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  • 21.07.2011 · IWW-Abrufnummer 112491

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.05.2011 – VI ZR 3/10

    Es liegt keine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör vor, wenn das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO von einer Begründung absieht.


    Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
    am 5. Mai 2011
    durch
    den Vorsitzenden Richter Galke,
    die Richter Zoll und Wellner,
    die Richterin Diederichsen und
    den Richter Stöhr
    beschlossen:

    Tenor:
    Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 19. April 2011 gegen den Senatsbeschluss vom 12. April 2011 wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

    Gründe
    Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
    1
    Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f. [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94]; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht.
    2
    Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.

    VorschriftenArt. 103 Abs. 1 GG § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO