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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Klausel über Gehaltserhöhung muss auch „gelebt“ werden

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de 

    | Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat der Klage eines Chefarztes auf Erhöhung seines Grundgehalts entsprochen. Es war eine Klausel vereinbart worden, wonach das Grundgehalt regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren überprüft und gegebenenfalls erhöht werden sollte. Daraus ergibt sich - so das LAG - eine Verpflichtung, die auch umgesetzt bzw. „gelebt“ werden muss ( Urteil vom 23.3.2012, Az: 6 Sa 40/12, Abruf-Nr.  121891 ). Die Revision ist anhängig (Az: 5 AZV 1213/12). Die Entscheidung ist für Chefärzte und angehende Chefärzte von Bedeutung. |

    Der Fall

    Der klagende Chefarzt führt seit 1993 die Klinik für Urologie des beklagten Krankenhauses. Nach seinem ursprünglichen Dienstvertrag sollte er ein Grundgehalt in Höhe des 1,3-fachen Betrags erhalten, der angestellten Ärzten der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe gezahlt wurde. Daneben wurde ihm das Liquidationsrecht eingeräumt. Im August 2004 trafen Chefarzt und Krankenhaus eine Vereinbarung, wonach das Grundgehalt auf 105.000 Euro brutto erhöht wurde. Ergänzend wurde folgende Regelung getroffen:

     

    • Auszug aus der Vergütungsvereinbarung

    „Die Vergütung gemäß 1. (Anm.: Grundgehalt) ist regelmäßig nach Ablauf von drei Jahren zu überprüfen und ggf. zu erhöhen. Bei der Überprüfung hat die Einkommenssituation der Ärzte im Klinikum besonderes Gewicht, die nach Maßgabe der tariflichen Regelung vergütet werden. Ferner ist die Einkommenssituation der Gruppe der Chefärzte des Klinikums zu berücksichtigen, soweit diese durch Privatliquidationseinnahmen und sonstige Einnahmen für Nebentätigkeiten geprägt ist.“