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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Geburtshilfe: weder Anspruch auf eigene Hebamme noch auf Liegendtransport nach Blasensprung

    von RA, FA MedR, Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Werdende Mütter haben grundsätzlich weder einen Anspruch auf Betreuung durch eine eigene Hebamme noch auf einen Liegendtransport nach einem Blasensprung. Eine Schmerzensgeldklage wegen einer vermeintlich fehlerhaften geburtshilflichen Behandlung scheiterte (Landgericht [LG] Flensburg, Urteil vom 16.12.2022, Az. 3 O 313/20). Das Urteil erlaubt wichtige Folgerungen für die Organisationsstruktur in Geburtshilfekliniken. |

    Schmerzensgeldklage des Patienten gescheitert ...

    Nach Entbindung aus Schädellage in der Geburtsklinik wurde der Neugeborene unter dem Verdacht eines Amnioninfektionssyndroms in die Kinderklinik verlegt. Mittels MRT wurde ein „frischer Infarkt im Versorgungsgebiet des Ramus calcarinus und Ramus parietooccipitalis rechts“ diagnostiziert. In seiner Klage forderte der zur Welt gebrachte Patient 150.000 Euro Schmerzensgeld. Er rügte im Prozess das Geburtsmanagement als fehlerhaft in mehrfacher Hinsicht. Aufgrund des Infarkts leide er lebenslang unter Atemaussetzern mit dauerhaften Einschränkungen.

     

    Das Gericht wies die Klage ab. Dabei betonten die Richter allerdings, dass bei Behandlungsverträgen über die Geburtshilfe immer auch das Kind in den Schutzbereich des Behandlungsvertrags mit der Mutter einbezogen sei.