· Fachbeitrag · Arzthaftung
Fehlende Risikoaufklärung und nicht erkannter Herzinfarkt ‒ so hoch ist das Schmerzensgeld
von RA, FA für MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Wenn ein Patient Haftungsklage erhebt, wird regelmäßig Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangt. Wie aber wird eigentlich die Höhe des Schmerzensgelds bemessen? In zwei aktuellen Urteilen hat der Bundesgerichtshof (BGH) hierzu Wegweisendes entschieden. |
Schadenersatz vs. Schmerzensgeld
In aller Regel verlangen Patienten, wenn sie Klinikträger oder Ärzte vor dem Zivilgericht verklagen, Schadenersatz und Schmerzensgeld: Der Schadenersatz soll dabei den materiell entstandenen Schaden ausgleichen, also den Sachschaden (z. B. Verdienstausfall, Behandlungsfolgekosten, Haushaltsführungsschaden oder Fahrtkosten). Beim Schmerzensgeld hingegen geht es um den Ausgleich des immateriell entstandenen Schadens ‒ also den, der sich nicht exakt in Geld beziffern lässt.
Daher verlangt die anwaltliche Vertretung des Patienten im Prozess Schmerzensgeld „in angemessener Höhe“. Üblicherweise gibt sie einen Mindestbetrag an, den sich die Patientenseite vorstellt. Letztlich aber steht die Höhe des Schmerzensgelds im Ermessen des Gerichts ‒ soweit ein Behandlungs- oder Aufklärungsfehler und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
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