· Fachbeitrag · Arzthaftung
In diesen Fällen ist eine Operationserweiterung aufklärungspflichtig
von RA und FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Da die intraoperativ entschiedene Operationserweiterung vorhersehbar gewesen sei, hätten die Ärzte im Vorhinein darüber aufklären müssen (Oberlandesgericht [OLG] Köln, Urteil vom 11.01.2017, Az. 5 U 46/16, Urteil unter www.dejure.org ). Mit dieser Begründung gab das OLG Köln einer Haftungsklage wegen eines Aufklärungsfehlers statt. |
Sachverhalt
Einer Patientin war bereits 2003 eine Kniegelenkstotalendoprothese eingesetzt worden. Wegen einer Arthrofibrose erfolgte Anfang 2011 eine operative Versorgung mit Synovektomie, Patelladebridement sowie Kapselrelease. Wenig später war noch eine geschlossene Gelenkmobilisation in Narkose erforderlich. Die Gelenkbeweglichkeit verschlechterte sich in der Folge allerdings wieder deutlich. Zudem litt die Patientin unter starken Schmerzen. Die behandelnden Ärzte rieten zu einer Versteifung des Knies.
Um eine Zweitmeinung einzuholen, stellte sich die Patientin in einer anderen Klinik vor. Sowohl der Chefarzt als auch der Oberarzt empfahlen einen Revisionseingriff. Der Oberarzt führte den Eingriff dann durch. Da die Beugung des Kniegelenks nach einer Arthrolyse und dem Wechsel der Kniegelenktotalendoprothese noch erheblich eingeschränkt war, entschloss er sich dazu, die Kniescheibe zu entfernen und die Sehnen durch einen Collagen Repair Patch zu verstärken. Danach war eine Flexion bis 100° möglich. Im Ergebnis stellte sich jedoch kein nachhaltiger Behandlungserfolg ein. Trotz mehrerer Nachoperationen und umfangreicher Behandlungen ‒ bei einer Physiotherapie war es zu einem Riss der Patellarsehne gekommen ‒ konnte eine Kniegelenksversteifung letztlich nicht vermieden werden.
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