11.11.2016 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Kein Schadenersatz für Chefarzt wegen entgangenen Verdienstes für anderweitigen Job
| Ein Krankenhausträger muss nicht auf abstrakt bestehende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten des Chefarztes Rücksicht nehmen, wenn er dessen Arbeitszeit festlegt. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschieden (Urteil vom 07.01.2016, Az. 5 Sa 1276/15, Abruf-Nr. 189542 ). Ein im Teamarztmodell tätiger Radiologe zog daher vor Gericht den Kürzeren bei seinem Wunsch, seine Arbeitszeiten zu ändern. |
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