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  • 21.12.2012 · IWW-Abrufnummer 123936

    Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 21.12.2011 – 5 U 91/11

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Oberlandesgericht Köln

    5 U 91/11

    Tenor:

    Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.4.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (9 O 464/09) wird zurückgewiesen.

    Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

    G r ü n d e :

    Die Berufung ist nach § 522 Abs.2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts, die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder sonstige Gründe eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erfordern. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 31.10.2011 verwiesen (§ 522 Abs.2 Satz 3 ZPO).

    Die weiteren Einwände aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 19.12.2011 hat der Senat geprüft. Sie geben insgesamt zu einer Änderung der im Beschluss vom 31.10.2011 mitgeteilten Auffassung keine Veranlassung. Sie stellen lediglich eine weitgehende Wiederholung und teilweise Vertiefung der bereits (mehrfach) vorgebrachten Erwägungen dar, enthalten aber keine neuen Gesichtspunkte, auf die nicht bereits im Hinweisbeschluss eingegangen worden wäre.

    Der Senat hält auch an seiner Beurteilung hinsichtlich der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Fragen fest. Dass die Auslegung von Gebührenziffern der GOÄ regelmäßig Bedeutung über den Einzelfall hinaus haben wird, liegt in der Natur der Sache, begründet für sich genommen aber noch keine "Grundsätzlichkeit" in dem Sinne, dass eine Entscheidung nur nach mündlicher Verhandlung ergehen dürfe oder dass (konsequenterweise) die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen wäre. Soweit ersichtlich entscheidet im vorliegenden Fall erstmals ein OLG-Senat über die strittigen Fragen. Er setzt sich dabei also nicht in Widerspruch zu anderen Oberlandesgerichten. Der Senat entscheidet – soweit erkennbar – im Übrigen so, wie vor ihm die meisten Amts- und Landgerichte entschieden haben, und er bestätigt damit – wie die Klägerin selbst ausdrücklich einräumt – die vorherrschende Abrechnungspraxis der betroffenen Mediziner. Es kann also keine Rede davon sein, dass durch die Entscheidung des Senats im Wege eines Beschlusses grundlegende Irritationen in Rechtsprechung oder medizinischer Praxis bewirkt werden könnten. Bei einer solchen Konstellation ist eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung nicht geboten.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

    Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.170.- €.