· Fachbeitrag · Arzthaftung
BGH: Therapiewahl ist nicht allein Sache des Arztes, binden Sie den Patienten ein!
von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de
| Wenn für eine Erkrankung mehrere Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, kann der Arzt nicht allein entscheiden, welche angewendet werden soll. In diese Entscheidung sind die Patienten zwingend mit einzubeziehen. Geschieht dies nicht, besteht das Risiko, dass allein deswegen die Aufklärung der Patienten unwirksam wird. Das führt zur Rechtswidrigkeit des gesamten Eingriffs und erhöht damit damit das Haftungsrisiko für den Arzt erheblich ‒ denn der Arzt haftet im Prinzip für jeden negativen Ausgang (auch wenn er diesen nicht verschuldet hat). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, wo die alleinige Therapiewahlfreiheit des Arztes endet und der Patienten einzubinden ist ( Urteil vom 21.01.2025, Az. VI ZR 204/22 ). Die Entscheidung ist insbesondere für Ärzte relevant, die im operativen Bereich tätig sind. |
Was war passiert?
Im Jahr 1998 wurde eine 12-jährige Patientin wegen Gleichgewichtsstörungen behandelt. Aufgrund einer Fehlhaltung und Instabilität zwischen den Halswirbelkörpern 1 und 2 wurde ein operativer Eingriff vorgenommen. Dabei wurde zwischen den Halswirbeln ein Knochenspan eingepasst und mit einer Drahtumschlingung befestigt. Während der anschließenden Rehabilitationsbehandlung stürzte die Patientin und die Drahtverbindung lockerte sich. Bei einem Folgeeingriff wurde die Drahtumschlingung erneuert ‒ allerdings wurde dabei die Schlinge zu eng gezogen. Nach den Eingriffen litt die Patientin an einer inkompletten Querschnittslähmung.
Die Haftungsklage der Patientin und ihrer Eltern hatte vor dem Landgericht (LG) Magdeburg Erfolg (Urteil vom 07.12.2016, Az. 9 O 1936/15). Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg wies die Klage ab (Urteil vom 23.03.2021, Az. 1 U 1/17. Der BGH hob diese Entscheidung auf und verwies das gesamte Verfahren ans OLG Naumburg zurück.
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