· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Hamm: Kein Schadenersatzfür Liquidationsausfall wegen Klinikschließung
von RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann, www.kanzlei-am-aerztehaus.de, und RA, FA für ArbR Gerd Pfeiffer, www.pfeiffer-theus.de
| Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamm hat die Klage eines Chefarztes, der unter anderem Schadenersatz für Liquidationsausfälle infolge einer Klinikschließung geltend machte, erstinstanzlich mit Urteil vom 4. September 2012 abgewiesen (Az: 1 Ca 2001/11, Abruf-Nr. 123217 ). Gegen das Urteil wurde Berufung zum Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt. |
Der Fall
Der etwa 60-jährige Chefarzt, ein Orthopäde, leitete seit dem Jahr 2005 das Zentrum für Osteoporose und Wirbelsäulen- und Gelenktherapie bei der beklagten Klinik. Im Chefarztvertrag wurde dem Arzt ein monatliches Grundgehalt von etwa 8.000 Euro sowie das Liquidationsrecht für stationäre Wahlleistungen eingeräumt. Weiter wurde vereinbart, dass der Arzt das Risiko für den Umfang der Inanspruchnahme gesondert berechenbarer ärztlicher Leistungen sowie für die Höhe und Eingang seiner Einnahmen aus dem Liquidationsrecht trägt. Bei einem Rückgang, einer Einschränkung oder dem Wegfall des Liquidationsrechts stehen dem Arzt laut Vertrag keine Ausgleichsansprüche zu. Flankierend wurden eine Nebentätigkeitserlaubnis erteilt sowie ein Nutzungsvertrag geschlossen, in dem die weitergehenden, vom Arzt zu leistenden Nutzungsentgelte konkretisiert wurden. Der Chefarztvertrag sah eine Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende vor, der Nutzungsvertrag eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Quartalsende.
Klinikbetrieb wurde eingestellt, Chefarzt gekündigt
Im Jahr 2010 hatte der Chefarzt Einnahmen aus stationären Wahlleistungen in Höhe von etwa 300.000 Euro, im Zeitraum von Januar bis Oktober 2011 von etwa 245.000 Euro. Am 24. Oktober 2011 traf die Gesellschafterversammlung die Entscheidung, den Krankenhausbetrieb zum 31. Dezember 2011 einzustellen. Hintergrund waren einerseits stetige erhebliche Verluste des Klinikums sowie andererseits das Scheitern von Verkaufsbemühungen. Kurz darauf kündigte der beklagte Krankenhausträger das Arbeitsverhältnis mit dem Chefarzt letztlich fristgerecht zum 30. Juni 2012. Der Nutzungsvertrag war bereits zuvor zum 31. Dezember 2011 gekündigt worden. Weiter stellte der Träger den Chefarzt bereits ab dem 17. Dezember 2011 unwiderruflich von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Grundvergütung frei, da der Geschäftsbetrieb faktisch ab diesem Tag eingestellt wurde.
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