30.04.2012 · IWW-Abrufnummer 121340
Oberverwaltungsgericht Saarland: Urteil vom 04.11.2011 – 3 A 163/10
I.
a)
Die einschlägigen Vorschriften des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) und der Weiterbildungsordnung (WBO) erfordern für den regulären Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" grundsätzlich eine in hauptberuflicher Stellung absolvierte Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungsbefugten.
b)
Neben der Tätigkeit als vollzeitbeschäftigter Chefarzt in hauptberuflicher Stellung kommt eine (eigene) Weiterbildung in ebenfalls hauptberuflicher Stellung nicht in Betracht, da die Ausübung mehrerer hauptberuflicher Beschäftigungen nebeneinander schon begrifflich nicht möglich ist.
II.
a)
Das Weiterbildungsverhältnis im Sinne des SHKG und der WBO ist maßgeblich dadurch geprägt, dass sich zum einen der weiterzubildende Arzt "unter die Anleitung" des zur Weiterbildung befugten Arztes begibt und zum anderen, dass der zur Weiterbildung befugte Arzt verpflichtet ist, die Weiterbildung zu leiten und zeitlich wie inhaltlich zu gestalten.
b)
Das Erfordernis einer Weiterbildung "unter Anleitung" ist nicht nur im Sinne einer fachlichen Anleitung, sondern auch im Sinne einer hierarchischen Leitungsbefugnis zu verstehen. Es ist daher nur dann erfüllt, wenn der Angeleitete den Anleitungen des Anleitenden nicht nur in fachlicher Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die zeitliche und inhaltliche Gestaltung der Weiterbildung zu folgen hat.
c)
Ein solches Leitungsverhältnis ist im Verhältnis eines Oberarztes zu seinem eigenen Chefarzt grundsätzlich nicht gegeben. Letzterer steht weder fachlich noch zeitlich noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung der Weiterbildung unter der hierarchischen Leitungsbefugnis seines eigenen Oberarztes
III.
a)
Gemäß § 10 Satz 1 WBO kann eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit "unter Anleitung" vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Anrechnungsfähig ist in beiden Alternativen der genannten Vorschrift nur eine ärztliche Tätigkeit "unter Anleitung".
b)
Ausnahmen von dem Erfordernis einer ärztlichen Tätigkeit "unter Anleitung" für den Erwerb von Bezeichnungen sind weder im SHKG noch in der WBO vorgesehen. Derartige Ausnahmen würden dem in § 1 WBO statuierten Ziel der Weiterbildung, nämlich dem geregelten Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, entgegenstehen.
IV.
a)
Regelungen über die Befugnis bzw. das Verbot, neben einer Facharztbezeichnung eine Zusatzbezeichnung führen zu dürfen, betreffen nicht die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs.1 Satz 1 GG, sondern die Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Abs.1 Satz 2 GG.
b)
Die hierfür maßgeblichen Vorschriften des § 21 Abs. 1 SHKG und der §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 5 Abs.3, 10 Abs.1 in Verbindung mit Abschnitt C Nr. 42 WBO, die den Erwerb einer Zusatzbezeichnung davon abhängig machen, dass eine Weiterbildungszeit oder eine gleichwertige ärztlichen Tätigkeit "unter Anleitung" absolviert wird, sind mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, da sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
c)
Es ist insbesondere eine zumutbare Regelung der Ausübung des ärztlichen Berufs, dass auch ein Chefarzt die Berechtigung zur Führung einer Zusatzbezeichnung nur nach Ableistung einer ärztlichen Tätigkeit "unter Anleitung" erwerben kann. Er wird hierdurch nicht in seiner durch Art. 12 Abs.1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt.
In dem Verwaltungsrechtsstreit
des Herrn Prof. Dr. med.A., A-Straße, A-Stadt, - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B., B-Straße, B-Stadt, - -
gegen die Ärztekammer des Saarlandes, vertreten durch den Präsidenten, Faktorei-straße 4, 66111 Saarbrücken, - Beklagte und Berufungsbeklagte - Prozessbevollmächtigter: Ass.jur. C., Hauptgeschäftsführer der Ärztekammer des Saarlandes, Faktoreistraße 4, 66111 Saarbrücken,
wegen Zuerkennung einer Zusatzbezeichnung
hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch die Vizepräsidentin des Oberverwaltungsgerichts Beckmann-Roh, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nalbach und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Haas
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2011 für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. März 2010 - 1 K 1819/08 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger erstrebt seine Zulassung zur Prüfung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie".
Er ist seit 1986 approbiert, seit 1993 Facharzt für Orthopädie und seit 2006 Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie. Von 2002 bis 2005 war er Chefarzt der Orthopädie/Traumatologie II im Klinikum K-L. Seit 1.5.2005 ist er Chefarzt der Fachklinik für Orthopädie und Rheumatologie in Bl.. Der Kläger ist berechtigt, die Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen Rheumatologie, Spezielle orthopädische Chirurgie, Chirotherapie, Sportmedizin, Physikalische Therapie und Sozialmedizin zu führen und hat den Fachkundenachweis Rettungsdienst. Er ist unter anderem Mitglied der Interdisziplinären Gesellschaft für Orthopädische Schmerztherapie und der Deutschen Ärztegesellschaft für Akupunktur.
Unter dem 20.6.2008 beantragte er bei der Beklagten die Anerkennung der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie". Mit Schreiben vom 23.6.2008 legte er zum Beleg der Erfüllung der entsprechenden Weiterbildungsvoraussetzungen ein Zeugnis des Weiterbildungsbefugten für "Spezielle Schmerztherapie" der Bl., Dr. M., vom 30.1.2008 und eine Teilnahmebescheinigung über 80 Stunden Kurs-Weiterbildung "Spezielle Schmerztherapie" nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer vom 17.12.2006 vor. In dem Zeugnis von Dr. M. ist im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger sei an den Bl. seit dem 1.5.2005 tätig. In dieser Zeit sei ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit die "Spezielle Schmerztherapie" gewesen. Er habe sich dabei der Erkennung und Behandlung chronisch schmerzkranker Patienten gewidmet, bei denen der Schmerz seine Leit- und Warnfunktion verloren und einen selbständigen Krankheitswert erlangt habe. Er habe in dieser Zeit die im Einzelnen bezeichneten Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Befunderhebung, Diagnose und Therapie im Bereich der Schmerztherapie erworben. Abschließend ist in dem Zeugnis ausgeführt, der Kläger habe das Weiterbildungsziel erreicht.
In dem Schreiben vom 23.6.2008 beantragte der Kläger, die Zusatzbezeichnung noch nach der alten Weiterbildungsregelung zu erteilen, da die komplette Weiterbildung bereits im Jahre 2007 abgeschlossen gewesen sei.
Mit Bescheid vom 25.6.2008 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäß Abschnitt C Ziffer 42 der Weiterbildungsordnung für Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes vom 2.4.2005 (WBO) seien für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" folgende Anforderungen zu erfüllen: Die Facharztanerkennung, eine Weiterbildungszeit von 12 Monaten bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO sowie 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 WBO in "Spezieller Schmerztherapie". Abgeschlossen werde die Weiterbildung durch eine Prüfung.
Der Kläger erfülle die Voraussetzungen zum Erwerb der Bezeichnung, ebenso habe er 80 Stunden Kurs-Weiterbildung in "Spezieller Schmerztherapie" absolviert. Eine ordnungsgemäße Weiterbildung nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung weise er jedoch nicht nach. Weiterbildung sei eine hauptberufliche Vollzeitbeschäftigung unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes. Deshalb seien Zeiten einer ärztlichen Tätigkeit, in denen eine eigene Praxis ausgeübt werde, ebenso wenig Weiterbildungszeiten wie die Zeitabschnitte, welche in der Funktion eines Chefarztes absolviert würden. Nach der Richtlinie 2005/36/EG setze die ärztliche Weiterbildung die Beteiligung an sämtlichen ärztlichen Tätigkeiten in dem Bereich voraus, in dem die Weiterbildung erfolge, einschließlich des Bereitschaftsdienstes, so dass der in der ärztlichen Weiterbildung befindliche Arzt dieser praktischen und theoretischen Weiterbildung während der gesamten Dauer der Arbeitswoche und während des gesamten Jahres seine volle berufliche Tätigkeit gemäß den von den zuständigen Behörden festgesetzten Modalitäten zu widmen habe. Eine Weiterbildung bei gleichzeitiger Ausübung der Tätigkeit als Chefarzt stehe dieser Bestimmung entgegen.
Mit Eingang vom 9.7.2008 trat der Kläger dem ablehnenden Bescheid entgegen und machte im Wesentlichen geltend, die Bl. seien zur Weiterbildung im Fach "Spezielle Schmerztherapie" zugelassen und hätten in Person von Dr. M. auch einen Weiterbildungsbefugten. Da das Kerngeschehen der konservativ orthopädischen Behandlung die Behandlung von Schmerzen sei, sei die gesamte klinische Tätigkeit durchaus auf Schmerzbehandlung ausgerichtet. Dass daneben administrative Tätigkeiten anfielen, sei völlig normal. Jeder Arzt in irgendeiner Weiterbildung müsse zwangsläufig auch administrative Tätigkeiten durchführen. Die Behandlung von Schmerzen am Bewegungsapparat beanspruche den überwiegenden Teil seiner Arbeitszeit. Er habe im Zeitraum seiner Weiterbildung unter Supervision des Weiterbildungsbefugten sämtliche Injektionsbehandlungen, aber auch Akupunkturbehandlungen der gesamten Klinik durchgeführt. Sämtliche Inhalte der Weiterbildung seien nachgewiesen, auch könne er eine Weiterbildungszeit von mehr als 12 Monaten nachweisen. Bezüglich des Bereitschaftsdienstes gelte, dass der Chefarzt grundsätzlich immer in Rufbereitschaft sei und die Endverantwortung trage. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Chefarzt sich unter identischen Voraussetzungen wie ein Oberarzt nicht weiterbilden können sollte.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.2008 wies der Vorstand der Ärztekammer des Saarlandes den Widerspruch zurück. Zur Begründung ist - wie im Ausgangsbescheid - im Wesentlichen auf das Erfordernis einer hauptberuflichen Vollzeitbeschäftigung unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes abgestellt, welche nicht neben der Funktion eines Chefarztes absolviert werden könne.
Mit Eingang vom 25.11.2008 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht mit dem modifizierten Begehren erhoben, den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, den Kläger zur Prüfung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" zuzulassen. Der Kläger habe den Antrag auf Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" erst im Juni 2008, also nach Ablauf der Übergangsfrist des § 20 Abs. 6 WBO von drei Jahren gestellt, so dass auf seinen Antrag die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung der Beklagten vom 2.4.2005 anzuwenden seien. Die in Abschnitt C der WBO vom 2.4.2005 unter Ziffer 42 geregelte Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" werde seitdem durch eine Prüfung abgeschlossen. Dem trage der Klageantrag Rechnung.
In der Sache hat er weiterhin die Auffassung vertreten, die erforderliche 12monatige Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO ordnungsgemäß abgeleistet zu haben.
Im Saarland sei nach § 20 Abs. 4 des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen grundsätzlich ganztägig oder in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Diese Regelung werde indessen in § 4 Abs. 5 WBO 2005 nicht wiederholt. Vielmehr laute diese Vorschrift: "Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen". Zusatzbezeichnungen seien damit ausgenommen.
Deshalb sei die Beklagte verpflichtet gewesen zu prüfen, ob unabhängig von den nicht gebotenen Voraussetzungen ganztägiger oder hauptberuflicher Tätigkeit die vom weiterbildenden Arzt bescheinigte Weiterbildung ordnungsgemäß sei und den Kläger berechtige, zur Prüfung zugelassen zu werden. Diese Frage sei zu bejahen. Die gesamte klinische Tätigkeit in den Bl. sei auf Schmerzbehandlung ausgerichtet. Dabei würden die Prinzipien der multimodalen Schmerztherapie bei chronischen Schmerzpatienten angewendet. In das entsprechende Behandlungsgeschehen sei der Kläger voll eingebunden gewesen. Er habe sich der Weiterbildung bei dem weiterbildungsermächtigten Leitenden Oberarzt Dr. M. unterzogen und das gesamte Weiterbildungsspektrum erfolgreich absolviert.
Sowohl die Patientenstruktur als auch die Struktur des Arzneimittelverbrauchs in der Klinik belegten, dass der ärztliche Behandlungsschwerpunkt der Bl. im Bereich der Schmerztherapie liege. Die Größe der Klinik und die Fallzahlen bewiesen entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass dem Chefarzt keine Zeit für das Betreiben der Schmerztherapie oder zur Weiterbildung verbleibe, sondern im Gegenteil, dass die Schmerztherapie der klare Schwerpunkt seiner hauptberuflichen ärztlichen Tätigkeit gewesen sei.
Auch suggeriere die Beklagte ein Anforderungsprofil an die Weiterbildung, das in der Praxis nicht existent sei und von ihr auch nicht überprüft werde. Dies lasse sich am Beispiel der Zusatzbezeichnung "Physikalische Therapie" zeigen. Auch hier werde eine praktische hauptberufliche Weiterbildung gefordert. Die Zusatzbezeichnung werde in der Regel erworben an Kliniken für Orthopädie. Physikalische Therapie beinhalte Krankengymnastik, Elektrotherapie, Wärme-/Kältetherapie usw.. Diese Therapie finde in speziellen Abteilungen, in der Regel auch räumlich getrennt von den Stationen, statt. Die Weiterbildung werde in der Regel nach der Facharztzeit absolviert. Lege man die von der Beklagten an die Antragstellung des Klägers angelegten Kriterien zugrunde, so müsse auch ein solcher Arzt in dieser Weiterbildung ausschließlich mit den Inhalten Physikalische Therapie beschäftigt sein. Der Arbeitsalltag eines Facharztassistenten in einer orthopädischen Klinik sehe indessen anders aus. Insbesondere betreue der Arzt eine Station. Nach den von der Beklagten angelegten Kriterien könne auch hier eine Hauptberuflichkeit nicht bejaht werden.
Im Übrigen überschreite die Arbeitszeit eines Chefarztes regelmäßig 40 Stunden pro Woche. Auch die in der vom Kläger geleiteten Klinik vorhandene Anzahl von Ärzten und die eigenen Weiterbildungsaufgaben des Klägers stünden der Annahme einer hauptberuflichen Auseinandersetzung mit dem Weiterbildungsinhalt der "Speziellen Schmerztherapie" nicht entgegen. In der hier maßgeblichen Zeit von 2005 bis 2007 habe der Kläger mit Ausnahme eines Arztes (Dr. Me.), der sich vom 1.12.2005 bis 30.11.2006 in der Weiterbildung befunden habe, keinen Assistenzarzt in Weiterbildung gehabt. Unter den zehn ärztlichen Mitarbeitern seien sieben Fachärzte gewesen. Insofern habe zu dieser Zeit keine Weiterbildungsverpflichtung des Klägers selbst in relevantem Umfang bestanden. Während der (eigenen) Weiterbildungszeit des Klägers hätten in der Klinik drei Oberärzte zur Verfügung gestanden. Ausschließlich durch diese sei die Supervision der Assistenten einschließlich der Supervisionsvisiten erfolgt, ebenso wie sämtliche Konzilaufgaben in den Nachbarkliniken.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheides vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2008 zu verpflichten, ihn zur Prüfung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, die einschlägige EU-Richtlinie (Richtlinie 2005/36/EG) definiere lediglich den Begriff der "Vollzeitweiterbildung", wie er auch im Saarländischen Heilberufekammergesetz (SHKG) und in der Weiterbildungsordnung verwandt werde. Die Qualifikation der "Zusatzbezeichnung" sei auf Ebene der Europäischen Union nicht bekannt. Deshalb nehme die EU-Richtlinie nur auf die Qualifikationen "Facharztbezeichnung" und "Schwerpunkte" Bezug. Das Heilberufekammergesetz und die Weiterbildungsordnung übernähmen aber die Prinzipien sowohl der Vollzeitweiterbildung als auch der Hauptberuflichkeit der Weiterbildung. Die Weiterbildungsordnung verzichte nur auf die Wiederholung der Bestimmungen des § 20 Abs. 4 SHKG, wonach die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen grundsätzlich ganztägig, in persönlich begründeten Fällen in Teilzeit, und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt werde. Nach § 20 Abs. 4 SHKG seien Ausnahmen jedoch lediglich von dem grundsätzlichen Erfordernis einer ganztägigen Weiterbildung zulässig, nicht dagegen von dem Erfordernis "in hauptberuflicher Stellung".
Der Kläger sei seit dem 1.5.2005 nicht nur Chefarzt der Fachklinik f ür Orthopädie und Rheumatologie, Bl., mit einer Abteilung von 200 Betten, in denen jährlich 3200 Fälle versorgt würden, sondern führe auch die Weiterbildungsbefugnis seines Vorgängers fort. Von 2005 bis 2007 müsse er also zur gleichen Zeit hauptberuflich Weiterbildungsassistent unter Anleitung seines eigenen Oberarztes gewesen sein, hauptberuflich die Funktion des Chefarztes ausgeübt haben und hauptberuflich Weiterbildungsbefugter in der Facharztkompetenz Orthopädie gewesen sein. Diese Konstellation werfe die Frage auf, wie es sich mit fachlichen Weisungskompetenzen des zur Weiterbildung befugten Arztes gegenüber dem Weiterbildungsassistenten verhalte, wenn sich der Chefarzt unter Anleitung seines eigenen Oberarztes in Weiterbildung befinde. Auch schließe die Wahrnehmung der Verpflichtung eines Weiterbildungsbefugten eine gleichzeitige hauptberufliche (eigene) Weiterbildung unter Anleitung eines anderen befugten Arztes aus und sei eine hauptberufliche Weiterbildung bei gleichzeitiger Ausübung der Funktion eines Chefarztes einer großen Klinik nicht möglich. Die Weiterbildungsordnung sei ein wesentliches Element zur Schaffung der erforderlichen Strukturqualität der ärztlichen Tätigkeit und nur durch einen für alle Ärzte in gleicher Weise geregelten Erwerb einer Qualifikation nach dem ärztlichen Berufsrecht werde die erforderliche Strukturqualität gewährleistet.
Bei der durch das Zeugnis von Dr. M. nachgewiesenen Tätigkeit habe es sich daher nicht um eine hauptberufliche Vollzeittätigkeit unter Anleitung eines zur Weiterbildung befugten Arztes in der "Speziellen Schmerztherapie" gehandelt.
Zu der Frage, ob die dem Kläger von dem weiterbildungsberechtigten Arzt Dr. M. bescheinigte Weiterbildung gemäß § 10 WBO als "gleichwertige" Weiterbildung anerkannt werden könne, welche ihm ebenfalls einen Anspruch auf Zulassung zu der begehrten Prüfung verschaffen würde, hat die Beklagte auf Anfrage des Verwaltungsgerichts vom 6.10.2009 ausgeführt, die in § 10 WBO gewählte Formulierung, wonach die Gleichwertigkeit gegeben sei, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalt und Zeiten gewahrt seien, umfasse nicht nur die Mindestweiterbildungszeit zum Erwerb der Facharztanerkennung oder der Zusatzbezeichnung, sondern auch die wöchentliche Mindestarbeitszeit, welche für den Erwerb der Bezeichnung aufgebracht werden müsse. Auch könne bei der Beurteilung, ob es sich in dem vorliegenden Fall um einen gleichwertigen Weiterbildungsgang handele, nicht auf die Hauptberuflichkeit nach der Definition der einschlägigen EU-Richtlinie verzichtet werden.
Durch Urteil vom 25.3.2010 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der gerichtlichen Prüfung hat es die Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes vom 15.12.2004 in der Fassung der Beschlüsse der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes vom 1.6.2005, 3.5.2006, 13.6.2007 und 9.4.2008 (WBO) zugrunde gelegt und im Wesentlichen ausgeführt, nach § 2 Abs. 1 WBO führe der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung unter anderem zur Zusatzbezeichnung. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 WBO richteten sich Dauer und Inhalt der Weiterbildung nach den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung; nach § 4 Abs. 5 WBO sei die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Gemäß § 4 Abs. 6 WO sei eine Weiterbildung in Teilzeit anzurechnen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit betrage, sofern EU-rechtliche bzw. Gesetzliche Vorschriften nicht entgegen stünden. In Abschnitt C weise die Weiterbildungsordnung insgesamt 46 Zusatzbezeichnungen aus, von denen bei sechs Zusatzweiterbildungen keine, bei den übrigen Zusatzbezeichnungen unterschiedlich lange Weiterbildungszeiten verbindlich vorgegeben seien. Die "Spezielle Schmerztherapie" nach Ziffer 42 Abschnitt C WBO erfordere eine Weiterbildungszeit von zwölf Monaten bei einem Weiterbildungsbefugten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO und 80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 WBO in "Spezieller Schmerztherapie" und werde durch eine Prüfung abgeschlossen.
Die so beschriebene reguläre Weiterbildung für die "Spezielle Schmerztherapie" habe der Kläger nicht erbracht. Die Weiterbildungszeit von zwölf Monaten bei einem Weiterbildungsbefugten sei begrifflich nur eine solche in hauptberuflicher Stellung, wie sich aus dem entsprechenden Erfordernis in § 20 Abs. 4 SHKG ergebe. Ohne Zweifel sei ein vollzeitbeschäftigter Chefarzt nicht in hauptberuflicher Stellung in Weiterbildung. Neben der Tätigkeit als Chefarzt komme eine Weiterbildung in ebenfalls hauptberuflicher Stellung (als "Weiterbildungsassistent") f ür die nach der Weiterbildungsordnung vorgesehene reguläre Weiterbildung auch in Zusatzbereichen schon nach allgemein sprachlichem Verständnis nicht in Betracht.
Soweit der Kläger sich darauf berufen habe, die Beklagte sei unabhängig von der nach seiner Auffassung nicht zwingend gebotenen Voraussetzung ganztägiger und hauptberuflicher Tätigkeit verpflichtet gewesen zu prüfen, ob die vom weiterbildenden Arzt bescheinigte Weiterbildung ordnungsgemäß gewesen sei und ihn berechtige zur Prüfung zugelassen zu werden, könne er auch nicht im Wege der - damit in Bezug genommenen - Anerkennung einer gleichwertigen Weiterbildung im Sinne des § 10 WBO zur Prüfung zugelassen werden. Gleichwertigkeit sei (nur) gegeben, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalt und Zeiten gewahrt seien.
Der durch Satzungsrecht eröffneten Möglichkeit, eine ärztliche Tätigkeit unter Anleitung als gleichwertig anzuerkennen, stehe nicht von vornherein die grundsätzliche Forderung ganztägiger Weiterbildung entgegen. Denn § 10 WBO eröffne die Möglichkeit der Prüfung der Gleichwertigkeit im Einzelfall. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit sei im Falle des Klägers auch nicht bereits durch die parallel zur streitigen Weiterbildung innegehabte eigene Weiterbildungsbefugnis in der Facharztkompetenz Orthopädie ausgeschlossen. Auch allein der Umstand der leitenden Funktion des Klägers als Chefarzt schließe nicht bereits ohne die nach § 10 WBO vorgesehene Prüfung im Einzelfall die Gleichwertigkeit aus.
Jedoch habe sich die Beklagte zutreffend darauf berufen, die nötige fachliche Weisungskompetenz des zur Weiterbildung befugten Arztes gegenüber dem Weiterbildungsassistenten schließe es aus, dass sich der Chefarzt unter Anleitung seines eigenen Oberarztes in Weiterbildung befinde.
Ein Weiterbildungsbefugter, der in seiner sonstigen ärztlichen Tätigkeit formal und tatsächlich den Weisungen des Weiterbildungsassistenten unterstellt sei, könne diesen nicht im Sinne der anzuwendenden Weiterbildungsordnung weiterbilden. Dies setze stets die volle Anleitungskompetenz des Weiterbildungsbefugten voraus, zu der es gehöre, mit Macht das Weiterbildungsverhältnis bis in die einzelne Behandlung hinein zu gestalten. Fehle es, wie im Falle des Klägers, hieran, sei der Weiterbildungsbefugte nicht objektiv frei von einer Interessenkollision und damit nicht mit vollumfänglicher Anleitungsmacht ausgestattet.
Dies sei auch dem Begriff "der ärztlichen Tätigkeit unter Anleitung" immanent und stehe damit der Anerkennung der Weiterbildung des Klägers durch den ihm formal unterstellten Leitenden Oberarzt als gleichwertige Weiterbildung nach § 10 WBO zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" entgegen.
Gegen das ihm am 16. April 2010 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Eingang vom 17. Mai 2010 (einem Montag) die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt.
Zu deren Begründung macht er unter Wiederholung und Vertiefung seiner im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Argumente im Wesentlichen geltend, das Erfordernis der Hauptberuflichkeit sei bei Weiterbildungen in den Bereichen, d.h. zur Erlangung einer Zusatzbezeichnung, nicht erforderlich. Ausweislich des § 4 Abs. 5 WBO habe die Beklagte selbst in ihrer Weiterbildungsordnung für die Weiterbildung in den Bereichen das Merkmal der Hauptberuflichkeit nicht gefordert. Dies sei auch sachlich gerechtfertigt, da die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Struktur der therapeutischen Ansätze in einer Vielzahl der in Rede stehenden Bereiche keine umfassende bzw. ganz überwiegende Befassung des sich weiterbildenden Arztes ausschließlich mit dem Weiterbildungsinhalt erlaube, wie bereits zu der Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie vorgetragen worden sei. Auch aus der Richtlinie 2005/36/EG lasse sich das Erfordernis der Hauptberuflichkeit nicht herleiten, da Gegenstand der Richtlinie und damit auch Gegen-stand der damit verfolgten Vereinheitlichungsbemühungen nicht die ausschließlich nach nationalem Recht geschaffene Möglichkeit einer Zusatzweiterbildung sei, die hier im Streit stehe, sondern ausschließlich die Weiterbildung zum Facharzt.
Des Weiteren habe der Kläger im konkreten Fall, selbst wenn man das Erfordernis der Hauptberuflichkeit anerkenne, nachgewiesen, dass er sich hauptberuflich weitergebildet habe und zur Prüfung zuzulassen gewesen w äre. Er habe die geforderte Weiterbildungszeit von 12 Monaten bei einem Weiterbildungsbefugten absolviert und durch das Zeugnis des Oberarztes Dr. M. die im Einzelnen geforderten Weiterbildungsinhalte nachgewiesen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Kläger im Weiterbildungszeitraum die leitende Funktion eines Chefarztes ausgeübt habe. Aufgrund seines hohen Arbeitspensums bleibe ihm neben seiner leitenden Tätigkeit genügend Raum, sich hauptberuflich weiterzubilden. Das Merkmal der Hauptberuflichkeit dürfe keinesfalls daran gemessen werden, welchen Anteil seiner Arbeitszeit ein Chefarzt tatsächlich für die Weiterbildung aufwende. Das Merkmal der Hauptberuflichkeit diene der Sicherung einheitlicher Standards. Es dürfe einem Chefarzt nicht zum Nachteil gereichen, dass sein persönliches Arbeitspensum deutlich über demjenigen eines anderen Arztes mit arbeitsvertraglicher Bindung liege.
Auch eine nähere Betrachtung der persönlichen Situation des Klägers zeige, dass er nach den genannten Grundsätzen eine hauptberufliche Tätigkeit bei weitem erfüllt, wenn nicht deutlich überschritten habe. Denn der ganz überwiegende Teil der Patienten in der vom Kläger geführten Klinik unterziehe sich einer Schmerztherapie im Sinne der angestrebten Zusatzbezeichnung. Schließlich ergebe sich aus § 4 Abs. 6 WBO, dass die Weiterbildung auch in Teilzeit erfolgen könne, bei einer Reduzierung bis auf die Hälfte der Arbeitszeit unter entsprechender Verdoppelung des Weiterbildungszeitraumes. Eine solche Verdoppelung sei im Falle des Klägers erfolgt.
Schließlich sei ungeachtet der vorgenannten Argumentation die Weiterbildung des Klägers als gleichwertig nach § 10 Satz 2 WBO anzuerkennen und der Kläger zur Prüfung zuzulassen. Bei der Frage der Anerkennung als gleichwertige Weiterbildung komme es darauf an, ob die absolvierten Weiterbildungsinhalte dem Kläger gemäß § 10 Satz 2 WBO die vorgeschriebene ärztliche Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten vermittelt habe. Dies sei bereits durch das inhaltlich unbestrittene Zeugnis von Dr. M. nachgewiesen.
Dem stünden auch keine sonstigen Gründe, insbesondere nicht die Richtung des Weisungsverhältnisses zwischen dem Weiterbildungsbefugten und dem sich weiterbildenden Arzt entgegen. Es fehle nicht deshalb an einer ordnungsgemäßen Weiterbildung des Klägers, weil sie durch einen ihm hierarchisch unterstellten Oberarzt erfolgt sei. Der damit verbundene faktische Ausschluss von Chefärzten von der Möglichkeit einer Weiterbildung könne erkennbar nicht Wille des Gesetzgebers und der Beklagten gewesen sein. Eine Anforderung dergestalt, dass der Weiterbildungsbefugte eine Weisungsbefugnis im dienstrechtlichen Sinne gegenüber dem sich weiterbildenden Arzt besitze, sei nicht gerechtfertigt. Der Weiterbildungsbefugte solle lediglich im Rahmen seiner im Bereich der Zusatzbezeichnung bestehenden überlegenen Fachkenntnis den sich weiterbildenden Arzt anleiten. Dazu reiche es völlig aus, wenn der Weiterbildungsbefugte und der auszubildende Arzt sich unabhängig von dem bestehenden hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis in Zweifelsfällen miteinander ins Benehmen setzten, d.h. in fachlicher Hinsicht einen Austausch über die Weiterbildungsinhalte vornähmen und den Patienten gemeinsam therapierten. Wer dabei im Rahmen einer Weisungsbefugnis das Letztentscheidungsrecht besitze, sei für den Erfolg der Weiterbildung ohne Belang. Schon nach dem Wortsinn beinhalte das Wort "Anleiten" kein solches Letztentscheidungsrecht.
Es bestehe auch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keine Interessenkollision zwischen Oberarzt und Chefarzt. Die Weiterbildung sei erkennbar von dem Willen beider Beteiligter getragen, die erforderlichen Lerninhalte auszutauschen. Eine Interessenkollision entstehe auch nicht, wenn es zwischen den Beteiligten zu fachlichen Meinungsverschiedenheiten komme. Die Vermittlung der Weiterbildungsinhalte setze nicht voraus, dass der auszubildende Arzt in jedem Einzelfall auch die subjektive fachliche Einschätzung des Weiterbildungsbefugten teile.
Von Bedeutung sei auch, dass der Weiterbildungsbefugte nur die Weiterbildung durchführe und entsprechende Weiterbildungsinhalte vermittle. Schon vor diesem Hintergrund sei ausgeschlossen, dass der auszubildende Arzt sich unter Ausübung seiner dienstrechtlichen Weisungsbefugnis den ihm zu vermittelnden Lerninhalten und Erkenntnissen verschließe.
Selbst wenn dem Verwaltungsgericht mit Blick auf die erforderliche Weisungsbefugnis gefolgt würde, dürfe dies nicht abstrakt und ohne Prüfung des Einzelfalles die Anerkennung einer solchen Weiterbildung als gleichwertig ausschließen, da dies den faktischen Ausschluss aller Chefärzte von jeder Form der Weiterbildung zur Folge habe. Deshalb sei hier zwingend eine einzelfallbezogene Prüfung der Frage vorzunehmen gewesen, ob der weiterbildende Oberarzt Dr. M. durch die Stellung des Klägers als Chefarzt an einer ordnungsgemäßen Durchführung der Weiterbildung gehindert gewesen sei. Tatsächlich sei dies nicht der Fall gewesen. Der Kläger habe im Rahmen seiner Weiterbildung von keinerlei dienstlichem Weisungsrecht gegenüber dem Weiterbildungsbefugten Dr. M. Gebrauch gemacht, vielmehr sei jede Maßnahme zwischen dem Kläger und Dr. M. in völligem Einvernehmen durchgeführt worden.
Zuletzt hat er ergänzend geltend gemacht, der seine Weiterbildung leitende Oberarzt sei nicht irgendein Oberarzt gewesen, sondern Leitender Oberarzt der Kliniken Bl. und sein Stellvertreter. Im Bereich der Speziellen Schmerztherapie sei er weisungsfrei gewesen.
Schließlich könne die faktische Ausschließung eines Chefarztes von der Möglichkeit einer Weiterbildung auch im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG nicht hingenommen werden. Selbst für den Fall, dass man dies als reine Berufsausübungsregelung ansehe, seien vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls für eine solche Einschränkung nicht ersichtlich. Die Vielzahl der Aus-, Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sowohl im ärztlichen Bereich als auch ganz allgemein zeige, dass eine vernünftige Weiterbildung auch ohne Weisungsbefugnis möglich sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.3.2010 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung deren Bescheides vom 25.6.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.10.2008 zu verpflichten, ihn zur Prüfung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das ergangene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Soweit sie im Berufungsverfahren Schriftsätze eingereicht hat, die nicht durch einen postulationsfähigen Bevollmächtigten unterzeichnet waren, hat sie deren Inhalt durch ihren - postulationsfähigen - Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Gegenstand ihres Vorbringens gemacht.
Ergänzend hat sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, nach ihrer Auffassung und Praxis sei es möglich, dass auch ein Chefarzt eine Weiterbildung absolvieren könne. Ein denkbares Modell sei, dass der Chefarzt seine Chefarzttätigkeit auf 1/2 reduziere und daneben halbtags (fünf Tage in der Woche) außerhalb seines eigenen Wirkungsbereiches bei einem Weiterbildungsbefugten als Weiterbildungsassistent tätig sei. Dies müsse mit dem Krankenhausträger abgestimmt werden. Weiterbildungen von Chefärzten nach diesem Modell habe die Beklagte in der Vergangenheit auch bereits anerkannt.
Der Kläger hat dies mit Nichtwissen bestritten. Des Weiteren hat er geltend gemacht, es sei zum einen faktisch kaum möglich, eine solche Weiterbildungsmöglichkeit für einen Chefarzt zu finden und die eigene Tätigkeit teilweise aufzugeben bzw. zu reduzieren. Im Übrigen würde dies zu erheblichen Einkommenseinbußen führen. Zudem müssten der Ausbildungsstand und die Stellung eines leitungsbefugten Chefarztes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung beachtet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Der Inhalt der Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist gemäß § 124 a Abs.2 und 3 VwGO zulässig.
Sie hat indes in der Sache keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte darauf, ihn zur Prüfung zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" zuzulassen, verneint. Der Kläger hat die zur Führung der erstrebten Zusatzbezeichnung vorgeschriebene Weiterbildung, die der Zulassung zu der Prüfung vorauszugehen hat, nicht absolviert. Weder hat er eine reguläre Weiterbildungszeit nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes vom 15.12.2004 in der Fassung der Beschlüsse der Vertreterversammlung der Ärztekammer des Saarlandes vom 1.6.2005, 3.5.2006, 13.6.2007 und 9.4.2008 (WBO) i.V.m. den Vorschriften des Saarländischen Heilberufekammergesetzes (SHKG) absolviert, noch kann die Zeit seiner Beschäftigung mit den maßgeblichen Weiterbildungsinhalten als gleichwertig im Sinne des § 10 WBO anerkannt werden.
Der Erwerb und die Führung von Bezeichnungen durch Ärztinnen und Ärzte im Saarland ist in §§ 18 bis 26a SHKG und den Vorschriften der WBO geregelt. Nach § 18 Abs. 1 SHKG sind die Kammermitglieder unter den Voraussetzungen des SHKG berechtigt, neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen zu führen, die auf besondere Kenntnisse in einem beruflichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), Teilgebiet oder Schwerpunkt (Teilgebietsbezeichnung oder Schwerpunktbezeichnung) oder auf zusätzlich erworbene Kenntnisse in einem anderen Bereich (Zusatzbezeichnung) hinweisen. Nach § 2 Abs.1 WBO führt der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung in einem Gebiet zur Facharztbezeichnung und im Schwerpunkt eines Gebietes zur Schwerpunktbezeichnung. Die Weiterbildung in einem Bereich führt nach §§ 18, 20 SHKG i.V.m § 2 Abs.1 WBO zur Zusatzbezeichnung.
Gemäß § 20 Abs. 4 Satz 1 SHKG wird die Weiterbildung in Gebieten (Facharztbezeichnung), Teilgebieten (Teilgebietsbezeichnung) und Bereichen (Zusatzbezeichnung) grundsätzlich ganztägig, in persönlich begründeten Ausnahmefällen in Teilzeit, und in hauptberuflicher Stellung durchgeführt. Nach § 20 Abs. 4 Satz 2 SHKG werden Zeiten bei einer Weiterbildungsstätte oder einem Weiterbildenden unter sechs Monaten nur angerechnet, wenn sie vorgeschrieben sind. Nach Satz 3 der genannten Vorschrift kann die zuständige Kammer von Satz 2 abweichende Bestimmungen für die Weiterbildung in einzelnen Gebieten und Teilgebieten treffen sowie im Einzelnen Ausnahmen zulassen, wenn es mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Grundsätzlich ist danach (auch) in Bereichen, d.h. zur Erlangung einer Zusatzbezeichnung, von dem gesetzlichen Erfordernis einer ganztägigen und hauptberuflichen Weiterbildung auszugehen.
Der reguläre Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" setzt nach Abschnitt C Nr. 42 WBO neben der Facharztanerkennung voraus, dass als Weiterbildungszeit sowohl "12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO" als auch "80 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 WBO in Spezielle Schmerztherapie" absolviert werden. Abgeschlossen wird die Weiterbildung durch eine Prüfung, zu der der Kläger im vorliegenden Verfahren die Zulassung erstrebt.
Streitig ist und war von den genannten Voraussetzungen für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" bzw. für die hier erstrebte Zulassung zu der dafür erforderlichen Prüfung vorliegend allein, ob der Kläger die nach Abschnitt C Nr. 42 WBO erforderliche Weiterbildungszeit von 12 Monaten bei einem Weiterbildungsbefugten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO absolviert hat. Dies ist zu verneinen.
Die Beklagte hat das Vorliegen einer regulären Weiterbildungszeit nach Maßgabe der WBO mit der Begründung verneint, die dem Kläger - unstreitig von einem Weiterbildungsbefugten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO - im Rahmen eines Zeugnisses attestierte Weiterbildungszeit sei von Seiten des Klägers entgegen den rechtlichen Erfordernissen weder ganztägig, noch in hauptberuflicher Stellung absolviert worden. Dem stehe entgegen, dass der Kläger in der maßgeblichen, ihm attestierten Zeit hauptberuflich und in Vollzeit Chefarzt der Kliniken Bl. gewesen sei.
Offen bleiben kann für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren, ob dem im Hinblick auf das Erfordernis einer ganztägigen Tätigkeit in der Weiterbildung gefolgt werden kann. Der Senat hält es insoweit für denkbar, dass unter "persönlich begründeten Ausnahmefällen" im Sinne des § 20 Abs. 4 Satz 1 SHKG, in denen eine Weiterbildung auch in Teilzeit absolviert werden darf, nicht nur, wie überwiegend angenommen wird
OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.3.2007 -8 LA 177/06 -, m.w.N, [...],
solche F älle zu verstehen sind, in denen die persönlichen Gründe für eine Durchführung der Weiterbildung in Teilzeit familiäre Ursachen haben. Dies bedarf vorliegend aber keiner Vertiefung.
Denn jedenfalls ist, wie das Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, im Rahmen der regulären Weiterbildung zum Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" von dem Erfordernis auszugehen, dass die in Abschnitt C Nr. 42 WBO vorgeschriebene Weiterbildungszeit von 12 Monaten bei einem Weiterbildungsbefugten in hauptberuflicher Stellung absolviert werden muss. Dieses Erfordernis hat der Kläger nicht erfüllt.
Für den regulären Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie", - d.h. außerhalb der Sonderregelung des § 10 WBO - lässt die WBO eine Ausnahme bezüglich des gesetzlichen Erfordernisses einer hauptberuflichen Weiterbildung nicht zu.
Entgegen der Auffassung des Klägers beinhaltet insbesondere § 4 Abs. 5 WBO keine generelle Freistellung von dem in § 20 Abs. 4 Satz 1 SHKG im Grundsatz statuierten - gesetzlichen - Erfordernis der Hauptberuflichkeit der Weiterbildung in Bereichen, d.h. derjenigen Weiterbildung, die zur Führung von Zusatzbezeichnungen berechtigen kann.
Zwar bestimmt § 4 Abs.5 WBO ausdrücklich nur, dass die Weiterbildung zum Facharzt (d.h. in einem Gebiet) und in Schwerpunkten grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen ist. Ein entsprechendes Erfordernis für die Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung (d.h. in einem Bereich) statuiert die Vorschrift des § 4 Abs. 5 WBO selbst dagegen nicht. Hieraus kann entgegen der Auffassung des Klägers indes nicht gefolgert werden, dass die WBO, soweit es um die Weiterbildung zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung geht, für die Weiterbildungszeiten generell keine hauptberufliche ärztliche Tätigkeit fordert. Denn das Erfordernis einer grundsätzlich hauptberuflichen Weiterbildung auch in Bereichen ist bereits außerhalb der WBO, im Rahmen höherrangigen Rechts, in § 20 Abs. 4 Satz 1 SHKG statuiert. Einer dies wiederholenden ausdrücklichen Regelung im Rahmen der WBO bedarf es daneben nicht. Das bloße Fehlen einer von § 20 Abs. 4 Satz 1 SHKG abweichenden Regelung in der WBO führt deshalb entgegen der Auffassung des Klägers nicht zu dem Schluss, dieses Erfordernis sei für den Geltungsbereich der WBO generell abbedungen.
Liegt damit im Rahmen der WBO schon inhaltlich keine generelle Abbedingung des Erfordernisses einer grundsätzlich hauptberuflichen Weiterbildung (auch) zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung vor, so kommt es auf die andernfalls sich stellende Frage, ob eine derartige - generelle - Regelung für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung überhaupt zulässig wäre, nicht mehr an. Es kann deshalb offen bleiben, ob eine solche generelle Abbedingung nicht im Widerspruch zu § 20 Abs. 4 Satz 1 SHKG stünde, der das Erfordernis der Hauptberuflichkeit grundsätzlich statuiert und damit Ausnahmeregelungen schon begrifflich nur in Einzelf ällen, nicht aber generalisierend, zulässt.
Die WBO enthält auch keine Einzelfallregelung, die gerade für den Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" eine Ausnahme von dem gesetzlichen Erfordernis einer hauptberuflichen Weiterbildungszeit beinhaltet. Zwar statuiert die WBO in ihrem Abschnitt C nicht für alle Zusatzbezeichnungen das Erfordernis einer solchen Weiterbildungszeit. Für einige Zusatzbezeichnungen, wie etwa die Zusatzbezeichnung "Ärztliches Qualitätsmanagement" gemäß Abschnitt C Nr. 1 WBO oder die Zusatzbezeichnung "Manuelle Medizin / Chirotherapie" gemäß Abschnitt C Nr. 24 WBO ist lediglich eine "Kurs-Weiterbildung" gemäß § 4 Abs. 8 WBO vorgeschrieben. Dies gilt für die vom Kläger erstrebte Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" jedoch nicht. Der Erwerb dieser Zusatzbezeichnung setzt nach Abschnitt C Nr. 42 WBO neben der Facharztanerkennung und 80 Stunden Kurs-Weiterbildung in "Spezielle Schmerztherapie" voraus, dass als Weiterbildungszeit "12 Monate bei einem Weiterbildungsbefugten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 WBO" absolviert werden.
Die einschlägigen Vorschriften des SHKG und der WBO erfordern danach für den regulären Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" grundsätzlich eine in hauptberuflicher Stellung absolvierte Weiterbildungszeit bei einem Weiterbildungsbefugten.
Eine abweichende Auslegung der maßgeblichen Vorschriften des SHKG und der WBO gebieten auch nicht die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36 EG vom 7.9.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Richtlinie 2005/36 EG).
Denn diese auf Vereinheitlichung gerichteten europarechtlichen Bestimmungen betreffen, wie sich aus Art. 25 ff. sowie Anhang V Nrn. 5.1.1. bis 5.1.3. ergibt, nur den Erwerb und die Führung von Facharztbezeichnungen und Schwerpunktbezeichnungen. Regelungen für Zusatzbezeichnungen sind dort nicht getroffen
vgl. für die Vorgängerregelung, Richtlinie 93/16/EWG vom 5.4.1993 OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.3.2007 - 8 LA 177/06 -, m.w.N, [...].
Eine Weiterbildungszeit in hauptberuflicher Stellung hat der KIäger indes nicht absolviert.
Auch insoweit ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass neben der Tätigkeit als vollzeitbeschäftigter Chefarzt in hauptberuflicher Stellung eine (eigene) Weiterbildung in ebenfalls hauptberuflicher Stellung nicht in Betracht kommt. Anders als die Ausübung einer Vollzeit- und einer Teilzeitbeschäftigung oder mehrerer Teilzeitbeschäftigungen nebeneinander ist die Ausübung mehrerer hauptberuflicher Beschäftigungen nebeneinander schon begrifflich nicht möglich. Ein hauptberuflich tätiger Chefarzt kann deshalb nicht in ebenfalls hauptberuflicher Stellung in Weiterbildung als "Weiterbildungsassistent" tätig sein.
Auf die zwischen den Beteiligten im Übrigen umstrittene Frage, ob der Kläger aufgrund seines hohen Arbeitspensums und/oder der von ihm vorgetragenen Arbeitsorganisation in der Lage gewesen ist, in der Zeit seiner Beschäftigung mit den maßgeblichen Weiterbildungsinhalten neben der Vollzeitanstellung als Chefarzt auch vollzeitig Weiterbildung zu betreiben, oder ob er aufgrund der ihm attestierten, entsprechend längeren Zeit seiner Beschäftigung mit den maßgeblichen Weiterbildungsinhalten - in Anlehnung an § 20 Abs. 5 SHKG - so zu stellen wäre, als hätte er die erforderliche Zeitspanne in Teilzeit erbracht, kommt es damit im gegebenen Zusammenhang nicht an. Für die Anerkennung einer - regulären -Weiterbildungszeit von 12 Monaten nach Abschnitt C Nr. 42 WBO fehlt es schon an dem Erfordernis der hauptberuflichen ärztlichen Tätigkeit in der Weiterbildung.
Ungeachtet dessen steht einer Anerkennung der dem Kläger attestierten Zeit seiner Beschäftigung mit den maßgeblichen Weiterbildungsinhalten als Weiterbildungszeit im Sinne des Abschnitts C Nr. 42 WBO des Weiteren entgegen, dass es sich dabei nicht um eine ärztliche Tätigkeit "unter Anleitung" gehandelt hat.
Gemäß § 21 Abs. 1 SHKG wird die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen "unter verantwortlicher Leitung" befugter Kammermitglieder durchgeführt. Dementsprechend bestimmt § 4 Abs.1 Satz 3 WBO, dass die Weiterbildung - ohne dass es insoweit auf die Frage vollzeitiger oder hauptberuflicher Tätigkeit ankommt - im Rahmen angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit "unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte" oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen erfolgt. Gemäß § 5 Abs.1 WBO wird die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten sowie in der - hier streitgegenständlichen - Zusatz-Weiterbildung "unter verantwortlicher Leitung" der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt. Gemäß § 5 Abs. 3 WBO ist der befugte Arzt verpflichtet, die Weiterbildung persönlich "zu leiten" sowie "zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten" und die Richtigkeit der Dokumentation der Weiterbildung eines in Weiterbildung befindlichen Arztes gemäß § 8 WBO zu bestätigen.
Aus den genannten Vorschriften folgt, dass das Weiterbildungsverhältnis im Sinne des Saarländischen Heilberufekammergesetzes und der Weiterbildungsordnung maßgeblich dadurch geprägt ist, dass sich zum einen der weiterzubildende Arzt "unter die Anleitung" des zur Weiterbildung befugten Arztes begibt und zum anderen, dass der zur Weiterbildung befugte Arzt verpflichtet ist, die Weiterbildung zu leiten und zeitlich wie inhaltlich zu gestalten. Der Leitungsverpflichtung, die dem zur Weiterbildung befugten Arzt durch die genannten Vorschriften aufgegeben ist, muss deshalb notwendig eine Leitungsbefugnis korrespondieren. Denn anders könnte die auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt werden. Die Formulierung des § 4 Abs.1 Satz 3 WBO, wonach die Weiterbildung "unter Anleitung" erfolgt, ist daher nicht nur im Sinne einer fachlichen Anleitung, sondern auch im Sinne einer hierarchischen Leitungsbefugnis zu verstehen.
In diesen Sinne auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.3.2007 - 8 LA 177/06 -, [...].
Das Erfordernis einer Weiterbildung "unter Anleitung" ist daher nur dann erfüllt, wenn der Angeleitete den Anleitungen des Anleitenden zu folgen hat, d.h. er dessen Weisungen beachten muss, und zwar, wie sich aus § 5 Abs. 3 WBO ergibt, nicht nur in fachlicher Hinsicht, sondern auch im Hinblick auf die zeitliche und inhaltliche Gestaltung der Weiterbildung.
Ein solches Leitungsverhältnis ist im Verhältnis eines Oberarztes zu seinem eigenen Chefarzt grundsätzlich nicht gegeben. Letzterer steht weder fachlich noch zeitlich noch bezüglich der inhaltlichen Gestaltung der Weiterbildung unter der hierarchischen Leitungsbefugnis seines eigenen Oberarztes.
Etwas anderes gilt auch nicht ausnahmsweise im Verhältnis des Klägers zu seinem eigenen weiterbildungsbefugten Oberarzt.
Eine solche Annahme kann zunächst nicht dem Vortrag des Klägers entnommen werden, im Rahmen seiner eigenen Weiterbildung durch den weiterbildungsbefugten Oberarzt seiner Klinik seien die Entscheidungen über die Behandlung von Schmerzpatienten stets einvernehmlich erfolgt. Legt man diesen Vortrag als zutreffend zugrunde, so lässt sich daraus schon nicht auf die erforderliche fachliche Leitungsbefugnis des weiterbildungsbefugten Arztes schließen. Allenfalls kann ein Verhältnis faktisch akzeptierter Gleichordnung bei im Einzelfall zu treffenden Behandlungsentscheidungen angenommen werden. Dies ist nicht ausreichend. Zudem setzt das Vorliegen einer ärztlichen Tätigkeit unter Anleitung mehr als nur eine fachliche Leitungsbefugnis bei im Einzelfall zu treffenden Behandlungsentscheidungen voraus. Die erforderliche Leitungsbefugnis muss sich vielmehr auch auf die zeitliche und inhaltliche Ausgestaltung der ärztlichen Tätigkeit erstrecken. Derartiges hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger zuletzt vorgetragen hat, der seine Weiterbildung leitende Oberarzt sei nicht irgendein Oberarzt, sondern Leitender Oberarzt der Kliniken Bl. und sein Stellvertreter gewesen, der im Bereich der Speziellen Schmerztherapie weisungsfrei gewesen sei.
Zunächst stellt sich insoweit die Frage, wie sich dieser Vortrag zu dem früheren Vortrag des Klägers verhält, es fehle nicht deshalb an einer ordnungsgemäßen Weiterbildung des Klägers, weil sie "durch einen ihm hierarchisch unterstellten Oberarzt" erfolgt sei, und es reiche aus, wenn der Weiterbildungsbefugte und der auszubildende Arzt sich unabhängig von dem bestehenden hierarchischen Über- und Unterordnungsverhältnis in Zweifelsfällen miteinander ins Benehmen setzten, sowie, der Kläger habe im Rahmen seiner Weiterbildung von keinerlei dienstlichem Weisungsrecht gegenüber dem Weiterbildungsbefugten Dr. M. Gebrauch gemacht, vielmehr sei jede Maßnahme zwischen dem Kläger und Dr. M. in völligem Einvernehmen durchgeführt worden.
Eine widerspruchsfreie Interpretation des Vortrags, der Weiterbildungsbefugte sei im Bereich der Speziellen Schmerztherapie weisungsfrei gewesen, erscheint mit Rücksicht hierauf allenfalls in der Weise möglich, als sich die vorgetragene Weisungsfreiheit nur auf die fachlichen ärztlichen Entscheidungen im Bereich der Speziellen Schmerztherapie bezog. Auch bei Annahme einer Weisungsfreiheit in diesem Rahmen wäre allerdings nur die Annahme einer Gleichordnung, beschränkt auf die fachlichen ärztlichen Entscheidungen im Bereich der Speziellen Schmerztherapie gerechtfertigt, nicht aber die Verneinung eines ansonsten generell bestehenden hierarchischen Über- Unterordnungsverhältnisses zwischen dem - als Chefarzt - übergeordneten Kläger und dem ihm - auch als Leitender Oberarzt - grundsätzlich untergeordneten Weiterbildungsbefugten. Erst recht kann hieraus nicht die Annahme einer im oben dargelegten Sinne umfassenden Leitungsbefugnis des weiterbildungsbefugten Oberarztes im Verhältnis zu seinem Chefarzt hergeleitet werden. Hierfür fehlt es offenkundig an einem korrespondierenden Befolgenmüssen seitens des Klägers sowohl in fachlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Weiterbildung durch den ihm - unbestritten - dienstrechtlich unterstellten Oberarzt.
Die von Dr. M. attestierte Weiterbildungszeit kann daher nicht als reguläre Weiterbildungszeit im Sinne des Abschnitts C Nr. 42 WBO anerkannt werden.
Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die dem Kläger attestierte Zeit der Beschäftigung mit den maßgeblichen Weiterbildungsinhalten von 2005 bis 2007 ihm nicht gemäß § 10 WBO als gleichwertige Weiterbildung angerechnet werden kann. Auch hierfür fehlt es an dem grundlegenden Erfordernis einer ärztlichen Tätigkeit "unter Anleitung".
Gem äß § 10 Satz 1 WBO kann eine von der Weiterbildungsordnung abweichende Weiterbildung oder ärztliche Tätigkeit "unter Anleitung" vollständig oder teilweise angerechnet werden, wenn sie gleichwertig ist. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift ist die Gleichwertigkeit gegeben, wenn die Grundsätze der Weiterbildungsordnung für den Erwerb der vorgeschriebenen ärztlichen Kompetenz im Hinblick auf Inhalte und Zeiten gewahrt sind.
Auf die Wahrung der Gleichwertigkeit der fraglichen Tätigkeit im Hinblick auf Inhalte und Zeiten im Sinne des § 10 Satz 2 WBO kommt es vorliegend allerdings nicht an, weshalb es eines Eingehens auf den diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht bedarf. Denn unabhängig davon fehlt es bereits am Vorliegen einer anrechnungsfähigen Tätigkeit nach § 10 Satz 1 WBO. Anrechnungsfähig ist in beiden Alternativen der genannten Vorschrift nur eine ärztliche Tätigkeit "unter Anleitung". Für die Weiterbildung bestimmen - wie bereits dargelegt - § 21 Abs. 1 SHKG und § 4 Abs.1 Satz 3 WBO ungeachtet der Kriterien hauptberuflicher Tätigkeit und Tätigkeit in Vollzeit, dass die Weiterbildung im Rahmen ärztlicher Berufstätigkeit "unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte" oder durch Unterweisung in anerkannten Weiterbildungskursen erfolgt. Für "andere" ärztliche Tätigkeiten statuiert § 10 Satz 1 WBO unmittelbar selbst das Erfordernis, dass sie "unter Anleitung" zu erfolgen haben.
Dass dieses Erfordernis für die dem Kläger attestierte Zeit seiner Besch äftigung mit den maßgeblichen Weiterbildungsinhalten mangels der erforderlichen Leitungsbefugnis des ihn weiterbildenden Oberarzt nicht erfüllt war, wurde bereits hinsichtlich deren Einordnung als Weiterbildungszeit dargelegt. Hierauf kann für die Beurteilung, ob die maßgebliche ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 10 Satz 1 WBO "unter Anleitung" erfolgt ist, verwiesen werden.
Ausnahmen von dem Erfordernis einer ärztlichen Tätigkeit "unter Anleitung" für den Erwerb von Bezeichnungen sind weder im SHKG noch in der WBO vorgesehen. Derartige Ausnahmen würden auch dem in § 1 WBO statuierten Ziel der Weiterbildung, nämlich dem geregelten Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, entgegenstehen. Denn in einem "Anleitungsverhältnis", bei dem der Angeleitete dem Anleitenden - zumindest partiell - hierarchisch übergeordnet ist, ist stets die Gefahr von Abhängigkeiten und daraus folgenden Interessenkollisionen zu erwarten, aufgrund derer die Gewähr für eine inhaltlich und zeitlich ordnungsgemäße Gestaltung der Weiterbildung oder "sonstigen" ärztlichen Tätigkeit zum Erwerb der vorgeschriebenen Kompetenzen nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit gegeben ist.
Die daraus sich ergebende Schlussfolgerung, dass die dem Kläger attestierte Zeit seiner Beschäftigung mit den maßgeblichen Weiterbildungsinhalten weder als reguläre Weiterbildungszeit, noch als gleichwertige ärztliche Tätigkeit "unter Anleitung" im Sinne des § 10 WBO Berücksichtigung finden kann und er deshalb auch keinen Anspruch darauf hat, zu der Prüfung zum Erwerb der erstrebten Zusatzbezeichnung zugelassen zu werden, unterliegt auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Kläger wird dadurch, dass er die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" nur nach Ableistung einer ärztlichen Tätigkeit "unter Anleitung" erwerben kann, nicht in seiner durch Art. 12 Abs.1 GG geschützten Berufsfreiheit verletzt.
Regelungen über die Befugnis bzw. das Verbot, neben einer Facharztbezeichnung eine Zusatzbezeichnung führen zu dürfen, betreffen nicht die Berufswahlfreiheit nach Art. 12 Abs.1 Satz 1 GG, sondern die Berufsausübungsfreiheit, Art. 12 Abs.1 Satz 2 GG. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in verschiedenen Entscheidungen zur Regelung der Facharzttätigkeit ausgeführt, dass der Entscheidung, sich als Facharzt zu betätigen, Elemente innewohnen, die einer Berufswahl nahekommen
vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 9.3.2000 -1 BvR 1662/97 - und vom 16.7.2004 - 1 BvR 1127/01, [...], jeweils unter Bezugnahme auf die "Facharzt-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschluss vom 9.5.1972 - 1 BvR 518/62, 1 BvR 308/64 -, BVerfGE 33, 125 ff..
Gleichwohl betrifft selbst die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung einer Facharztbezeichnung nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (nur) die Berufsausübungsfreiheit. Entsprechendes muss - erst recht - gelten, wenn, wie vorliegend, lediglich die Berechtigung zur Führung einer Zusatzbezeichnung neben der anerkannten Facharztbezeichnung in Rede steht. Denn eine Zusatzbezeichnung ist einer Facharztbezeichnung nicht gleichwertig
BVerfG Beschluss vom 16.7.2004 - 1 BvR 1127/01; zur Einstufung einer Regelung betreffend eine Zusatzbezeichnung als Einschränkung (nur) der freien Berufsausübung vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 1.10.2007 - 21 ZB 06.2475 - und OVG NRW, Beschluss vom 13.8.2007 13 A 2840/04, [...]
Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Die gesetzlichen Grundlagen sind dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden und wenn sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, wenn also das gewählte Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und auch erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist
BVerfG, Beschluss vom 22.01.1997 - 2 BvR 1915/91 -, BVerfGE 95,173 ff..
Diesen Maßstäben werden die hier maßgeblichen Vorschriften des § 21 Abs. 1 SHKG und der §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 5 Abs.3, 10 Abs.1 in Verbindung mit Abschnitt C Nr. 42 WBO, die den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, insbesondere die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" davon abhängig machen, dass eine Weiterbildungszeit oder eine gleichwertige ärztlichen Tätigkeit "unter Anleitung" absolviert wird, gerecht.
Ausreichende Gründe des Gemeinwohls liegen hier in einem effektiven Gesundheits- und Patientenschutz. Diesem Schutz dienen das Saarländische Heilberufekammergesetz und die Weiterbildungsordnung, indem sie den geregelten Erwerb festgelegter Erkenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zur Erlangung besonderer ärztlicher Kompetenz nach Abschluss der ärztlichen Berufsausbildung vorgeben (§ 1 Satz 1 WBO) und deren korrekte Abbildung in den Facharztbezeichnungen, Schwerpunktbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen nach einheitlichen Standards gewährleisten.
Das gewählte Mittel, hier die Vorgabe, dass der Erwerb der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" davon abhängig ist, dass eine Weiterbildungszeit oder eine gleichwertige ärztliche Tätigkeit "unter Anleitung" absolviert wird, ist zur Erreichung des dargelegten Schutzziels für das Gemeinwohl auch geeignet und erforderlich. Wie bereits dargelegt, bietet nur das Erfordernis einer Weiterbildung oder sonstigen ärztlichen Tätigkeit "unter Anleitung" die Gewähr dafür, dass die inhaltliche und zeitliche Ausgestaltung einer Beschäftigung mit bestimmten Weiterbildungsinhalten die im SHKG und in der WBO vorgegebenen Anforderungen und Standards verlässlich erfüllt. Denn nur bei einer umfassenden Leitungsbefugnis des Weiterbildungsbefugten gegenüber dem sich Weiterbildenden sind Abhängigkeiten und Interessenkollisionen, wie sie sich aus einer auch nur partiell bestehenden umgekehrten Leitungs- und Weisungsbefugnis ergeben können, ausgeschlossen, die ihrerseits Grund und Anlass für eine nicht verlässliche Erfüllung der vorgegebenen Anforderungen und Standards sein können. Darauf, dass dies ausgeschlossen ist, muss ein Patient sich bei seiner Orientierung an Facharztbezeichnungen, Schwerpunktbezeichnungen und Zusatzbezeichnungen verlassen können.
Der den Kl äger betreffende Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt.
Es ist insbesondere eine zumutbare Regelung der Ausübung des ärztlichen Berufs, dass auch ein Chefarzt sich zum Erwerb einer Zusatzbezeichnung unter Anleitung eines Weiterbildungsbefugten begeben muss und sich deshalb, wie dargelegt, nicht von seinem eigenen Oberarzt weiterbilden lassen kann. Die damit für ihn verbundene Notwendigkeit, seine Tätigkeit als Chefarzt in entsprechendem Rahmen förmlich und zeitlich zu beschränken, steht nicht außer Verhältnis zu den genannten Gemeinschaftsgütern des Patientenschutzes und einer geordneten und verlässlichen ärztlichen Weiterbildung. Soweit im Einzelfall eine Vereinbarkeit der dienstvertraglichen Pflichten eines als Chefarzt angestellten Arztes mit der Anforderung, eine ärztliche Tätigkeit außerhalb seines eigenen dienstlichen Wirkungskreises "unter Anleitung" eines Weiterbildungsbefugten auszuüben, nicht gegeben ist, ist dies im Interesse der Wahrung des Gemeinwohls hinzunehmen.
Mit dem genannten Erfordernis ist entgegen der Auffassung des Klägers auch keineswegs ein genereller Ausschluss von Chefärzten von der Weiterbildung und dem Erwerb einer Zusatzbezeichnung verbunden. Erforderlich ist allerdings, dass auch ein als angestellter Chefarzt tätiger Arzt - ebenso wie alle anderen eine Zusatzbezeichnung erstrebenden Ärzte - die Ausübungsform seiner ärztlichen Tätigkeit den Notwendigkeiten der Weiterbildung anpasst. Ob er dies durch Unterbrechung der entsprechenden Anstellung als Chefarzt oder durch zeitliche Reduzierung seiner Chefarzttätigkeit in Gestalt einer vorübergehenden Teilzeitbeschäftigung bewerkstelligt, fällt grundsätzlich in seinen eigenen Entscheidungsbereich. Gleiches gilt für die Frage, ob für ihn der Erwerb einer Zusatzbezeichnung die - je nach Ausgestaltung - damit jedenfalls für eine gewisse Zeit voraussichtlich verbundenen Einbußen in finanzieller und statusrechtlicher Hinsicht aufwiegt.
Im konkreten Fall ist es zudem entgegen der Auffassung des Klägers auch keineswegs ausgeschlossen, dass er sich sogar neben seiner Tätigkeit als Chefarzt zum Zwecke der Weiterbildung - partiell - in ein echtes "Anleitungsverhältnis" zu einem Weiterbildungsbefugten begibt. Denn die Anerkennung eines echten "Anleitungsverhältnisses" für einen weiterzubildenden Chefarzt, der in dieser beruflichen Stellung seine Weiterbildung betreiben will, erfordert lediglich, dass er sich unter die Anleitung eines weiterbildungsbefugten Arztes außerhalb seines eigenen Einfluss- und Weisungsbereichs begibt. Dazu ist es nicht zwingend erforderlich, dass der betreffende Chefarzt seine Chefarzttätigkeit für einen bestimmten Zeitraum vollständig aufgibt.
Für ihren Zuständigkeitsbereich hat die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass die Herbeiführung einer solchen Konstellation in der Weise möglich ist, dass - in Abstimmung mit dem Krankenhausträger - der betreffende Arzt seine Chefarzttätigkeit für die Zeit der Weiterbildung auf eine Teilzeittätigkeit reduziert und daneben - außerhalb des eigenen Krankenhauses - eine Weiterbildung bei einem weiterbildungsbefugten Arzt ebenfalls in Teilzeit, zumindest zu 1/2, absolviert. Die Beklagte hat hierzu weiter ausgeführt, dass dies in ihrem Zuständigkeitsbereich bereits praktiziert wurde und zur Anerkennung von Zusatzbezeichnungen geführt hat.
Diese von der Beklagten angesprochene Vorgehensweise steht auch im Einklang mit den rechtlichen Erfordernissen aus § 10 WBO. Wie bereits ausgeführt wurde, stellt Satz 1 der genannten Vorschrift für die Anerkennungsfähigkeit einer ärztlichen Tätigkeit entscheidend auf die Tätigkeit "unter Anleitung" ab und ist nach Satz 2 der genannten Vorschrift sodann die Gleichwertigkeit der ärztlichen Tätigkeit im Hinblick auf Inhalte und Zeiten nach den Grundsätzen der WBO zu prüfen.
Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestritten hat, dass die beschriebene Vorgehensweise im Zuständigkeitsbereich der Beklagten bereits praktiziert wurde und zur Anerkennung von Zusatzbezeichnungen geführt hat, bestand für den Senat kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsermittlung oder Beweisaufnahme. Zum einen vermochte das Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen keinen Zweifel an der Richtigkeit des Tatsachenvortrags der Beklagten zu begründen. Zum anderen käme es auf die Richtigkeit dieser Tatsachenbehauptung auch nicht an, da unabhängig von dem konkreten Geschehen in der Vergangenheit die Vorschrift des § 10 WBO entsprechende Möglichkeiten in der Zukunft grundsätzlich eröffnet.
Soweit der Kläger den Beweisantrag gestellt hat, "Beweis darüber zu erheben, dass faktisch keine zumutbare Möglichkeit besteht, kurzzeitig, d.h. für die Dauer einer Weiterbildung eine Chefarztanstellung in Teilzeit zu finden, die zusätzlich auch dem Fachgebiet des Klägers entspricht, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens", bestand ebenfalls kein Anlass zu weiterer Sachverhaltsermittlung oder Beweisaufnahme.
Zum einen wurden, wie der Senat in seinem in der mündlichen Verhandlung verkündeten Beschluss ausgeführt hat, mit dem Beweisantrag keine konkreten Tatsachen unter Beweis gestellt. Vielmehr stellte der Beweisantrag maßgeblich auf die Zumutbarkeit einer Möglichkeit ab, kurzzeitig, d.h. für die Dauer einer Weiterbildung, eine Chefarztanstellung in Teilzeit zu finden, die auch dem Fachgebiet des Klägers entspricht. Das Abstellen auf die Zumutbarkeit impliziert jedoch eine rechtliche Würdigung, die einem Tatsachenbeweis nicht zugänglich ist, sondern allein dem Gericht obliegt.
Zum anderen kommt es für die objektive Zumutbarkeit der Berufsausübungsregelung, wonach der Erwerb der Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" nur nach Ableistung einer ärztlichen Tätigkeit "unter Anleitung" möglich ist, nicht darauf an, ob dies im Einzelfall für den Betroffenen unter finanziell und psycho-sozial komfortablen Bedingungen erfolgen kann und ob in jedem Einzelfall die Abstimmung mit einem Krankenhausträger, bei dem die Chefarzttätigkeit ausgeübt werden soll, im Rahmen einer subjektiv als zumutbar empfundenen Regelung gelingt.
Daraus, dass sich in bestimmten Konstellationen die subjektive Unvereinbarkeit von Weiterbildung und der konkret bestehenden ärztlichen Berufsausübung, hier in Gestalt einer zeitgleichen Ausübung der Tätigkeit als angestellter Chefarzt, ergeben kann, folgt nicht, dass die entsprechenden Erfordernisse der Weiterbildung, hier die ärztliche Tätigkeit unter Anleitung, als unzumutbar und damit unverhältnismäßig im engeren Sinne anzusehen wäre. Auf die subjektiv seitens des Klägers empfundene Zumutbarkeit kommt es insoweit nicht an.
Die hier maßgeblichen Vorschriften des § 21 Abs. 1 SHKG und der §§ 4 Abs. 1 Satz 3, 5 Abs.3, 10 Abs.1 in Verbindung mit Abschnitt C Nr. 42 WBO, die den Erwerb einer Zusatzbezeichnung, insbesondere die Berechtigung zur Führung der Zusatzbezeichnung "Spezielle Schmerztherapie" davon abhängig machen, dass eine Weiterbildungszeit oder eine gleichwertige ärztliche Tätigkeit "unter Anleitung" absolviert wird, erweisen sich deshalb als zulässige Einschränkung der Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG
vgl. zu derartigen Konstellationen BayVGH, Beschluss vom 1.10.2007 - 21 ZB 06.2475 - , OVG Lüneburg, Beschluss vom 14.3.2007 -8 LA 177/06 -, sowie OVG NRW, Beschluss vom 13.8.2007 - 13 A 2840/04 -, [...].
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.
Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.