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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Diese Vorgaben muss eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz erfüllen

    von RA, FA MedR, FA ArbR und RA Mehmet Yildirim, Bochum, klostermann-rae.de

    | Im Februar 2024 scheiterte ein Krankenpfleger mit seiner Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Hamm. Der Kläger hatte u. a. vorgetragen, sein Hinweis auf Fehler anderer Kollegen in einem Personalgespräch sei mache ihn zur hinweisgebenden Person im Sonne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG). Das Gericht teilte diese Auffassung nicht: Der Kläger hätte eine interne oder externe Meldestelle anrufen müssen ( CB 06/2024, Seite 10 f.) In diesem Zusammenhang stellte ein Leser die Frage, welche Vorgaben eigentlich eine interne Meldestelle innerhalb eines Krankenhauses erfüllen müsse. Die Antwort gibt der folgende Beitrag. |

    Interne Meldestellen sichern den Betriebsfrieden

    Der Gesetzgeber empfiehlt und appelliert, sich mit der Meldung zunächst an die interne Meldestelle ‒ insbesondere auch zur Wahrung des Betriebsfriedens ‒ zu wenden. Der unmittelbare oder anschließende Weg zur externen Meldestelle bleibt jedoch unbenommen.

     

    Die interne Meldestelle kann der Beschäftigungsgeber, also hier der Krankenhausträger, entweder innerhalb der eigenen Arbeitsorganisation bilden oder einen externen Dritten mit den Aufgaben betrauen. Letzteres entbindet ihn allerdings nicht davon, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um etwaige Verstöße abzustellen (§ 14 Abs. 1 HinSchG). Die interne Meldestelle ist organisatorisch und technisch so einzurichten, dass nur der sogenannte Meldestellenbeauftragte und die Personen, die ihn bei der Aufgabenerfüllung unterstützen, Zugriff auf die eingehenden Meldungen erhalten.