· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Dürfen Chefärzten arbeitsschutzrechtliche Unternehmerpflichten übertragen werden?
von RA, FA Steuer- und Arbeitsrecht Norbert H. Müller, Bochum, klostermann-rae.de
| Innerhalb der Organisation eines Krankenhauses nehmen Chefärztinnen und Chefärzte eine besondere Position ein: Einerseits sind sie Arbeitnehmer und unterliegen daher u. a. den Regelungen und dem Schutz des Arbeitsrechts. Andererseits üben sie als leitende Ärzte auch eine Führungsposition aus und nehmen teilweise Arbeitgeber- bzw. Unternehmensaufgaben wahr. Bezogen auf ihren jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich haben sie aufgrund dieser arbeitsvertraglich bestimmten Funktion weitreichende Organisations- und Überwachungspflichten. |
Ausgangspunkt
Kernaufgabe des Chefarztes ist und bleibt die medizinische Versorgung der Patienten der jeweiligen Abteilung ‒ sowohl stationär als auch ambulant ‒ im Rahmen der dienstvertraglich ausdrücklich normierten wechselseitigen Rechte und Pflichten. In den jeweiligen Individualverträgen sind insoweit häufig über mehrere DIN-A4-Seiten die bestehenden wechselseitigen Rechte und Pflichten umfänglich normiert und konkretisiert. Auch wenn in diesem Kontext durchaus zahlreiche organisatorische und auch wirtschaftliche Verpflichtungen bestehen, sind diese gleichwohl eingebettet in das Erbringen der medizinisch notwendigen Leistungen mittels der vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden materiellen und personellen Ressourcen.
Vereinzelt schon in der Vergangenheit (und in jüngerer Zeit verstärkt) ist jedoch festzustellen, dass Krankenhausträger aktuell versuchen, den Chefärzten immer häufiger die zunächst ihnen als Arbeitgeber originär obliegenden sogenannten nicht ärztlichen Unternehmerpflichten zu übertragen. Hierunter fallen dann sowohl
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