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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Umstrukturierung einer chirurgischen Abteilung: Betriebsrat muss neuem Chefarzt zustimmen

    von RA, FA für MedR und Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ein Chefarzt ist i. d. R. kein leitender Angestellter i. S. d. Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Daher muss der Betriebsrat z. B. dessen Einstellung zustimmen. Stellt der Krankenhausträger infolge der Umstrukturierung einer Abteilung einen neuen Chefarzt ein, weil der alte Chefarzt nicht die fachliche Qualifikation für die (neue) Gesamtabteilung hat, darf der Betriebsrat seine Zustimmung aber nicht verweigern. (Arbeitsgericht [AG] Hamburg (Urteil vom 21.04.2015, Az. 5 BV 24/15). |

    Betriebsrat stimmt Neueinstellung eines Chefarztes nicht zu

    Der Krankenhausträger betreibt mehrere Krankenhäuser in Hamburg. In einem Krankenhaus sollten im Rahmen einer „Zentrumsbildung“ zwei chirurgische Abteilungen zusammengelegt werden, die bislang getrennt geführt wurden. Der Chefarzt S., der eine der Altabteilungen geführt hatte, erhielt eine Änderungskündigung mit dem Angebot, als leitender Oberarzt in dem seiner Qualifikation entsprechenden Teilbereich zu arbeiten - zu entsprechend herabgesetzten Konditionen. Zuvor hatte Chefarzt S. gefordert, dass man ihm einen leitenden Oberarzt zur Seite stellen möge, der in der Durchführung der in der neuen Abteilung anfallenden Eingriffe erfahren sei. Er selbst habe diese seit Jahren nicht mehr durchgeführt.

     

    Der Betriebsrat verweigerte dem Träger die Zustimmung zur Einstellung eines neuen Chefarztes (P.). Er begründete die Verweigerung damit, dass die Abteilung bereits mit Chefarzt S. über einen erfahrenen Leiter verfüge. Fehlende Kenntnisse könne S. sich aneignen. Die Degradierung führe zu ungerechtfertigten Gehaltseinbußen und einer Rufschädigung.