12.12.2018 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Chefarzt in Katar, Kündigung in deutschem Briefkasten: Klagefrist abgelaufen!
| Ein Arbeitnehmer, der sich für mehr als sechs Wochen nicht an seinem Wohnsitz aufhält, muss sicherstellen, dass er von einem Kündigungsschreiben, das in den Briefkasten an seiner Wohnadresse eingeworfen wird, zeitnah Kenntnis erlangt. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, anderweitig über die Kündigung zu informieren – selbst wenn er Kenntnis von der Abwesenheit hat. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 25.04.2018 (Az. 2 AZR 493/17) entschieden. |
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