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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Zielvereinbarung: Schadenersatzanspruch des Chefarztes wegen intransparenter Zielvorgaben

    von RA, FA Medizin- und Arbeitsrecht, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Krankenhausträger können sich ihrer Pflicht zur Vereinbarung der Ziele nicht dadurch entziehen, dass sie einseitig Verhandlungsziele aufstellen, die nicht erreichbar oder nicht validierbar sind oder auf nicht nachvollziehbaren bzw. nicht validierten Daten fußen. Legt der Krankenhausträger eine Zielvereinbarung nicht rechtzeitig vor, kann dieses Unterlassen einen Schadenersatzanspruch des Chefarztes begründen. |

    Sachverhalt

    Der Chefarzt ist Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichts-(MKG-)Chirurgie und beim Krankenhausträger als Leiter der Klinik für MKG-Chirurgie beschäftigt. Sein Chefarztvertrag sieht neben einer Grundvergütung eine Beteiligungsvergütung für Wahlleistungen sowie eine Zielvereinbarungsregelung vor. In dieser Zielvereinbarungsregelung war vereinbart, dass die Parteien jährlich bis zum 30.11. des Vorjahres eine Zielvereinbarung abschließen. Diese enthält einen Gesamtbonus von 60.000 Euro brutto p. a.

     

    • Dienstvertragliche Regelung zum Abschluss einer Zielvereinbarung

    „Zwischen dem Krankenhaus und dem Arzt wird jährlich eine Zielvereinbarung geschlossen, die bei Erreichung der festgelegten Eckpunkte einen variablen Bonus vorsieht. Diese Zielvereinbarung soll bis zum 30.11. des Vorjahres abgeschlossen sein und einen Bonus für den Arzt beinhalten. (…) Das Krankenhaus wird den Arzt rechtzeitig vor dem 30.11. des laufenden Jahres zu einem Gespräch über den Abschluss der Zielvereinbarung für das Folgejahr einladen und hierbei angemessene, erreichbare, zueinander gewichtete und vom Arzt beeinflussbare Ziele vorschlagen. Die Zielvereinbarung wird von den Parteien einvernehmlich abgeschlossen. Die Zielerreichung wird spätestens am 31.03. des auf das Zielvereinbarungsjahr folgenden Jahres einvernehmlich festgestellt. Im Fall der Nichteinigung über den Grad der Zielerreichung entscheidet das Krankenhaus nach billigem Ermessen, wobei die Interessen des Arztes angemessen berücksichtigt werden müssen. Auf den jährlichen Bonus sind von dem Krankenhausträger Abschlagszahlungen jeweils zum Monatsende auszuzahlen.“