· Fachbeitrag · Ärztliche Wahlleistungen
Aktuelles Urteil gefährdet die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen in vielen Krankenhäusern
von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de
| Krankenhäuser sollten dringend prüfen, ob ihre Wahlleistungsvereinbarungen dem neuesten Stand entsprechen: Wie eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart nun zeigt, droht ansonsten das unschöne Szenario, wonach Wahlleistungsvereinbarungen zukünftig nicht mehr abgerechnet werden können ( Urteil vom 4.5.2016, Az. 13 S 123/15, Abruf-Nr. 186670 ). Bereits gezahlte Honorare für wahlärztliche Leistungen könnten aufgrund des Urteils sogar zurückgefordert werden. Besonders brisant: Viele deutsche Kliniken verwenden die nun beanstandete Formulierung. |
Fall: Vereinbarung gab Gesetzestext nicht vollständig wieder
Kläger vor dem LG Stuttgart war der Direktor der Geburtshilfeklinik eines Universitätsklinikums in Baden-Württemberg. Er forderte von einer Patientin sein Honorar für eine wahlärztliche Behandlung. Die Patientin befand sich etwa eine Woche in stationärer Behandlung und hatte bereits drei Tage vor dem Klinikaufenthalt - im Rahmen der prästationären Behandlung - die Wahlleistungsvereinbarung sowie einen Vertrag über die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen unterschrieben. Vertragspartner war in beiden Fällen das Universitätsklinikum.
Entscheidend für den Fall war der Wortlaut der von dem Klinikum verwendeten Wahlleistungsvereinbarung, der wie folgt lautete:
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