03.09.2013 · IWW-Abrufnummer 132812
Oberlandesgericht Karlsruhe: Urteil vom 02.08.1995 – 13 U 44/94
1. Wird bei Durchführung einer Ballonvalvuloplastie der Herzmuskel durchstoßen mit der Folge eines Kreislaufstillstands, so liegt darin wegen der nicht vollständigen Beherrschbarkeit des Risikos nicht unbedingt ein Behandlungsfehler.
2. Zum Umfang der Aufklärung über die mit einer Ballonvalvuloplastie verbundenen Risiken.
OLG Karlsruhe
02.08.1995
13 U 44/94
In dem Rechtsstreitverfahren
...
hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 13. Zivilsenat in Freiburg -
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 1995,
an der mitgewirkt haben,
Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Dierenbach
Richterin am Oberlandesgericht Becker
Richter am Oberlandesgericht Schmitz
für Recht erkannt:
Tenor:
1.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 17.03.1994 - 1 O 78/92 - wird zurückgewiesen.
2.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung seitens der Beklagten Ziff. 1 und seitens des Beklagte Ziff. 2 durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils DM 20.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagten ihrerseits vor Beginn der Vollstreckung jeweils Sicherheit in Höhe von DM 20.000,00 leisten. Die Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
4.
Die Beschwer der Klägerin beträgt DM 300.000,00.
Tatbestand
1
Die 1936 geborene Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, litt als Folge einer rheumatischen Grunderkrankung seit ihrer Jugend an Herzbeschwerden. Seit dem Jahre 1987 war sie deswegen arbeitsunfähig und erhielt Rente. Sie stand in Karlsruhe bei ihrem Hausarzt und dem V.-Krankenhaus in Behandlung. Von dort wurde sie an die Kardiologische Universitätsklinik der Beklagten Ziff. 1 verwiesen.
2
In dieser Klinik wurde sie zunächst 10 Tage lang, nämlich vom 12. bis 22.12.1988, stationär aufgenommen, und zwar zum Zwecke der Diagnose. Am 15.12.1988 wurde bei einer Herzkatheteruntersuchung sowohl ein Fehler an der Mitralklappe (Verengung und Undichtigkeit) als auch eine Undichtigkeit an der Aortenklappe festgestellt. Bei einem kardiologisch-kardiochirurgischen Kolloquium in den Kliniken der Beklagten Ziff. 1 kamen die Teilnehmer zu der Auffassung, daß hier eine perkutane Sprengung der Mitralklappe angebracht sei, und zwar mittels einer sog. Ballonvalvuloplastie. Dabei wird ein Katheter durch eine Blutbahn in der Leistengegend in das schlagende Herz eingeführt und ein zunächst zusammengefalteter Ballon in der verengten Mitralklappe mittels Kontrastmittel aufgebläht, um die Klappe mechanisch zu erweitern. Bei diesem Vorgehen kommt es wegen der Irritation des Herzens zu zahlreichen Extraschlägen. Diese Methode hat den Vorteil, daß der Brustkorb nicht operativ geöffnet werden muß. Durchgeführt wird diese Behandlungsmethode von Kardiologen, also Internisten. Wegen möglicher Zwischenfälle muß bei derartigen Behandlungen immer ein herzchirurgischen Team in Bereitschaft stehen, um notfalls eine Operation am offenen Herzen durchzuführen.
3
Am 07.02.1989 wurde die Klägerin erneut in der Klinik der Beklagten Ziff. 1 aufgenommen. Drei Tage später, nämlich am 10.02.1989, wurde die Ballonvalvuloplastie durchgeführt, und zwar unter Leitung des Beklagten Ziff. 2. Nach der Aufdehnung der Mitralklappe durch den Ballon kam es bei der Klägerin zu einem Blutdruckabfall; sie wurde atemlos und mußte reanimiert werden. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten eine Verletzung des Herzmuskels mit Blutansammlung im Herzbeutel. Deshalb wurde eine Notoperation am offenen Herzen durchgeführt, wobei eine Perforation der linken Herzkammerspitze gefunden wurde. Durch Übernähen dieser Stelle konnte die Blutung zunächst gestillt werden. Da jedoch nach Verbringung der Klägerin auf die Intensivstation erneut eine Blutung eintrat, mußte man am selben Abend gegen 24.00 Uhr noch eine zweite Notoperation durchführen. Dabei wurde diesmal eine "stecknadelkopfgroße Blutungsquelle im selben Bereich" gefunden und durch Übernähen stillgelegt.
4
Das Gehirn der Klägerin wurde bei diesem gesamten Geschehen zeitweise nicht ausreichend mit Sauerstoff versorgt, weshalb diese einen dauernden Schaden an ihrer Gesundheit davongetragen hat, dessen Umfang allerdings zwischen den Parteien streitig ist.
5
Die Klägerin hat behauptet, sie sei über die durchgeführte Operation und deren Risiken nur unzureichend aufgeklärt worden. Man habe ihr weder die verschiedenen möglichen Operationsmethoden dargestellt, noch ihr mitgeteilt, daß die vorgeschlagene Operationsmethode sich noch in der klinischen Forschung befinde. Diese Methode sei im übrigen auch noch heute unter Fachleuten umstritten und angesichts der Vorschäden der Klägerin hier die schlechteste aller bekannten Methoden gewesen. Sinnvoller wäre es hier gewesen, von vornherein eine Operation am offenen Herzen durchzuführen. Im übrigen sei es kunstfehlerhaft gewesen, daß bei dieser Ballonvalvuloplastie die Herzspitze zweimal durchlöchert worden sei.
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Zum Umfang der eingetretenen Gesundheitsschädigung hat die Klägerin behauptet, sie sei nunmehr zeitlich und örtlich desorientiert, das Kurzzeitgedächtnis sei stark geschädigt und sie könne sich nicht mehr in ihrer Umgebung zurechtfinden. Sie leide auch unter Stimmungsschwankungen und könne nicht ganz oder teilweise für sich selbst sorgen; vielmehr bedürfe sie der ständigen Aufsicht, Pflege und Versorgung. Deshalb stehe ihr ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von mindestens 200.000,00 DM zu sowie ein monatliches Pflegegeld von DM 800,00. Dieses Pflegegeld hat sie für die Zeit von Mai 1989 bis Januar 1992 beziffert, während sie für die weitere Zeit Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt.
7
Die Klägerin hat beantragt,
1.
den Beklagten Ziff. 2 zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 26.400,00 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus der Operation vom 10.02.1989 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Sie haben vorgetragen, die Klägerin sei ausreichend über die geplante Operation aufgeklärt worden. Schriftlich sei diese Information, die im übrigen auch an den Hausarzt und das V.-Krankenhaus in Karlsruhe gegangen sei, sogar noch erfolgt vor der zweiten stationären Aufnahme der Klägerin. Abgesehen davon sei die Klägerin während des zweiten stationären Aufenthalts von mehreren Ärzten mündlich eingehend informiert worden, wobei auch über die Besonderheiten der geplanten Maßnahmen und deren Risiken gesprochen worden sei. Zum Teil habe man die Tochter der Klägerin, die sehr gut deutsch spreche, als Dolmetscherin zugezogen. Bei einem anderen Gespräch habe man eine in der Klinik beschäftigte Türkin als Dolmetscherin bemüht.
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Ferner haben die Beklagten vorgetragen, die gewählte Operationsmethode sei keineswegs mehr im Forschungsstadium, sondern ein anerkanntes klinisches Verfahren, das zum Standard hochspezialisierter Kliniken gehöre. Die Methode sei heute keineswegs mehr umstritten, die Sterberate sei auch geringer als bei Operationen am offenen Herzen.
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Die Beklagten haben auch bestritten, daß die Operation fehlerhaft durchgeführt worden sei. Die Gefahr, daß bei der Ballonvalvuloplastie es gelegentlich zu Verletzungen des Herzmuskels mit Blutungen komme, bestehe immer; dieses Risiko sei auch nicht völlig beherrschbar.
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Das Landgericht hat zunächst die Zeugen Prof. He. Prof. Me., Dr. ..., Dr. S., Frau K., Herr R., Ehemann der Klägerin, und Frau C., Tochter der Klägerin, gehört. Im Anschluß hieran hat es ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Ko. eingeholt.
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Sodann hat es die Klage abgewiesen. Aufgrund der Beweisaufnahme geht es davon aus, daß die Klägerin über die Risiken der geplanten Ballonvalvuloplastie ausreichend aufgeklärt worden sei. Auch die gewählte Operationsmethode sei nicht zu beanstanden, wie das Sachverständigengutachten ergeben habe. Schließlich treffe auch der Vorwurf einer fehlerhaften Durchführung der Ballonvalvuloplastie nicht zu. Denn eine Verletzung des Herzmuskels mit dem Frührungsdraht sei bei dieser Methode nicht völlig zu vermeiden.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der Entscheidungsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
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Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter, wobei sie den bezifferten materiellen Schaden auf DM 60.000,00 erhöht.
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Sie wiederholt ihr Vorbringen, daß sie nicht hinreichend über die Risiken des geplanten Eingriffs aufgeklärt worden sei und wendet sich insoweit gegen die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung. In diesem Zusammenhang trägt sie auch vor, die Deutschkenntnisse der Zeugin K. hätten für ihre Dolmetscherfunktion nicht ausgereicht. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung, auch über die Risiken, hätte die Klägerin sich für eine andere Operationsmethode entschieden. Abgesehen davon sei die Behandlung auch fehlerhaft verlaufen. Das vom Gericht eingeholte Gutachten lese sich "wie eine Laudatio auf die gewählte Operationsmethode und den Beklagten Ziff. 2". Dieses Gutachten werde "daher als unbrauchbares Parteigutachten" abgelehnt; deshalb werde der Antrag gestellt auf Einholung eines Gutachtens eines "neutralen Sachverständigen". Im übrigen sei das Gutachten von Prof. Ko. deshalb unbrauchbar, weil es aufgrund unzureichender Krankenunterlagen erstellt worden sei. Diese Unterlagen seien nämlich unzulänglich und unvollständig; einige Kopien seien unlesbar, andere ganz oder teilweise überdeckt, z.B. die Intensivkurven vom 11.02.1989 und 12.02.1998. Es fehle auch die Angabe, wer reanimiert habe und wie dies geschehen sei, welche Art der Beatmung stattgefunden habe, ebenso enthielten die Unterlagen keinerlei Aussagen über die Zeit nach dem Herzstillstand. Entgegen den Behauptungen der Beklagten habe auch kein Team der Intensivstation bereitgestanden; vielmehr hätten diese erst in den Behandlungsraum gerufen werden müssen.
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Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils
1.
den Beklagten Ziff. 2 zu verurteilen, an die Klägerin ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst 4 % Zins seit Rechtshängigkeit,
2.
die beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin DM 60.000,00 nebst 4 % Zins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
3.
festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden, die ihr in Zukunft aus der Operation vom 10.02.1989 entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Beide Beklagte beantragen,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Die Beklagte Ziff. 1 trägt vor, die hier durchgeführte Ballonvalvuloplastie sei für den Zustand der Klägerin das Mittel der Wahl gewesen. Die beiden anderen in Frage kommenden Methoden, nämlich operativer Ersatz der Mitralklappe durch eine Kunststoffprothese oder Erweiterung der Mitralklappe mittels einer offenen Operation am Herzen, hätten erheblich größere Nachteile gehabt. Auch das Risiko eines Zwischenfalls hätte bei diesen beiden Methoden erheblich höher gelegen. Die von der Beklagten Ziff. 1 in Fotokopie vorgelegte Dokumentation sei auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum nicht unzulänglich. Insbesondere sei es nicht erforderlich gewesen, irgend welche Angaben über die Art der Reanimation zu machen, denn für die weitere Behandlung des Patienten sei dies völlig gleichgültig. Sinn der Dokumentation sei aber nicht, den Beweis für einen anschließenden Arzthaftungsprozeß zu sichern, sondern allein, für die weiterbehandelnden. Ärzte die notwendige Information zu liefern. Im übrigen wisse jeder sachkundige Arzt, in welcher Weise eine derartige Reanimation zu erfolgen habe. Dokumentiert werden müssen hätte allenfalls, wenn aus besonderen Gründen vom üblichen Weg der Reanimation abgewichen worden wäre oder wenn es während der Reanimation zu einem weiteren Zwischenfall gekommen wäre. Beides sei hier nicht der Fall gewesen. Auch der Vorwurf, die bei der Beklagten Ziff. 1 beschäftigten Ärzte hätten zu spät auf den Zwischenfall bei der Ballonvalvuloplastie reagiert, treffe nicht zu. Nachdem nämlich infolge der Verletzung des Herzmuskels Blut in den Herzbeutel eingetreten und es bei der Klägerin zu einem völligen Kreislaufzusammenbruch gekommen sei, seien unverzüglich Wiederbelebungsmaßnahmen vorgenommen worden. Der Herzbeutel sei nämlich sofort punktiert und sodann eine Drainage in den Herzbeutel gelegt worden. Das aus dem Herzbeutel abgesaugte Blut sei dann über die zu diesem Zweck eröffnete untere Hohlvene wieder in den Körperkreislauf der Klägerin gepumpt worden. Gleichzeitig sei die Klägerin mittels Schlauch beatmet worden. Sodann seien neue venöse Zugänge für die nunmehr erforderliche Herzoperation gelegt worden. Erst nachdem die Kreislauffunktion, wenn auch auf niedrigem Niveau, wieder habe stabilisiert werden können, sei es möglich gewesen, die Klägerin in den Operationssaal zu bringen und dort mit der Operation zu beginnen. Vorher hätte sie nicht einmal den kurzen Transportweg in den Saal, geschweige denn die Operation selbst überlebt. Alle diese Maßnahmen seien mit größter Beschleunigung erfolgt. Die Schlußfolgerung der Klägerin, der bei ihr eingetretene Schaden müsse auf einem groben Behandlungsfehler beruhen, treffe nicht zu. Wie der Sachverständige bereits festgestellt habe, handle es sich bei der hier eingetretenen Verletzung des Herzmuskels um eine seltene aber typische schicksalhafte Folge der Ballonvalvuloplastie, wobei auch nach einer Studie aus Los Angeles (600 untersuchte Fälle) sechsmal eine entsprechende Verletzung des Herzmuskels festgestellt worden sei, davon dreimal sogar mit tödlichem Ausgang.
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Unzutreffend seien die Ausführungen in der Berufungsbegründung, die in erster Instanz vernommene Zeugin C. habe u.a. ausgesagt, Prof. Me. habe ihr gegenüber erklärt, man habe mit der Notoperation zu lange gewartet, weil man zunächst davon ausgegangen sei, die Blutung werde von alleine weggehen.
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Auf gerichtliche Frage hat die Beklagte Ziff. 1 noch folgendes ausgeführt:
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Bei der ersten Notoperation sei keinesfalls eine Blutungsstelle im Herz übersehen worden. Vielmehr müsse man davon ausgehen, daß diese zweite Blutungsstelle überhaupt erst entstanden sei, nachdem die erste größere Blutungsstelle durch Übernähen stillgelegt worden sei. Wahrscheinlich sei durch das Übernähen der ersten Blutungsstelle die Herzwand in unmittelbarer Umgebung geschwächt worden. Mit der Wiederaufnahme der Herztätigkeit und damit langsam zunehmendem Herzdruck sei die Herzwand in unmittelbarer Nähe der Naht wohl geringfügig gerissen, was sich dann langsam vergrößert habe. Aufgrund dieses sich langsam aufbauenden Prozesses hätten die behandelnden Ärzte eine Nachblutung vermutet und deshalb nach Mitternacht die zweite Notfalloperation durchgeführt, bei der sich die Verdachtsdiagnose bestätigt habe. Zwischen diesen beiden Notoperationen sei auch kein plötzlicher Blutdruckabfall eingetreten, vielmehr sei nur der Blutdruck nicht wie erwartet angestiegen. Da die Klägerin während der ganzen Zeit intubiert geblieben sei, also zwangsbeatmet worden sei, habe es auch zwischen diesen beiden Notfalloperationen nicht zu einer Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff kommen können. Mit Schriftsatz vom 04.05.1995 legt die Beklagte Ziff. 1 auch noch den Operationsbericht der Chirurgischen Universitätsklinik über die beiden Notoperationen (II 193) vor. Insoweit führt sie aus, die bisher vorgelegten Krankenunterlagen stammten aus der Kardiologischen Klinik, weil das Verfahren der Ballonvalvuloplastie von Kardiologen, also von spezialisierten Internisten, durchgeführt worden sei. Hingegen sei die Notopetation selbst von Herzchirurgen durchgeführt worden. Deshalb hätte sich dieser Operationsbericht nicht bei den Unterlagen der Kardiologischen Klinik befunden. Die Operation sei aber bereits hinlänglich durch den bei den kardiologischen Krankenunterlagen befindlichen Bericht des Zweitbeklagten dokumentiert gewesen.
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Der Beklagte Ziff. 2 schließt sich im wesentlichen den Ausführungen der Beklagten Ziff. 1 an. Der Vorwurf der unzureichenden ärztlichen Aufklärung treffe nicht zu. Schon vor dem zweiten stationären Aufenthalt der Klägerin sei sie über die Art des vorgesehenen Eingriffs unterrichtet worden. Dies ergebe sich auch aus den Briefen der Beklagten Ziff. 1 an die Klägerin, selbst (I 93) und den Brief an den behandelnden Hausarzt vom 13.01.1989 (I 97 ff). Man könne ohne weiteres davon ausgehen, daß die Klägerin von ihrem Hausarzt Dr. N. über den Behandlungsvorschlag der Beklagten Ziff. 1 aufgeklärt worden sei. Somit sei die Klägerin in der Lage gewesen, bereits vor ihrem zweiten stationären Aufenthalt die Lage zu überdenken und etwaige Fragen an die behandelnden Ärzte zu formulieren. Entgegen der Ansicht der Berufungsbegründung sei es auch nicht fehlerhaft gewesen, die bei der Beklagten Ziff. 1 als Putzhilfe angestellte Frau K. zum dolmetschen zu bitten. Denn die Aufklärung eines Patienten müsse sich ohnehin an dessen Verständnismöglichkeiten orientieren, weshalb die aufklärende Frau Dr. Ge. bewußt einfache Ausdrücke verwendet habe. Abgesehen davon sei auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin bei ordnungsgemäßer Aufklärung in einen echten Entscheidungskonflikt geraten wäre. Insoweit fehle es an jeder Substantiierung. Als die Klägerin sich zum zweiten stationären Aufenthalt bei der Beklagten Ziff. 1 eingefunden habe, habe sie bereits gewußt, daß sie am Herzen operiert werden solle.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze sowie das Senatsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die frist- und formgerecht eingelegte sowie ordnungsgemä ß begründete Berufung der Klägerin ist zulässig; in der Sache hat sie indessen keinen Erfolg.
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1.
Auch der Senat gelangt zu der Auffassung, daß die Klägerin vor Beginn der Ballonvalvuloplastie ordnungsgemäß ärztlicherseits aufgeklärt worden ist. Soweit die Klägerin bemängelt, die Aufklärung sei jedenfalls nicht vom behandelnden Arzt, also von dem Beklagten Ziff. 2, erfolgt, ist dies unerheblich. Denn ebenso genügt die Aufklärung durch einen anderen Arzt, z.B. den Stationsarzt, soweit dieser nur ausreichend mit den medizinischen Gegebenheiten vertraut ist (vgl. Geiß, Arzthaftpflichtrecht, 2. Aufl., S. 216 m.w.N.). Insoweit hat die Klägerin auch gerügt, die Zeugin Dr. Ge. sei erst eine 30 Jahre alte "Berufsanfängerin" und deshalb nicht geeignet gewesen fpr eine gründliche Aufklärung. Dem hat die Beklagte Ziff. 1 unwidersprochen entgegengehalten, daß Frau Dr. Ge. sich damals im vierten Jahr ihrer fünfjährigen Facharztausbildung befand. Unter diesen Umständen kann nicht von einer mangelhaften Qualifikation von Frau Dr. Ge. für die Aufklärung ausgegangen werden.
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Die erforderliche Aufklärung war auch nicht deshalb unzureichend, weil die Klägerin nicht deutsch spricht und deshalb die bei der Beklagten Ziff. 1 beschäftigte Putzhilfe Frau K. als Dolmetscherin hinzugezogen wurde. Mit dem Landgericht kommt der Senat zum Ergebnis, daß Frau K. in der Lage war, der Klägerin die medizinische Situation vom Laienstandpunkt aus darzustellen. Auch für die Klägerin selbst war nur eine laienhafte Darstellung verständlich; jedenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß sie über medizinisches Hintergrundwissen verfügte. Soweit die Klägerin darauf hinweist, daß nach Aussagen der Zeugin K. sie Dolmetscherdienste für einen Arzt und nicht für eine Ärztin geleistet hat, so mag dies darauf beruhen, daß neben Frau Dr. Ge. auch noch der Zeuge Dr. S. der zweite Stationsarzt, anwesend war. Dabei hat die Zeugin K. aber weiterhin angegeben, daß außer ihr und der Klägerin nicht nur ein "Doktor" sondern auch eine Ärztin und eine Schwester anwesend gewesen sei (vgl. Beweisaufnahmeprotokoll erster Instanz vom 17.09.1992, S. 7 = I 225).
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Die Klägerin bemängelt weiterhin, daß sie nicht über die Gefahren der Anästhesie und der Hepatitis als Folge von Bluttransfusionen aufgeklärt worden sei. Selbst wenn dies zutreffen sollte, begründet dies keine Haftung. Zum einen wären diese Risiken bei den anderen möglichen Operationsmethoden ebenso vorhanden gewesen, so daß die Aufklärung über diese Risiken für die Wahl der Behandlungsmethode nicht erheblich war. Abgesehen davon haben sich diese Risiken hier auch nicht verwirklicht. Die Klägerin bemängelt weiterhin, ihr sei auch nicht erklärt worden, daß die vorgeschlagene Behandlung lediglich "palliativ" gewesen sei. Auch dies mag dahingestellt sein. "Palliativ" bedeutet nur, daß nicht die Ursache der Erkrankung beseitigt wird sondern nur ihre Symptome. Zum damaligen Zeitpunkt gab es noch keine Langzeiterfahrungen darüber, wieviel Jahre die Beschwerdebesserung durch Mitralklappensprengung mittels einer Bollonvalvuloplastie andauern würde. Inzwischen liegen insoweit positive Erfahrungen vor. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hierüber informiert wurde oder nicht. Denn nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten wären alle drei möglichen Eingriffsmethoden "palliativ" in diesem Sinne gewesen, auch die Mitralklappensprengung durch operative Öffnung des Brustkorbs oder der Ersatz der Klappe durch eine Kunststoffprothese.
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2.
Auch ein Behandlungsfehler bei der Durchführung der Ballonvalvuloplastie liegt nicht vor.
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a)
Der gerichtliche Sachverständige Prof. Ko. hat überzeugend ausgeführt, daß die Ballonvalvuloplastie bei der Klägerin die Methode der Wahl gewesen sei, gerade wegen der im Verhältnis zu den anderen in Betracht kommenden Methoden geringeren Risiken. Es treffe auch nicht zu, daß damals diese Methode sich noch im klinischen Erprobungsstadium befunden habe; vielmehr sei diese Methode damals bereits bei den entsprechenden Spezialkliniken anerkannt gewesen.
31
b)
Es steht auch nicht fest, daß dem Beklagten Ziff. 2 bei der Durchf ührung dieser Ballonvalvuloplastie ein Fehler unterlaufen ist. Zwar wurde dabei der Herzmuskel durchstoßen, was wegen der dadurch bedingten Füllung des Herzbeutels mit Blut zur vorübergehenden Funktionsunfähigkeit des Herzens und damit zu einem Kreislaufstillstand führte. Der gerichtliche Sachverständige hat jedoch überzeugend ausgeführt, daß sich dieses Risiko letztlich nicht gänzlich beherrschen läßt, perade weil bei dieser Methode ein Draht in das schlagende Herz eingeführt werden muß, kann es auch ohne Verschulden zu einer Durchbohrung der Herzwand kommen.
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Die Angriffe der Klägerin gegen dieses Gutachten sind nach Auffassung des Senats nicht durchgreifend. Die Tatsache, daß dieses Gutachten die Behauptungen der Beklagten voll bestätigt, läßt nicht den Schluß zu, das Gutachten sei unrichtig. Träfe dies zu, so könnten nur solche Gutachten als richtig angesehen werden, die dem klagenden Patienten Recht gäben. Daß der Sachverständige keine Ausführungen darüber gemacht hat, ob im Anschluß an diese Durchbohrung des Herzmuskels ärztliche Fehler gemacht worden sind, beruht einzig und allein darauf, daß der ihm erteilte Gutachtenauftrag auf das erste Behandlungsstadium beschränkt war. Dies wiederum beruhte darauf, daß die Klägerin in erster Instanz keinerlei Vorwürfe gegen die danach stattgefundene ärztliche Behandlung erhoben hatte. Aus dieser Beschränkung der gutachterlichen Stellungnahme kann also nicht auf eine fehlende Neutralität des Gutachters geschlossen werden.
33
3.
Auch ein ärztlicher Behandlungsfehler für die Zeit nach der Durchstoßung des Herzmuskels ist nicht erwiesen.
34
a)
Insoweit meint die Klägerin, die erste Notoperation sei bereits zu spät in Angriff genommen worden. Nach dem Vortrag der Beklagten Ziff. 1 fand die zweite Mitralklappensprengung um 19.01 Uhr statt. Erst im Anschluß daran sei es zum Kreislaufstillstand bei der Klägerin gekommen. Daraufhin habe man die Klägerin sofort reanimiert, wobei man auch den Herzbeutel punktiert und das daraus fließende Blut wieder in eine Körpervene geleitet habe. Vor Durchführung dieser Maßnahmen wäre eine Operation nicht möglich gewesen. Die erste Notoperation habe dann bereits um 20.00 Uhr begonnen. Alle Maßnahmen seien so schnell wie möglich durchgeführt worden. Dem hat die Klägerin nicht substantiert widersprochen. Soweit sie vorträgt, das Team der Intensivstation sei erst nach dem Zwischenfall in den Behandlungsraum geeilt, so hat sie wohl den Vortrag der Gegenseite mißverstanden. Die Beklagten haben nie behauptet, daß ein Team von der Intensivstation sich in dem Raum befunden habe, in dem die Ballonvalvuloplastie durchgeführt worden sei. Vielmehr haben sie nur ausgeführt, daß ein Operationsteam in der Chirurgischen Klinik bereit gestanden habe. Nachdem bei der Klägerin die Reanimation notwendig geworden war, hat der Beklagte anscheinend noch weitere Personen von der.
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Intensivstation für die Reanimation hinzugezogen. Die Klägerin trägt selbst vor, diese seien nach dem Zwischenfall in den Behandlungsraum geeilt. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß diese Personen während der ganzen Ballonvalvuloplastie, die bereits um 17.00 Uhr begann, in dem Behandlungsraum hätten anwesend sein müssen. Die anwesenden Ärzte, nämlich der Beklagte Ziff. 2 und Prof. Me. waren nämlich in der Lage, zunächst selbst mit den Reanimationsmaßnahmen zu beginnen.
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Auch die erste Notoperation wurde nicht zu spät durchgeführt. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, gerade in diesem Zwischenstadium habe der mitbehandelnde Prof. Me. ihrer Tochter, der Zeugin C. mitgeteilt, man habe zu lange mit der Operation am offenen Herzen gewartet in der Annahme, die Blutung gehe von alleine weg. Dies habe die Zeugin bereits bekundet. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Zeugin C. in erster Instanz derartige Aussagen nicht gemacht hat. Soweit dieser Vortrag dahingehend zu verstehen sein sollte, daß nunmehr zu diesem Punkt die erstmalige Vernehmung der Zeugin C. und auch der Zeugin B. beantragt werde, ist dem nicht nachzugehen. Nachdem nämlich die Beklagte Ziff. 1 ausführlich geschildert hat, welche Maßnahmen sofort nach dem Zusammenbruch des Kreislaufs der Klägerin getroffen worden sind, hat die Beklagte keine substantiierten Behauptungen dazu aufgestellt, inwiefern die Notoperation verspätet eingeleitet worden sein soll. Wenn der Kreislaufstillstand erst nach 19.01 Uhr eingetreten ist und sodann nach Reanimation der Klägerin bereits um 20.00 Uhr mit der Notfalloperation begonnen werden konnte, so spricht alles dafür, daß die erforderlichen Maßnahmen mit äußerster Beschleunigung durchgeführt wurden. Es wäre jetzt Sache der Klägerin gewesen, substantiiert vorzutragen, wann die Verzögerung eingetreten sein sollte. Abgesehen davon würde die behauptete Äußerung von Prof. Me. nur ein bloßes Indiz für einen Behandlungsfehler darstellen, einen solchen Fehler aber nicht beweisen. Denn ursächlich für die Gesundheitsschäden der Klägerin war die zeitweilige Unterversorgung des Gehirns mit Sauerstoff. Diese war nach der nicht substantiiert widersprochenen Darstellung der Beklagten nach Durchführung der Reanimationsmaßnahmen behoben; die Gesundheitsschäden der Klägerin beruhen deshalb nicht auf einem verspäteten Beginn mit der Operation am offenen Herzens. Ein möglicherweise ursächlicher Behandlungsfehler wäre nur anzunehmen, wenn mit den Reanimationsmaßnahmen zu spät begonnen worden wäre, eben wenn dabei Fehler gemacht worden wären. Dafür bietet der Sachvortrag der Klägerin keinen Anhaltspunkt.
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Auch die von der Klägerin gerügten Dokumentationsmängel geben nichts für den von ihr behaupteten Behandlungsfehler her. Aus dem Bericht des Zweitbeklagten vom 10.02.1989 ergibt sich mit hinreichender Genauigkeit, daß eine Ballonvalvuloplastie durchgeführt wurde, daß dabei ein plötzlicher Blutdruckabfall eintrat und daß die Klägerin nachfolgend intubiert und reanimiert werden mußte. Ferner wird in diesem Bericht geschildert, daß das Blut aus dem Herzbeutel abgeleitet und wieder in die Blutbahn der Klägerin geleitet wurde. Dieser Bericht enthält auch noch die wesentlichen Umstände der beiden anschließenden Notoperationen. Inzwischen liegt der etwas ausführlichere Bericht der Chirurgischen Universitätsklinik vor. Daß dieser zunächst nicht vorgelegt wurde, erklärt sich aus der organisatorischen Trennung von kardiologischer und chirurgischer Klinik. Soweit die Klägerin vorbringt, die Unterlagen für die späteren Tage seien zum Teil nicht leserlich, kann dies dahingestellt bleiben. Denn es wird nicht behauptet, daß der von der Klägerin erlittene Gesundheitsschaden ihr erst später zugefügt worden sei.
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Es ist auch nicht erwiesen, daß bei der ersten Notoperation insofern ein Fehler unterlaufen ist, als nicht gleich beide Blutungsstellen entdeckt und versorgt wurden. Insofern hat nämlich die Beklagte Ziff. 1 unwidersprochen vorgetragen, daß bei der ersten Notoperation die zweite Blutungsstelle noch gar nicht vorhanden war, was im übrigen auch zeigt, daß zuvor bei der Ballonvalvuloplastie der Herzmuskel nur ein einziges Mal durchstoßen worden ist. Die zweite Blutung - übrigens erheblich geringeren Umfangs - sei erst als Folge der ersten Notoperation aufgetreten, nämlich in dem geschwächten Gewebe um die Nahtstellen der ersten Blutungsquelle herum. Weiterhin hat die Beklagte Ziff. 1 auch unwidersprochen vorgetragen, daß es zwischen diesen beiden Notoperationen nicht zu einer Unterversorgung des Gehirns der Klägerin mit Sauerstoff gekommen sein kann, weil diese ständig intubiert und der Blutkreislauf nicht wieder zusammengebrochen sei.
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Ist somit weder ein Aufklärungsversäumnis noch ein Behandlungsverschulden erwiesen, so kann dahingestellt bleiben, welche gesundheitlichen Dauerschädigungen die Klägerin aufgrund dieses Zwischenfalls erlitten hat.
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Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO.