundheitszentrum am E. GmbH ist.
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b) Sollte der Vertrag zwischen Dr. T. und dem MVZ Gesundheitszentrum am E. GmbH enden, bevor Herr Dr. T. das gesetzlich oder durch Satzung des ärztlichen Versorgungswerkes festgelegte Alter zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente vollendet hat, so lebt der Arbeitsvertrag zwischen den Parteien im unmittelbaren Anschluss weiter in der Form auf, in der er bis zum 31.03.2009 gegolten hat.
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c) Die vorstehenden Bestimmungen stehen unter der Bedingung, dass zum 01.04.2009 der Vertrag zwischen Dr. T. und dem MVZ Gesundheitszentrum E. in Kraft tritt. Geschieht dies nicht, so gilt der Arbeitsvertrag unverändert fort."
29
Auf den Vertrag (Bl. 30 d.A.) wird Bezug genommen. Die Formulierungen dieses Vertrags und die gesamte Vorgehensweise auch in Bezug auf den Aufhebungsvertrag gehen auf ein undatiertes Schreiben des Klägers zurück, auf welches Bezug genommen wird (Bl. 86-87 d.A. ‒ Anlage B 7). Hierin schreibt der Kläger, bevor er die im späteren Änderungsvertrag gewählten Regelungen formuliert:
30
„Unter der Prämisse dass wegen der Kassenärztlichen Vereinigung ein Auflösungsvertrag vorgelegt werden müsste, sollte wie folgt vorgegangen werden:
31
Es wird ein Auflösungsvertrag formuliert:
32
(…)
33
Dieser Auflösungsvertrag wird rückdatiert, zeitgleich wird mit dem M. noch einen Änderungsvertrag abgeschlossen. Dieser ist vor dem 31.3.2009 zu datieren, aber nach dem Auflösungsvertrag. Wichtig ist, dass dieser Vertrag als Änderungsvertrag definiert und ausgestaltet wird, damit ich die Betriebszugehörigkeit behalte und damit diese auch nicht unterbrochen wird, denn sonst verlöre ich die Stellung in der MAV. Es muss also nahtlos mit der Nebentätigkeit weitergehen.“ (Fehler im Original)
34
Der Kläger war nach dem 31.03.2009 neben seiner ärztlichen Tätigkeit im MVZ weiterhin als Vorsitzender der MAV bei dem Beklagten tätig. Inwieweit er teilweise noch Operationen in den Räumlichkeiten des M. durchgeführt hat, ist zwischen den Parteien streitig.
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Der Kläger schloss in den folgenden Jahren immer wieder Verträge mit dem Beklagten. Intern wurde der Kläger beim Beklagten dabei nicht mehr als Arzt geführt, vielmehr wurde sein Gehalt unter der MAV-Kostenstelle verbucht. Auf die einzelnen Verträge (Bl. 81 ff. d.A.) wird Bezug genommen.
36
Dabei wurden auch dreiseitige Verträge zwischen dem MVZ, dem Beklagten und dem Kläger geschlossen. Der am 12.10.2016 geschlossene dreiseitige Vertrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 82 d.A.), lautet:
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§ 1 Teilzeitarbeitsverhältnis
38
Das Arbeitsverhältnis wird schrittweise bis zum Renteneintritt zu folgenden Terminen reduziert:
39
- Zum 01.07.2013 um 5%, d.h. um 2,1 Std. / Woche
40
Zum 01.01.2015 um weitere 15 %, auf insgesamt 20 %. Das entspricht insgesamt 8,4 Std, / Woche
41
Zum 01.01.2017 um weitere 20%, auf insgesamt um 60%. Das entspricht 25,2 Std./ Woche
42
§ 2 Arbeitszeit
43
Die Reduzierung des Beschäftigungsumfangs geht zu Lasten der MVZ Chirurgie B. GmbH. Ab dem 01.07.2014 erbringt Herr Dr. T. insgesamt 16,8 Std./Woche für die MAV-Tätigkeit. Das entspricht 40% eines vollzeitbeschäftigten Arztes im Geltungsbereich des TV-Ärzte KF.
44
-
45
§ 3 Arbeitsentgelt
46
Der Arbeitnehmer erhält rückwirkend ab dem 01.10.2014 die tariflich vereinbarte prozentuale Entgelterhöhung auf die Gehälter im MVZ und M.
47
Entsprechend der Arbeitszeitreduzierung wurde das Gesamtgehalt zum 01.07.2013 um 5% gekürzt. Die Gehaltskürzung wurde ausschließlich in der MVZ Chirurgie B. GmbH vorgenommen.
48
Zu folgenden Stichtagen werden die gültigen Gehaltsbestandteile - sowohl im M.als auch in der MVZ-Chirurgie B. GmbH - wie folgt gekürzt.
49
Zum 01.01.2015 um 15%
50
Zum 01.01.2017 um 20%
51
§ 4 Fortgeltung der übrigen Bestimmungen
52
Die Vereinbarung löst die am 14.07.2014 geschlossene Einzelvereinbarung ab. Im Übrigen bleiben die arbeitsvertraglichen Regelungen der Parteien unberührt, soweit sie nicht in Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen
53
Am 08.01.2018 kündigte der Kläger sein Arbeitsverhältnis mit dem MVZ zum 30.09.2018. Auf das Kündigungsschreiben (Bl. 83 d.A.) wird Bezug genommen.
54
Unter dem 22.02.2018 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, die als „Zusatzvertrag“ bezeichnet wurde. Dieser Vertrag, auf den Bezug genommen wird (Bl. 84 d.A.), lautet:
55
§1 Arbeitszeit
56
Das Arbeitsverhältnis wird ab dem 01.10.2018 als Teilzeitarbeitsverhältnis mit einem Beschäftigungsumfang von 40 % fortgeführt. Das entspricht 16,8 Std. Woche, die an 2 Arbeitstagen/Woche erbracht werden.
57
§ 2 Arbeitsentgelt
58
Herr Dr. T. erhält ab dem 01.10.2018 ein Entgelt in Höhe von 67,74% des zum Stichtag gültigen Gesamtentgelts (M. und MVZ-Chirurgie B. GmbH). Das Entgelt nimmt an den Tarifentwicklungen des TV-Ärzte-KF teil.
59
§ 3 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
60
Der zwischen den beiden Parteien bestehende Arbeitsvertrag vom 09.03.1981 endet mit Erreichen der Regelaltersrente. Die Parteien vereinbaren hiermit, dass dieser Zeitpunkt bis zum Ablauf des 30.09.2021 hinausgeschoben wird. Das Arbeitsverhältnis endet sodann, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
61
§ 4 Bisherige Zusatzverträge
62
Der Auflösungsvertrag, sowie der Zusatzvertrag vom 06.02.2009 werden hiermit aufgehoben.
63
§ 5 Sonstiges
64
Dieser Zusatzvertrag wird in zwei Exemplaren ausgefertigt Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung.
65
Im April 2018 fand die regelmäßige MAV-Wahl beim Beklagten statt. Der Kläger wurde wiederum zum Mitglied der MAV gewählt. Die Wahl wurde nicht angefochten. Der Kläger wurde erneut zum MAV-Vorsitzenden gewählt und im Mai 2018 für diese Tätigkeit freigestellt.
66
Er erhielt vom Beklagten zuletzt ein Monatsentgelt in Höhe von 8.250,- EUR.
67
Nachdem es einen Wechsel in der Person des Vorstandsvorsitzenden des Beklagten gegeben hatte, äußerte der Beklagte unter dem 31.08.2020 in einem Schreiben an den Kläger, auf das Bezug genommen wird (Bl. 31 d.A.), die Rechtsauffassung, dass die Verträge „vom 26.02.2009 (sic! - gemeint ist hier wohl 06.02.2009), 14.10.2010, 25.02.2013, 14.07.2014, 12.10.2016, 22.02.2018“ nichtig seien. Der Beklagte kündigte an, die Zahlungen aus nichtverjährter Zeit zurückzahlen zu wollen.
68
In dem Schreiben heißt es weiter:
69
„Da Sie in keinem Beschäftigungsverhältnis zum F. Krankenhausverein standen, ist Ihnen das Betreten des Grundstücks des F. Krankenhausvereins vorläufig nur noch zur Durchführung von MAV-Aktivitäten erlaubt. Soweit Sie für die MAV tätig werden, teilen Sie bitte Ihr Kommen und Gehen jeweils im Vorstandssekretariat mit.“
70
Die Beklagte stellte sämtliche Zahlungen ab September 2020 ein. Darüber hinaus beantragte sie ein kirchengerichtliches Verfahren mit dem Ziel, dass das Erlöschen der Mitgliedschaft des Klägers in der MAV wegen fehlender Wählbarkeit des Klägers festgestellt werde.
71
Mit seiner am 09.10.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses, tatsächliche Beschäftigung und Vergütung.
72
Der Kläger ist der Auffassung, Grundlage für seine fortbestehende MAV-Tätigkeit sei ein Arbeitsverhältnis mit dem Beklagten. Es liege auch kein Verstoß gegen § 19 Abs. 1 MVG-EKD vor. Er habe schließlich nicht für „nichts“ Vergütung erhalten. Vielmehr sei seine Arbeitszeit reduziert worden. Für diese Arbeitszeit habe er Vergütung erhalten, da er in diesem Umfang für die MAV-Tätigkeit freigestellt gewesen sei. Im Übrigen könnten die innerkirchlichen Regelungen keinen Einfluss auf die geschlossenen Verträge haben.
73
Der Kläger beantragt,
74
1. festzustellen, dass zwischen den Parteien aufgrund des am 09.03.1981 geschlossenen Arbeitsvertrages ein Arbeitsverhältnis als ärztlicher Mitarbeiter und Gefäßchirurg besteht;
75
2. den Beklagten zur verurteilen, den Kläger zu unveränderten Arbeitsbedingungen als ärztlichen Mitarbeiter und Gefäßchirurgen weiter zu beschäftigen;
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3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger die Gehälter für die Monate
77
September 2020 In Höhe von 8.508,00 € brutto,
78
Oktober 2020 in Höhe von 8.678,16 € brutto,
79
November 2020 In Höhe von 8.678,16 € brutto,
80
Dezember 2020 in Höhe von 8.678,16 € brutto,
81
Januar 2021 in Höhe von 8.678,16 € brutto,
82
Februar 2021 in Höhe von 8.678,16€ brutto,
83
März 2021 in Höhe von 8.678,16 € brutto,
84
nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 16.03.2021 zu zahlen.
85
Der Beklagte beantragt,
86
die Klage abzuweisen.
87
Der Beklagte ist der Auffassung, die Vereinbarungen, die der Kläger mit dem damaligen Vorstandsvorsitzenden für den Beklagten geschlossen habe, seien ausdrücklich nur für die MAV-Tätigkeit geschlossen worden und nichtig, da sie gegen § 19 Abs. 1 MVG-EKD verstießen. Niemand habe den Willen gehabt, den Kläger über den 31.03.2009 hinaus als Oberarzt zu beschäftigen.
88
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf die Sitzungsniederschriften sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
89
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
90
Die Klage war im Wesentlichen erfolgreich.
91
A. Dem Antrag zu 1) war stattzugeben.
92
I. Der Antrag ist als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO für die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht. Denn der Beklagte stellt ein solches Arbeitsverhältnis in Abrede.
93
II. Der Antrag ist auch begründet, da zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis als ärztlicher Mitarbeiter und Gefäßchirurg besteht.
94
1. Ursprünglich bestand unzweifelhaft ein solches Arbeitsverhältnis.
95
2. Es kann für den Rechtsstreit letztlich dahinstehen, wie die vertragliche Situation des Zeitraums vom 01.04.2009 bis zum 30.09.2018 zu bewerten ist.
96
3. Denn der Vertrag vom 22.02.2018 konstituiert in Abänderung des seit 1981 geltenden Arbeitsvertrags ebenfalls ein Arbeitsverhältnis und nicht etwa einen Vertrag sui generis, der sich nur auf das Ehrenamt als Mitglied bzw. Vorsitzender der MAV bezieht.
97
a) Dies ergibt sich schon daraus, dass der Vertrag vom 22.02.2018 mehrfach das Vertragsverhältnis der Parteien als „Arbeitsvertrag“ bzw. „Arbeitsverhältnis“ bezeichnet. Schon nach der bisherigen Rechtsprechung war das Vertragsverhältnis in einem solchen Fall in aller Regel als Arbeitsverhältnis einzuordnen (BAG, Urt. v. 21.04.2005 ‒ 2 AZR 125/04 ‒ juris). Dies ergibt sich seit dem 01.04.2017 (BGBl. I 2017, 258) nunmehr umso mehr aus einem Umkehrschluss zu § 611a Abs. 1 S. 6 BGB. Denn aus dieser Vorschrift geht hervor, dass ein Vertrag, der als Arbeitsvertrag bezeichnet wird, auch ein Arbeitsverhältnis begründet.
98
b) Darüber hinaus folgt dies aus der Auslegung des Vertrags vom 22.02.2018.
99
aa) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Nur wenn die Willenserklärungen einen nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt haben, ist für eine Auslegung kein Raum mehr (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.1957 ‒ VII ZR 419/56, BGHZ 25, 318; BGH, Urt. v. 09.04.1981 ‒ IVa ZB 6/80, BGHZ 80, 246). Nach §§ 133, 157 BGB ist andernfalls der wirkliche Wille zu erforschen, wobei es auf den inneren Willen nicht ankommt, sondern auf den in der jeweiligen Erklärung objektiv zum Ausdruck gekommenen Willen („normative Auslegung“; vgl. z.B. BAG, Urt. v. 25.03.1976 ‒ 3 AZR 331/75, AP Nr. 9 zu § 65 HGB; BAG, Urt. v. 14.12.1983 ‒ 5 AZR 450/81 ‒ juris; BAG, Urt. v. 24.06.1992 ‒ 10 AZR 534/90 ‒ juris). Die Auslegung hat allerdings nach allgemeiner Auffassung vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (BAG, Urt. v. 19.05.2009 ‒ 9 AZR 145/08, AP Nr. 5 zu § 6 ATG; BAG, Urt. v. 15.09.2009 ‒ 9 AZR 757/08, AP Nr. 7 zu § 106 GewO). Dabei ist schon der sprachliche Zusammenhang und die Systematik zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 19.03.1956 ‒ VIII ZR 74/56, NJW 1957, 873). Nach der Ermittlung des Wortsinns der Erklärungen sind in einem zweiten Schritt die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Umstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BAG, Urt. v. 27. 8. 1970 ‒ 2 AZR 519/69, AP Nr. 33 zu § 133 BGB). Dabei kommen neben der Verkehrssitte (BAG, Urt. v. 19.03.2014 ‒ 5 AZR 252/12, AP Nr. 26 zu § 130 BGB) die Entstehungsgeschichte der Erklärungen (vgl. BAG, Urt. v. 23.06.2016 ‒ 8 AZR 757/14, AP Nr. 2 zu § 271 BGB), Äußerungen der Parteien (vgl. ebenfalls BAG, Urt. v. 23.06.2016 ‒ 8 AZR 757/14, AP Nr. 2 zu § 271 BGB), vor allem aber die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck in Betracht (BAG, Urt. v. 25.09.2013 ‒ 5 AZR 936/12 ‒ juris). Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung (BGH, Urt. v. 09.07.2001 ‒ II ZR 228/99, NJW 2002, 747). Im Zweifel ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH, Urt. v. 09.07.2001 ‒ II ZR 228/99, NJW 2002, 747). So kann sich beispielsweise aus der Interessenlage ergeben, dass eine scheinbar eindeutige Regelung völlig ungewöhnliche Wagnisse nicht erfasst (BGH, Urt. v. 11.11.1993 ‒ VII ZR 47/93, BGHZ 124, 68).
100
bb) Nach diesen Maßstäben ist eindeutig, dass die Parteien ein Arbeitsverhältnis über eine ärztliche Tätigkeit des Klägers vereinbart haben.
101
(1) Dies ergibt sich zunächst aus dem Vertrag vom 22.02.2018 selbst. Die Parteien haben ausdrücklich Bezug genommen auf den Vertrag vom 09.03.1981, der eine Tätigkeit als Arzt in der Chirurgie vorsah und haben diesen um Teilzeit-, Entgelt- und Beendigungsregelungen modifiziert. Die Entgeltregelungen des Vertrags vom 22.02.2018 nehmen wiederum überwiegend Bezug auf die bisherige Vergütung des Klägers als Arzt am MVZ und bestimmen, dass das Entgelt an den Tarifentwicklungen des TV-Ärzte-KF teilnimmt. Dem Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass der Vertrag selbst nicht ausdrücklich von einer ärztlichen Tätigkeit spricht. Das ist rechtstechnisch durch die Bezugnahme auf den Vertrag vom 09.03.1981 und die genannten weiteren Indizien aber auch nicht erforderlich, da letztlich auch aus der vereinbarten Vergütungsgruppe auf die geschuldete Tätigkeit geschlossen werden kann (vgl. BAG, Urt. v. 21.08.2013 ‒ 4 AZR 656/11 ‒ juris), sodass die Vereinbarung, dass der Kläger in gleicher Funktion wie zuletzt am MVZ ‒ nämlich als Arzt und Gefäßchirurg ‒ tätig werden sollte, nicht zweifelhaft ist. Vor diesem Hintergrund bleibt nur der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass auch von einer MAV-Tätigkeit in diesem Vertrag an keiner Stelle die Rede ist.
102
(2) Zieht man die in dem Vertrag vom 22.02.2018 „aufgehobenen“ Verträge zu dessen Auslegung heran und betrachtet so mittelbar doch den Zeitraum vom 01.04.2009 bis zum 30.09.2018, so ergibt sich hieraus kein anderes Bild.
103
(a) Zunächst scheinen sich zwar der Aufhebungsvertrag und der Vertrag vom 06.02.2009 inhaltlich zu widersprechen. Bei näherer Betrachtung ist jedoch von einem einheitlichen Vertragsverhältnis mit Vorrang des Vertrags vom 06.02.2009 auszugehen. Denn der Aufhebungsvertrag hatte zum Zeitpunkt des Vertrags vom 06.02.2009 noch keine Wirkung entfaltet und konnte folglich unproblematisch gem. § 311 Abs. 1 BGB geändert werden. Aus diesem Vertrag wird sehr deutlich, was die Parteien wollten. Es ging um eine „Reduzierung“ der Arbeitszeit im Gegensatz zu der „Auflösung“ des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag. Damit ist wiederum klar, dass der ursprüngliche Arbeitsvertrag damit gerade nicht mehr aufgehoben werden sollte. Dass genau dies gewollt war, ergibt sich im Übrigen unzweifelhaft aus dem undatierten Schreiben des Klägers, das gewissermaßen die gesamte Vorgehensweise vorgibt.
104
(b) Dem Beklagten ist bei Betrachtung des Vertrags vom 06.02.2009 zuzugestehen, dass dort auch die Rede davon ist, die Tätigkeit erfolge „ausschließlich zur Wahrnehmung der MAV-Aktivitäten“. Dies bedeutet allerdings entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass es sich nur wegen dieses Halbsatzes nicht mehr um einen Arbeitsvertrag über eine ärztliche Tätigkeit, sondern um einen Vertrag zur reinen Wahrnehmung der MAV-Aufgaben gehandelt hätte. Denn wenn dies gewollt gewesen wäre, hätten die Parteien sicherlich auch die Situation geregelt, dass der Kläger sein Amt als Mitglied der MAV niederlegt oder die MAV für ein anderes Mitglied die Freistellung beantragt. Daher dokumentiert diese Regelung nur, dass die Parteien des Vertrags davon ausgingen, dass mit der in dem Vertrag geregelten Stundenzahl und der Freistellung des Klägers für die MAV-Tätigkeit während dieser Freistellung keine ärztliche Tätigkeit geschuldet sei. Insofern ist auch dem Kläger zuzustimmen, wenn er vorträgt, dass diese Regelung aus der Situation der Freistellung des Klägers für die MAV-Tätigkeit heraus entstanden sei.
105
(c) Letztlich sprechen für die gefundene Auslegung auch die Interessenlage und die historische Auslegung der Abrede.
106
Dabei ist zunächst davon auszugehen, dass es der Beklagte war, der ein MVZ gründen wollte, um ambulant erbrachte Leistungen über einen dort eingebrachten Kassensitz abrechnen können wollte. Dafür brauchte der Beklagte ärztliches Personal. Nachdem der Kläger sich für die Aufgabe bereit erklärt hatte, ergab sich ‒ offenbar wegen der krankenkassenrechtlich notwendigen Trennung zwischen Klinikums- und MVZ-Betrieb ‒ die Notwendigkeit, das Arbeitsverhältnis der Parteien zu beenden. Diese Problematik geht ja auch sehr deutlich aus dem undatierten Schreiben des Klägers hervor, mit welchem dieser einen „Ausweg“ aus der vorbezeichneten Problematik weist. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob ‒ wie der Prozessbevollmächtigte des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat ‒ für einen Wechsel in das MVZ nicht nur der Kläger in Betracht kam. Denn jedenfalls war der Beklagte im Ergebnis bereit, sich auf die Forderungen des Klägers einzulassen. Denn vom Kläger war eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht gewollt, worauf er mit Schreiben vom 17.01.2009 und dem bereits mehrfach erwähnten undatierten Schreiben hingewiesen hatte. Es ging dem Kläger dabei gerade nicht ausschließlich darum, seine MAV-Tätigkeit fortzusetzen, sondern auch darum, seinen sozialen Besitzstand zu erhalten. Letztlich sagt es der Kläger in seinem Schreiben vom 17.01.2009 ganz deutlich, dass sein Ziel es war, dass das „Dienstverhältnis (…) bestehen bleibt“. Auch sagt er deutlich, dass er für die von ihm gewünschte reduzierte Arbeitszeit die Freistellung nach § 20 Abs. 2 MVG beantragte. Der Kläger selbst orientierte sich in seinem Schreiben also aus zwei Motiven (sozialer Besitzstand und MAV-Tätigkeit) an den kirchenrechtlichen Regelungen des § 20 MVG-EKD, wonach zunächst ein Arbeitsverhältnis und eine MAV-Mitgliedschaft bestehen muss, um dann die entsprechende Freistellung erreichen zu können. Dabei steht der Ansicht des Beklagten, der Arbeitsvertrag sei gewissermaßen ein „Scheingeschäft“ zur Ermöglichung der MAV-Tätigkeit gewesen, schon das vom Kläger kommunizierte Interesse, die Betriebszugehörigkeit zum Beklagten zu erhalten, entgegen.
107
Diese Petita des Klägers wurden dann im Vertrag vom 06.02.2009 umgesetzt und auch den Folgeverträgen zugrunde gelegt.
108
Im Ergebnis ist festzuhalten: Gewollt war keine Umgehung des kirchengesetzlichen Erfordernisses eines Arbeitsverhältnisses, sondern allenfalls eine Umgehung der Vorgabe der kassenärztlichen Vereinigung, dass man nicht gleichzeitig am MVZ und bei dem Gesellschafter desselben beschäftigt sein kann. Hier ‒ nicht beim Arbeitsverhältnis ‒ ist also gewissermaßen das „Scheingeschäft“ zu suchen: Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sollte der kassenärztlichen Vereinigung nur vorgespiegelt werden. Sie war zwischen den Parteien gerade nicht gewollt.
109
(d) Abweichende Anhaltspunkte ergeben sich nicht aus den in der Folgezeit abgeschlossenen Verträgen. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des von ihm vorgelegten Gutachtes spricht gerade der Zeitpunkt der jeweiligen Verlängerungen für die Auffassung des Klägers. Das vorgelegte Gutachten vertritt dabei die Auffassung, dass der Umstand, dass die Vertragsverlängerungen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit MAV-Wahlen stünden, dafür spreche, dass den Verträgen lediglich eine MAV-Tätigkeit zugrunde liege (Seite 8 des Gutachtens, Bl. 95 d.A.). Das Gegenteil ist der Fall. Denn mit diesem tatsächlich interessanten Befund wird ja gerade deutlich, dass das Vertragsverhältnis der Parteien von der Mitgliedschaft des Klägers in der MAV nicht abhängig war. Dies gilt umso mehr, wenn man sich vergegenwärtigt, dass die Dienststellenleitung gem. § 20 MVG-EKD nicht darüber entscheiden kann, wer freigestellt wird. Die einzelnen Vertragsabschlüsse waren folglich völlig unabhängig von der Mitgliedschaft des Klägers in der MAV oder dessen Freistellung für MAV-Tätigkeiten.
110
3. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch das Vertragsverhältnis der Parteien selbst dann nicht nichtig, wenn es allein zur Wahrnehmung von MAV-Aufgaben diente und allein hierfür die vereinbarte Vergütung versprochen wurde.
111
a) Eine Nichtigkeit lässt sich unter dieser Prämisse nicht aus § 78 S. 2 BetrVG i.V.m. § 134 BGB herleiten, da das BetrVG auf den Betrieb des Beklagten keine Anwendung findet (§ 118 Abs. 2 BetrVG).
112
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch unter Zugrundelegung der obigen Annahme § 19 MVG-EKD nicht geeignet, eine Nichtigkeit des Vertrags der Parteien dieses Rechtsstreits herbeizuführen. Der Beklagte hat zwar vorgetragen und entsprechend belegt, dass diese Auffassung in den entsprechenden Kommentierungen zum MVG-EKD und in dem von ihm eingeholten Gutachten vertreten wird.
113
Die Kammer folgt allerdings dem Bundesarbeitsgericht, das mehrfach und mit ausführlicher Begründung, der sich die Kammer anschließt, entschieden hat, dass eine normative Wirkung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen kirchengesetzlich nicht angeordnet werden kann und sich daher kirchengesetzliche Regelungen gegenüber privatautonom abgeschlossenen Arbeitsverträgen nicht durchsetzen. So hat das Bundearbeitsgericht ausgeführt:
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„aa) Das säkulare Recht ordnet für kirchliche Arbeitsrechtsregelungen keine unmittelbare und zwingende Geltung an. Auch aus dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgesellschaften (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV) lässt sich eine normative Geltung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen nicht herleiten. Zwar ermöglicht es das kirchliche Selbstbestimmungsrecht, auf dem autonom ausgestalteten Dritten Weg Arbeitsrechtsregelungen zu schaffen. Das säkulare Recht enthält aber keine Bestimmung, welche die normative Wirkung so entstandener kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen anordnet (Senat 13. November 2002 - 4 AZR 73/01 - BAGE 103, 353, zu I 3 b bb der Gründe; 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - BAGE 101, 9, 20, zu III 2 b aa der Gründe). Dafür kann auch nicht auf § 4 Abs. 1 TVG zurückgegriffen werden. Eine unmittelbare Anwendung dieser Geltungsanordnung scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei den kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht um Tarifverträge handelt (Senat 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - aaO). Auch eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht. Die Grundvoraussetzungen für Tarifverträge einerseits und Arbeitsrechtsregelungen andererseits sind hierfür zu unterschiedlich. Die unmittelbare und zwingende Geltung von Tarifverträgen ist auf das Grundrecht des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG zurückzuführen, die Schaffung kirchlicher Arbeitsrechtsregelungen auf dem Dritten Weg dagegen auf das kirchliche Selbstbestimmungsrecht (Senat 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - aaO) .
115
bb) Auch § 3 Abs. 1 Satz 1 ARRG begründet außerhalb der kirchlichen Organisation keine normative Wirkung der Arbeitsrechtsregelungen.
116
Der Senat hat bislang offen gelassen, ob das kirchliche Recht eine normative Wirkung von kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für alle mit einem kirchlichen Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse anordnen kann (Senat 20. März 2002 - 4 AZR 101/01 - BAGE 101, 9, zu III 2 b bb der Gründe). Die Frage ist zu verneinen. (…)“ (BAG, Urt. v. 08.06.2005 ‒ 4 AZR 412/04 ‒ juris).
117
Dieser Auffassung hat sich auch der 6. Senat des Bundesarbeitsgerichts angeschlossen (BAG, Urt. v. BAG, Urt. v. 16.02.2012 ‒ 6 AZR 592/10 ‒ juris Rn. 16). Soweit ersichtlich, hat das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung zuletzt im Jahr 2018 bestätigt und dabei pointiert formuliert:
118
„Die staatliche Arbeitsgerichtsbarkeit hat nicht die Aufgabe, im Urteilsverfahren für die Aufrechterhaltung der kirchlichen Ordnung zu sorgen. Dies bleibt den nach Kirchenrecht zuständigen kirchlichen Autoritäten vorbehalten (BAG, Urt. v. 24.05.2018 ‒ 6 AZR 308/17 ‒ juris Rn. 38).
119
Dieser Auffassung steht die Entscheidung vom 22.03.2018 (BAG, Urt. v. 22.03.2018 ‒ 6 AZR 835/16 ‒ juris Rn. 38) nicht entgegen, da es in dieser Entscheidung lediglich darum ging, ob das kirchliche Arbeitsrecht bei einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Klausel überhaupt auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden kann. Damit ist nicht die Frage geklärt, ob sich das kirchliche Arbeitsrecht im Konflikt mit der Privatautonomie vor den staatlichen Gerichten auch durchsetzt, was ‒ wie dargelegt ‒ nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht der Fall ist.
120
Kann allerdings eine kirchengesetzliche Regelung keine normative Wirkung auf das Arbeitsverhältnis anordnen, kann sie schlechterdings auch kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB darstellen.
121
c) Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB lässt sich ebenfalls nicht feststellen. Zwar haben § 78 S. 2 BetrVG und § 19 MVG-EKD die Problematik der Vergütung von Mandatsträgern in einer bestimmten Weise gelöst. Damit ist allerdings nicht gesagt, dass eine andere Lösung per se sittenwidrig wäre. Denn schließlich wären auch andere Lösungen denkbar ‒ wie etwa bei der Vergütung von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat eines Unternehmens, bei der es ‒ ebenfalls wie hier ‒ kein gesetzliches Verbot für Sondervergütungen gibt (vgl. § 26 MitbestG). Insbesondere ist hier auch zu beachten, dass die Parteien nicht zu einer sittenwidrigen Leistung als solcher verpflichtet wurden. Umgekehrt könnte es daher auch nicht als sittenwidrig angesehen werden, wenn eine kirchengesetzliche Regelung beispielsweise eine pauschale monatliche Zusatzleistung für MAV-Mitglieder vorsähe.
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Da nach alledem ein Arbeitsvertrag zwischen den Parteien als ärztlicher Mitarbeiter und Gefäßchirurg besteht, war dem Antrag des Klägers folglich stattzugeben.
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B. Auch der Antrag zu 2) hatte Erfolg.
124
I. Der Antrag ist als Klage auf künftige Leistung (§ 259 ZPO) zulässig, da die Besorgnis besteht, der Beklagte werde den Anspruch nicht erfüllen.
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II. Die Klage ist auch begründet, weil der Kläger einen Anspruch auf Beschäftigung hat.
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1. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis als ärztlicher Mitarbeiter und Gefäßchirurg. Auf die obigen Ausführungen (unter A.) wird Bezug genommen.
127
2. Im bestehenden Arbeitsverhältnis hat der Kläger auch Anspruch auf eine entsprechende Beschäftigung (st. Rspr.; vgl. z.B. BAG, Urt. v. 09.04.2014 ‒ 10 AZR 637/13 ‒ juris). Dem steht die Freistellung zur MAV-Tätigkeit nicht entgegen. Denn auch die Mitgliedschaft in der MAV wird vom Beklagten in Abrede gestellt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die MAV auch jederzeit die freizustellenden Arbeitnehmer nach § 20 Abs. 4 MVG-EKD neu wählen kann, wie es ebenfalls für § 38 BetrVG gilt (BAG, Beschl. v. 20.04.2005 ‒ 7 ABR 47/04 ‒ juris).
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C. Der Antrag zu 3) hatte überwiegend Erfolg. Im Übrigen war er als derzeit unbegründet abzuweisen.
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I. Der Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugsentgelt für die Monate September 2020 bis Februar 2021 folgt aus § 611a Abs. 2 BGB oder jedenfalls aus § 615 S. 1 BGB.
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1. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger für seine Tätigkeit als MAV-Vorsitzender freigestellt ist, hat er Anspruch auf die vertragliche Vergütung. Soweit der Kläger im Zeitraum Tätigkeiten als MAV-Vorsitzender verrichtet hat, ist die Vergütung bereits nach § 611a Abs. 2 BGB fortzuzahlen, wovon auch §§ 19, 20 MVG-EKD ausgehen. Soweit dies nicht der Fall ist, wurde dem Kläger Hausverbot erteilt, womit jedenfalls eine Ablehnung der Arbeitsleistung zwingend verbunden ist (§ 293 BGB). Insoweit besteht in diesem Zeitraum dann ein Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung gem. § 615 S. 1 BGB.
131
2. Der Kläger hat auf die gerichtliche Anfrage vom 03.02.2021 auch die Höhe der begehrten Vergütung zuletzt ausreichend dargestellt und vor dem Hintergrund der Abrede vom 22.02.2018 plausibel gemacht, dass das von ihm zugrunde gelegte Gehalt zutreffend ist. Insbesondere sieht der Vertrag vom 22.02.2018 auch die vom Kläger berücksichtigte Steigerung nach dem TV-Ärzte-KF vor, welche der Kläger dann ebenfalls plausibel vorgetragen hat.
132
Im Übrigen ist auch hier kein Rechtsverstoß erkennbar, da § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG lediglich eine unterproportionale Vergütung verbietet, nicht aber eine überproportionale. § 134 BGB spielt daher bei dieser Problematik wiederum keine Rolle.
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4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288, 291 BGB.
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II. Die Klage auf Vergütung war allerdings als derzeit unbegründet abzuweisen, soweit sie sich auf den Monat März 2021 bezog. Denn das Entgelt für diesen Monat war zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (26.03.2021) noch nicht fällig.
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D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 3 ZPO.