Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Bundesgerichtshof: Auskunft über Adresse eines Mitpatienten

    | Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Juli 2015 (Az. III ZR 329/14, Abruf-Nr. 178480 unter cb.iww.de ) entschieden: Will der Patient eines Krankenhauses vom Träger der in Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Klinik die Adresse eines Mitpatienten erfahren, damit er gegen diesen einen Schadensersatzanspruch wegen einer während des Krankenhausaufenthalts begangenen vorsätzlichen Körperverletzung geltend machen kann, so ist der Krankenhausträger grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Insoweit überwiegt bei der Interessenabwägung das Auskunftsinteresse des Geschädigten das Datenschutzinteresse des Schädigers. |

    Der Fall

    Der minderjährige Kläger verlangt Auskunft über die Anschrift eines ebenfalls minderjährigen Mitpatienten, mit dem er sich im November 2012 in der Fachklinik für Kinder und Jugendliche ein Zimmer teilte. Am 2. November 2012 zog sich der Kläger in der Klinik einen Armbruch zu. Dieser war laut seiner Behauptung auf eine körperliche Misshandlung durch den Mitpatienten zurückzuführen. Der beklagte Träger der Klinik hat die Auskunft verweigert. Er befürchtet im Falle der Bekanntgabe der Adresse strafrechtliche Konsequenzen, weil es sich dabei um personenbezogene Daten handele, die der ärztlichen Schweigepflicht unterfielen und deren Offenlegung zudem datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstünden.

    Das Urteil

    Der BGH entschied: Dem Patienten steht ein Anspruch auf Nennung der Adresse des Mitpatienten aus dem Behandlungsvertrag zu. Die Klinik habe dem geschädigten Patienten gegenüber eine besondere Fürsorge- und Obhutspflicht. Im Rahmen ihrer vertraglichen Nebenpflicht müsse sie ihn bei der Aufklärung des Vorfalls und bei der Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche nach ihren Möglichkeiten unterstützen. Hierzu gehöre grundsätzlich auch die Nennung der Adresse des vermeintlichen Schädigers, die der Beklagten ohne großen Aufwand möglich sei. Eine Strafbarkeit habe sie nicht zu befürchten, weil die Auskunftserteilung nach § 34 StGB gerechtfertigt sei. Nach Ansicht des Gerichts ergeben sich auch unter dem Aspekt der ärztlichen Schweigepflicht keine Hinderungsgründe gegen eine Herausgabe der betreffenden Daten.

    Quelle: ID 43536777