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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Unbegründete Änderungskündigung eines Chefarztvertrags ist unwirksam

    von RA, FA MedR und ArbR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Eine betriebsbedingte Änderungskündigung eines Chefarztes ist unwirksam, wenn das Änderungsangebot den außertariflichen Chefarztvertrag in ein tarifliches Gehaltsgefüge überführt, denn für eine Einbindung des Chefarztes auf Tarifniveau besteht kein Anlass. Das zeigt der folgende Fall, der in einem Vergleich endete. |

    Sachverhalt

    Der Chefarzt ist Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie (MKG-Chirurgie) und beim Krankenhausträger als Leiter der Klinik für MKG-Chirurgie beschäftigt. Sein Chefarztvertrag sieht neben einer Grundvergütung variable Vergütungsbestandteile in Form einer Beteiligungsvergütung für Wahlleistungen sowie eine Zielvereinbarungsregelung vor. Es handelt sich um ein außertarifliches Arbeitsverhältnis.

     

    Der Träger kündigte das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich und fristgerecht und bot dem Chefarzt die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu geänderten Arbeitsbedingungen an. Die Kündigung begründete der Träger mit der beabsichtigten Schließung der vom Chefarzt geleiteten Klinik. Der Chefarzt erfuhr weder, zu welchem Zeitpunkt die Klinik geschlossen werden noch wie die Schließung in zeitlicher Hinsicht organisiert werden sollte.