· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
BAG: Kündigung des Chefarztes einer katholischen Klinik wegen Zweit-Ehe war unzulässig!
von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, c/o RAe Klostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum
| Auch bei katholischen Arbeitgebern ist die erneute Heirat eines leitenden Angestellten nicht immer ein hinreichender Grund, der eine Kündigung rechtfertigt. Zu diesem Schluss kam das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Aufsehen erregenden aktuellen Urteil vom 8. September 2011 (Az: 2 AZR 543/10). Im konkreten Einzelfall hob das BAG die Kündigung des Chefarztes auf, da keine ausreichende Interessenabwägung stattgefunden hat. Mehr zu dem Urteil und den Voraussetzungen einer rechtmäßigen Kündigung durch kirchliche Arbeitgeber erfahren Sie nachfolgend. |
Hintergrund: Sonderrechte für kirchliche Arbeitgeber
Das verfassungsrechtlich in Artikel 140 Grundgesetz i. V. m. Artikel 137 Weimarer Reichsverfassung garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ermöglicht es kirchlichen Arbeitgebern, selbst festzulegen, welche Verhaltensweisen auch des privaten Bereichs ihrer Angestellten als schwerwiegender Verstoß gegen die Loyalitätspflichten und kirchliche Grundordnungen zu qualifizieren sind. Auch im 21. Jahrhundert besteht daher für kirchliche Arbeitgeber in Mitteleuropa die Möglichkeit, Mitarbeitern zu kündigen, wenn diese aus der Kirche austreten, eine kirchlich ungültige Ehe eingehen, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründen, sich scheiden lassen oder wieder heiraten. Diese und ähnliche rechtskonforme Vorgänge können bei kirchlichen Arbeitgebern zum Verlust des Arbeitsplatzes führen, auch wenn dem Mitarbeiter ansonsten kein Fehlverhalten oder Versäumnis vorzuwerfen ist.
Durch die aktuelle Entscheidung des BAG ist diese insoweit bisher gefestigte Rechtsprechung in der Bundesrepublik nunmehr zum einen bestätigt, zum anderen aber in einem ganz wesentlichen Punkt beschränkt worden.
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