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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Haftungsfalle Patientenaufklärung:Was ist vor der Operation zu beachten?

    von Rechtsanwältin Rosemarie Sailer, LL.M. Medizinrecht, Wienke & Becker - Köln, www.kanzlei-wbk.de 

    | Die Patientenaufklärung ist ein wesentlicher Teil der ärztlichen Behandlung; Fehler bei der Aufklärung ziehen mitunter erhebliche Schadensersatzforderungen nach sich. Zwar ist die Aufklärung heute allen Ärzten quasi „in Fleisch und Blut“ übergegangen, wobei neben Aufklärungsbögen auch moderne Medien wie Videos eingesetzt werden. Dennoch ergeben sich in besonderen Konstellationen nach wie vor strittige und zum Teil wenig bekannte Zweifelsfragen, die im folgenden Beitrag dargestellt werden. |

    Anforderungen an den aufklärenden Arzt

    Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahrzehnten in unzähligen Urteilen herausgearbeitet, wie die Aufklärung im Einzelfall zu erfolgen hat - je nach Dringlichkeit und Schwere des Eingriffs, Intellekt oder Vorkenntnissen des Patienten. Dabei wird deutlich, dass die Anforderungen an die Aufklärung stets vom konkreten Einzelfall bzw. von den besonderen Umständen des jeweiligen Patienten abhängen. Trotzdem lassen sich allgemeinverbindliche Grundsätze über die richtige Art und Weise der Aufklärung herleiten. Zunächst einmal ist nachfolgender Grundsatz zu beachten:

     

    • Grundsatz zur Aufklärung

    Bei der Aufklärung ist stets dem Grundsatz zu folgen, dass eine rechtswirksame Einwilligung des Patienten zu diagnostischen oder therapeutischen Eingriffen in seine Körperintegrität immer nur vorliegt, wenn sie auf Grundlage einer entsprechenden ausreichenden Aufklärung erteilt wird. Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Aufklärung, ist die Eingriffseinwilligung unwirksam mit der Folge, dass der gesamte Eingriff rechtswidrig ist.

      Erfreulich ist, dass der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zum Nachweis der erfolgten Aufklärung in einem aktuellen Urteil bekräftigt hat - und es damit dem Arzt immer noch ermöglicht, den von ihm zu erbringenden Beweis für die durchgeführte Aufklärung bei fehlender oder unzureichender Dokumentation zu erbringen, selbst wenn er sich - was häufig der Fall ist r- nicht mehr an das konkrete Aufklärungsgespräch erinnert ( Abruf-Nr. )