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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Personalgespräch mit der Geschäftsführung des Krankenhauses: Das müssen Chefärzte wissen

    von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de

    | Der Geschäftsführer lädt zum Personalgespräch. Diese „Einladung“ führt bei vielen Chefärzten zur Verunsicherung ‒ und zu verschiedenen Fragen: Ist die Teilnahme verpflichtend? Muss der Chefarzt das Gespräch allein durchstehen? Oder kann er die Begleitung durch einen Rechtsanwalt einfordern bzw. ist der Beistand durch eine andere Person zulässig (z. B. ein Betriebsratsmitglied)? Mit den rechtlichen Grundlagen des Personalgesprächs und den sich hieraus ergebenden Verhaltensempfehlungen für Chefärzte befassen sich die folgenden Ausführungen. |

    Direktionsrecht des Arbeitgebers und Personalgespräch

    Grundsätzlich bestimmt der Arbeitgeber den Inhalt ‒ sowie auch Ort und Zeit ‒ der Arbeitsleistung in Ausübung des sog. arbeitgeberseitigen Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung (GewO; online unter iww.de/s7172). Demnach ist der Chefarzt zwar in Fragen der Diagnostik und Therapie ärztlich unabhängig und insoweit auch weisungsfrei, im Übrigen jedoch an die Weisungen des Arbeitgebers, i. d. R. vertreten durch die Geschäftsführung, gebunden.

     

    Die Geschäftsführung muss ihre Weisungen nicht schriftlich erteilen, sondern kann das auch mündlich tun. Wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon im Jahr 2009 entschied, sind Chefärzte daher verpflichtet, an Gesprächen teilzunehmen, in denen der Arbeitgeber Weisungen vorbereiten, Weisungen erteilen oder ihre Nichterfüllung beanstanden will.