· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Haftet ein Chefarzt für Umsatzrückgang wegen schlechter Presse nach „Whistleblowing“?
von RA, FA für MedR, Mediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm hat die Schadenersatzklage eines Universitätsklinikums gegen eine vormalige Chefärztin und deren Lebensgefährten abgewiesen. Hintergrund der Auseinandersetzung waren unter anderem anonyme Anzeigen gegen Mitarbeiter des Universitätsklinikums, die der Lebensgefährte verfasst hatte (sogenanntes „Whistleblowing“) und die zu einer „verheerenden“ Berichterstattung in der Presse geführt hatten. Die Entscheidung ist von grundlegender Bedeutung. |
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Der aus dem angloamerikanischen Sprachraum stammende Begriff „Whistleblowing“ bezeichnet die Offenlegung von Missständen in Unternehmen oder Institutionen durch einen Arbeitnehmer gegenüber staatlichen oder anderen Stellen. Die Missstände betreffen zwar oft auch den Arbeitnehmer persönlich, in der Regel geht es aber um öffentliche Anliegen mit Gemeinwohlbezug. Der angloamerikanische Rechtsbegriff findet bislang keine exakte Entsprechung im Deutschen. Ungeachtet dessen hatten mehrere Bundesministerien im Jahr 2008 einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines § 612a n. F. BGB zum Whistleblowerschutz für Arbeitnehmer vorgelegt; eine gesetzliche Umsetzung fand jedoch nicht statt. |
Der Fall
Die beklagte Chefärztin war seit 2007 in der Klinik für Thorax-, Herz- und Gefäßchirurgie (THG) an einem Universitätsklinikum beschäftigt. Spätestens 2011 sollte sie die Nachfolge des noch tätigen Chefarztes Prof. S antreten. Ab Oktober 2007 kam es zu Spannungen zwischen Prof. S und der Ärztin. Das Universitätsklinikum kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis mit der Ärztin zum Jahresende. Im Kündigungsschutzverfahren einigte man sich darauf, dass das Arbeitsverhältnis zum 30. September 2008 enden sollte.
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