· Fachbeitrag · Abrechnung
Aktuelle Urteile zeigen: Keine Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen durch Honorarärzte!
von RA und FA für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte, Hannover, www.armedis.de
| In zwei aktuellen Urteilen haben das Landgericht (LG) München I und das LG Düsseldorf die Auffassung vertreten, dass sogenannte Honorarärzte, die im Krankenhaus operativ tätig sind, keine wahlärztlichen Leistungen abrechnen dürfen. Damit dürfte es Honorarärzten erschwert werden, mit den in Kliniken tätigen Chefärzten in Konkurrenz zu treten (Urteil des LG München I vom 24. Februar 2014, Az. 9 S 9168/13, Abruf-Nr. 140940 ; Urteil des LG Düsseldorf vom 30. Januar 2014, Az. 21 S 187/12, Abruf-Nr. 140939 ). |
Patient zahlte Wahlleistungen nicht - Honorararzt klagte
Das LG München I hat eine anders lautende Entscheidung des Amtsgerichts (AG) München vom 20. März 2013 (Az. 242 C 1294/13) aufgehoben und die Klage eines Honorararztes auf Vergütung von wahlärztlichen Leistungen in Höhe von 2.133,87 Euro abgewiesen.
Honorararzt überweist Patient zu sich selbst in die Klinik
Der Kläger ist niedergelassener Neurochirurg und zugleich an einem Krankenhaus im Raum München freiberuflich als Honorararzt tätig. Der Patient war bei ihm zunächst wegen Rückenbeschwerden in ambulanter Behandlung und wurde von ihm anschließend zur stationären Behandlung in das Klinikum überwiesen, in dem der Arzt als Honorararzt tätig ist. Dort unterzeichnete er eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhaus.
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