· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Personalmangel versus Arbeitszeitgesetz: So verhalten Sie sich als Chefarzt richtig
von RA, FA für ArbR, MedR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Gerade im Krankenhausalltag besteht in Zeiten von Personalmangel und Strukturvorgaben das Erfordernis der ständigen Verfügbarkeit von ausreichend qualifiziertem Personal. Es ist Aufgabe des Krankenhausträgers, dieses Bedürfnis in Einklang mit den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben zu bringen. Auch Chefärzte verfügen über eine gewisse Leitungsfunktion und müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) beachten. Dieser Beitrag erläutert die aktuelle Rechtslage unter Bezug auf Gesetzgebung und Rechtsprechung und gibt Handlungsempfehlungen für Chefärzte. |
So ist die Arbeitszeit rechtlich definiert
Nach den Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) ist Arbeitszeit „jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt“ (Art. 2). Nach deutschem Recht ist Arbeitszeit der Zeitraum zwischen Beginn und Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Grundsätzlich darf die Arbeitszeit höchstens 48 Stunden pro Woche betragen. Danach beträgt die tägliche Arbeitszeit nicht mehr als 8 Stunden täglich. Ausnahmsweise kann bis zu zehn Stunden täglich gearbeitet werden, wenn innerhalb von 6 Monaten oder 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden täglich nicht überschritten werden.
MERKE | Es obliegt dem Arbeitgeber, dass die vom ArbZG zur Arbeitszeitgestaltung vorgegebenen Rahmenbedingungen eingehalten werden. Insoweit richten sich die in § 22 und § 23 ArbZG genannten Bußgeld- und Strafvorschriften an den Arbeitgeber. Nach § 22 Abs. 2 ArbZG sind Bußgelder bis zu 30.000 Euro möglich. Verstöße werden bei vorsätzlicher Begehung nebst Gesundheitsgefährdung oder Arbeitskraftgefährdung des Arbeitnehmers sowie beharrlicher Wiederholung gemäß § 23 Abs. 1 ArbZG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. |
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