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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Oberarzt lässt 16-jährigen Sohn im OP assistieren: Abmahnung entbehrlich, Kündigung wirksam

    von Dr. Guido Mareck, Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Ein leitender Oberarzt, der seinen 16-jährigen Sohn Tätigkeiten während der OP durchführen lässt, kann dafür auch ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden (Arbeitsgericht Paderborn, Urteil vom 20.08.2024, Az. 3 Ca 339/24 ). |

    Kündigungsschutzkläge des Oberarztes scheitert

    Der Kläger war seit 2011 als leitender Oberarzt in der Klinik für Orthopädie/Unfallchirurgie tätig. Er nahm bei einer von ihm durchgeführten Operation seinen 16-jährigen Sohn mit in den Operationssaal. Er ließ ihn während der OP Haken halten, während sich die 76-jährige Patientin in Vollnarkose befand. Bevor der Kläger den Operationssaal verließ, bot er seinem Sohn an, dass dieser die OP-Wunde „tackern“ könne. Der Sohn lehnte das Angebot ab. Nachdem der Arbeitnehmer den Operationssaal verlassen hatte, nähte der Facharzt C zunächst subkutan. Er begann dann die Haut zu tackern. Die letzten Tackervorgänge führte der Sohn des Oberarztes aus. Der Krankenhausträger hörte die Mitarbeitervertretung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung an. Diese teilte mit, dass sie die erhobenen Einwände gegen die Kündigung aufrechterhalte. Der Arbeitegber kündigte das Arbeitsverhältnisses ordentlich und stellte den Arbeitnehmer frei.

     

    Vor Gericht behauptete der Kläger, den Chefarzt über die beabsichtigte Mitnahme seines Sohnes in den Operationssaal vorher informiert zu haben. Dieser hätte hiergegen keine Einwände erhoben. Zudem seien in der Vergangenheit in der Klinik des Arbeitgebers andere Personen während Operationen im OP anwesend gewesen und diese hätten auch teilweise Tätigkeiten übernommen. Dies entspräche der üblichen Praxis beim Arbeitgeber. Zudem wäre eine Abmahnung ausreichend. Die Arbeitgeber ist der Ansicht, dass bereits die Mitnahme des Sohnes des Arbeitnehmers eine so schwerwiegende Pflichtverletzung darstelle, dass dadurch eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen wäre. Das Gericht wies die Klage ab.