· Fachbeitrag · Arzthaftung
Aufklärungsfehler durch den Stationsarzt: Wann haftet der Chefarzt?
von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de
| Im Klinikalltag bleibt es auf Grund der Arbeitsbelastung des Chefarztes häufig nicht aus, dass dieser die Aufklärung vor dem operativen Eingriff dem für die Station zuständigen Assistenz- oder Oberarzt überlässt. Inwieweit dies zulässig ist, welche haftungsrechtlichen Risiken für den Chefarzt bestehen und wie diesen begegnet werden kann, erläutert der nachfolgende Artikel. |
Wer darf vorab über die OP aufklären?
Bei der präoperativen Aufklärung ist zunächst derjenige Arzt in der Aufklärungspflicht, der den Eingriff dann auch vornimmt. Eine Delegation an einen anderen Arzt, zum Beispiel an den Assistenzarzt, ist jedoch grundsätzlich möglich. A priori ausgeschlossen ist eine Aufklärung durch nichtärztliches Personal.
Bei unzureichender Aufklärung durch einen anderen Arzt kann sich der nicht selbst aufklärende Operateur aber nicht ohne Weiteres auf Unkenntnis oder Vertrauensschutz berufen. Ihn treffen eigene Kontrollpflichten. Hier kann es zu einer Haftung sowohl des fehlerhaft aufklärenden als auch des operierenden Arztes kommen.
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