Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Aufklärung vor OP: Patienten benötigen für die Einwilligung ausreichend Bedenkzeit

    von RA, FA MedizinR Philip Christmann, Berlin/Heidelberg, christmann-law.de

    | Eine Einwilligung des Patienten in eine Operation, die darin besteht, dass der Patient unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch den Aufklärungsbogen mit Einwilligung in die Behandlung unterzeichnet, ist. i. d. R. unwirksam. Behandelnde Ärzte müssen dem Patienten ausreichend Bedenkzeit einräumen. Andernfalls riskieren sie wegen eines Aufklärungsfehlers eine Haftungsklage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 25.11.2021, Az. 5 U 63/20). |

    Der Sachverhalt

    Ein Patient ‒ der spätere Kläger ‒ wurde von seinem HNO-Arzt in eine HNO-Klinik überwiesen. Dort wurde ihm eine Operation der Nasennebenhöhlen empfohlen. Unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch unterzeichnete der Patient ein Aufklärungsformular mit Einwilligung in den empfohlenen Eingriff. Bei der Operation wurden die Hirnhaut und die vordere Hirnschlagader des Patienten verletzt sowie der Riechnerv durchtrennt. Der Patient musste intensivmedizinisch versorgt werden, in der Folge waren weitere stationäre und ambulante Krankenhausbehandlungen sowie ergotherapeutische Behandlungen notwendig.

     

    Der Patient erhob Haftungsklage. Streitig war u. a., ob die Klinikärzte den Patienten vor der medizinisch indizierten Operation über die Risiken der Behandlung ordnungsgemäß aufgeklärt worden hatten. Der Patient erhob den Vorwurf, die Klinikärzte hätten ihm direkt nach dem Aufklärungsgespräch das Einwilligungsformular für die Operation zur Unterschrift vorgelegt. Ihm habe daher die Zeit gefehlt, die Reichweite der Folgen der Operation hinreichend zu überdenken. Anders als die Vorinstanz gab das Gericht der Klage des Patienten im Wesentlichen statt.

    Die Entscheidungsgründe

    Das Gericht stellte fest, dass die Klinikärzte den Patienten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt hätten, weil sie nicht ausreichend Bedenkzeit einräumten. Die Einwilligung des Klägers sei unwirksam, weil der Kläger keine Bedenkzeit zwischen Aufklärung über die Risiken des Eingriffs und der Entscheidung über die Einwilligung gemäß § 630e Abs. 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gehabt habe (s. u.). Eine wohlüberlegte Entscheidung könne schon nach dem Wortlaut des § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB nur treffen, wer ausreichend Zeit zum Überlegen hat. Wenn es im Krankenhaus aus organisatorischen Gründen üblich sei, den Patienten unmittelbar im Anschluss an die Aufklärung zur Unterschrift unter die Einwilligungserklärung zu bewegen, könne nicht von einer wohlüberlegten Entscheidung ausgegangen werden (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 16.01.2019, Az. I-5 U 29/17; Fallbesprechung im CB 04/2019, Seite 7 f.). Diese Einwilligung würde vielmehr unter dem Eindruck einer großen Fülle von dem Patienten regelmäßig unbekannten und schwer verständlichen Informationen und in einer persönlich schwierigen Situation abgegeben (vgl. OLG Köln, s. o.).

     

    So liege der Fall hier. Unstreitig habe der Kläger unmittelbar nach dem Aufklärungsgespräch über die teils erheblichen Risiken, die mit der Operation verbunden sind, auf Bitten einer Klinikärztin die Einverständniserklärung betreffend die streitgegenständliche Operation unterschrieben. Damit habe er nicht lediglich einen Nachweis über das stattgefundene Aufklärungsgespräch unterzeichnet, sondern seine Einwilligungserklärung zum streitgegenständlichen Eingriff erteilt. Unbeachtlich sei insoweit, ob die Ärztin den Kläger zur Unterschrift gedrängt hat oder ob der Kläger bereits drei Tage zuvor mit dem Chefarzt über den Eingriff gesprochen hatte. Letzteres sei bereits deshalb unbeachtlich, da auch der Chefarzt unstreitig keine Risikoaufklärung durchgeführt habe. Entscheidend sei vielmehr, dass dem Kläger die bereits nach dem Wortlaut des § 630e Abs. 2 Nr. 2 BGB (s. u.) vorgesehene (Wohl-)Überlegungszeit nicht eingeräumt wurde. Daher sei die Einwilligung unwirksam.

     

    • Anforderungen an die Aufklärung gem. § 630e Abs. 2 BGB

    Die Aufklärung muss

    • 1. mündlich durch den Behandelnden oder durch eine Person erfolgen, die über die zur Durchführung der Maßnahme notwendige Ausbildung verfügt; ergänzend kann auch auf Unterlagen Bezug genommen werden, die der Patient in Textform erhält,
    • 2. so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann,
    • 3. für den Patienten verständlich sein.
     

    Empfehlungen für Ärzte und Krankenhausträger

    Die Entscheidung fügt sich in die herrschende Rechtsprechung ein. Es ist tatsächlich schwierig, die Vielzahl von Informationen, die ein Patient bei einem Aufklärungsgespräch erhält, sogleich zu verarbeiten und zu überdenken. Je schwerwiegender der Eingriff ist und je mehr Komplikationen zu berücksichtigen sind, desto schwerer fällt es dem Patienten, die Fülle an Informationen zu erfassen. Deshalb ist eine hinreichende Bedenkzeit erforderlich. Feste Vorgaben für die Länge der Bedenkzeit gibt es allerdings nicht.

     

    PRAXISTIPP | Es ist daher für die Klinik und die Behandlerseite der sicherste Weg, wenn der aufklärende Arzt das Aufklärungs- und Einwilligungsformular dem Patienten übergibt und ihm dann Zeit lässt, dieses Formular noch einmal durchzulesen und zu überdenken. Dabei gilt: Je schwerwiegender der Eingriff, desto mehr Zeit sollte dem Patienten eingeräumt werden. Dieses Vorgehen sollte als Standard Operating Procedure installiert werden und sicherheitshalber als schriftliche Dienstanweisung an alle behandelnden Ärzte ausgegeben werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Aufklärung: Patienten nicht überreden, aber auch nicht Eulen nach Athen tragen (CB 04/2019, Seite 7)
    • „Nicht zu früh und nicht zu spät!“ ‒ zwei Urteile zum richtigen Zeitpunkt der Patientenaufklärung (CB 03/2021, Seite 8)
    Quelle: Ausgabe 06 / 2022 | Seite 13 | ID 47900086