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  • · Nachricht · Arbeitsrecht

    Voraussetzungen der Änderungskündigung bei Minderleistung eines Arztes konkretisiert

    von RA, FA für Arbeitsrecht Daniel Renger, pwk & Partner Rechtsanwälte, Dortmund, www.pwk-partner.de

    | Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hat herausgestellt, dass eine Änderungskündigung aus personenbedingten Gründen wegen Minderleistung sozial gerechtfertigt ist, wenn das Äquivalenzverhältnis zwischen den Erwartungen des Arbeitgebers und der Leistung des Arbeitnehmers auch prognostisch derart gestört ist, dass ein Festhalten am unveränderten Arbeitsvertrag unzumutbar wird und kein milderes Mittel zur Verfügung steht ( Urteil vom 25.3.2014, Az. 6 Sa 357/13, Abruf-Nr. 141682). |

     

    Der Fall

     

    Der Kläger war zuletzt als HNO-Oberarzt bei der beklagten Klinik beschäftigt. Diese hatte ihm gegenüber ohne vorherige Abmahnung eine personenbedingte Änderungskündigung zum Zweck der tarifvertraglichen Herabgruppierung ausgesprochen, da der Kläger für einen Oberarzt elementare fachliche Defizite und nur eingeschränkt operative Fähigkeiten aufzeige. Der Arzt nahm die Änderungen unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Überprüfung an und erhob Änderungskündigungsschutzklage.

    Die Entscheidung

    Das LAG gab der Klage statt, da die beklagte Klinik keine konkrete Unterschreitung der arbeitgeberseitigen Erwartungen im Vergleich zu den angebotenen ärztlichen Leistungen darlegen konnte. Kündigungsrelevante erhebliche Leistungsdefizite des Arztes konnten nicht bewiesen werden. Dies galt nach den Ausführungen des Gerichts umso mehr, da die Beklagte dem Arzt kurz zuvor noch ein Zwischenzeugnis mit der Gesamtnote „sehr gut“ ausgestellt hatte. Eine kurzfristige Änderung des Leistungsvermögens sei zwar tatsächlich möglich, aber doch unwahrscheinlich.

     

    Die sich an die diametral entgegengesetzte und im Zwischenzeugnis manifestierte Bestbewertung unmittelbar anschließende negative Prognose ließ sich nicht bestätigen. Die bisherige Insuffizienz des Klägers sei unter Bezugnahme auf die notwendige negative Zukunftsprognose konkret zu beweisen, so das Gericht; vorliegend etwa durch die Darlegung einzelner mangelhafter Operationen, Rufbereitschaften, Indikationsstellungen und Therapieempfehlungen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Änderungskündigung aus personenbedingten Gründen wegen Minderleistung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn die Arbeitsleistung die berechtigte Gleichwertigkeitserwartung des Arbeitgebers in einem Maße unterschreitet, dass ein Festhalten am (unveränderten) Arbeitsvertrag unzumutbar wird, eine negative Zukunftsprognose vorliegt und kein milderes Mittel zur Wiederherstellung eines Vertragsgleichgewichts zur Verfügung steht. Für das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen ist der Arbeitgeber beweispflichtig.

     

    Quelle: Arzt- und Medizinrecht kompakt Nr. 9/2014

    Quelle: ID 42963576