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  • · Fachbeitrag · Ambulante Versorgung

    Die Chefarztermächtigung verpflichtet zur „höchstpersönlichen“ Leistungserbringung

    von Rechtsanwalt R. J. Gläser, Fachanwalt für Medizinrecht, Hammer & Partner, Bremen, www.hammerundpartner.de 

    | Chefarztermächtigungen geraten nicht nur in zulassungsrechtlicher Hinsicht zunehmend in die Kritik, sondern auch, was deren Ausübung durch den ermächtigten Chefarzt selbst betrifft. Hier findet sich immer noch und immer wieder das weit verbreitete Missverständnis, dass es genügt, wenn der Chefarzt die wesentlichen Behandlungsmaßnahmen überwacht und die abschließende Befundung und Therapieplanung vornimmt. |

    Delegation im Rahmen von Ermächtigungen

    Anders als im Stationsbetrieb ist im Rahmen der vertragsärztlichen Ermächtigung gemäß § 31 a der Zulassungsverordnung Ärzte (Ärzte-ZV) die Behandlung des Patienten durch den Chefarzt höchstpersönlich vorzunehmen, soweit es sich nicht um untergeordnete Tätigkeiten handelt, die auch an nicht ärztliches Personal delegiert werden könnten. Eine Delegation ärztlicher Leistungen an nachgeordnete Ärzte kommt im Rahmen der Chefarztermächtigung nicht in Betracht, weil diese dem Wortlaut der Zulassungsverordnung nach an die „besonderen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden oder Kenntnisse“ des betreffenden Krankenhausarztes gebunden ist (§ 31a Abs. 1, 2. Satz Ärzte-ZV).

     

    Es können also an nachgeordnete Ärzte nur solche Leistungen im Rahmen der Chefarztambulanz delegiert werden, die ansonsten auch an nichtärztliches Personal übertragen werden könnten (vorbereitende Maßnahmen, Dokumentationen, intramuskuläre Injektionen, etc.).