· Fachbeitrag · Arbeitszeiten
Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft? BAG bleibt seiner bisherigen Rechtsprechung treu
von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de
| Wann sind Dienste außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten als Bereitschaftsdienst, wann als Rufbereitschaft einzuordnen? Mit dieser Frage hat sich einmal mehr das Bundesarbeitsgericht (BAG) befasst und die Zeit-vorgaben eines an der Hausnotrufversorgung teilnehmenden Arbeitgebers als Anordnung von Bereitschaftsdienst eingestuft ( Urteil vom 24.02.2022, Az. 6 AZR 251/21 ). Mit seiner Entscheidung bleibt das höchste deutsche Arbeitsgericht seiner bisherigen Rechtsprechung treu. |
Hintergrund: Facharztstandard vs. Rufbereitschaftsdienst
Grundsätzlich schuldet ein Krankenhaus den von der Rechtsprechung entwickelten und dann in das Patientenrechtegesetz übernommenen Facharztstandard ‒ 24 Stunden täglich, 7 Tage wöchentlich. Gesetzliche Vorgaben, wie das Krankenhaus den Facharztstandard sicherzustellen hat, existieren nicht. In der Praxis hat sich die Kombination aus Regelarbeitszeit, (assistenzärztlichem) Bereitschaftsdienst und (fachärztlichem) Rufbereitschaftsdienst überwiegend durchgesetzt.
Bereitschaftsdienst = Arbeitszeit
Im Bereitschaftsdienst ist der Aufenthaltsort des Arztes (durch den Arbeitgeber/Krankenhausträger) fremdbestimmt. So hat sich der zum Bereitschaftsdienst eingeteilte Arzt regelmäßig im Krankenhaus am Arbeitsort aufzuhalten. Dementsprechend gilt der Bereitschaftsdienst insgesamt als Arbeitszeit. Nach einem sich aus Regelarbeitszeit und Bereitschaftsdienst zusammensetzenden 24-Stunden-Dienst hat sich die Ruhezeit anzuschließen.
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