· Fachbeitrag · Arzthaftung
Klinik beurlaubt psychiatrischen Patienten vorschnell und haftet nach Suizidversuch
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Ein Mann wird wegen Suizidgedanken stationär aufgenommen. Nach psychiatrischer Behandlung bekundet er, es gehe ihm besser, wird von den behandelnden Ärzten beurlaubt ‒ und stürzt sich von einer Brücke. Unter welchen Voraussetzungen die Behandler bei solch einer schwierigen Abwägungsentscheidung zur Haftung herangezogen werden können, hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in seinem aktuell veröffentlichten Urteil vom 20.12.2022 (Az. 26 U 15/22) entschieden. |
Kläger erleidet nach Suizidversuch bleibende Schäden ...
Im November 2018 begab sich ein 25-jähriger Patient ‒ der spätere Kläger ‒ auf Anraten seiner Psychotherapeutin in eine psychiatrische Klinik. Im Rahmen der Erstuntersuchung dokumentierte der Klinikarzt: „... hört 1 Stimme u. a. suizidimp., Suizidgedanken, drängend...“ Es wurde der Verdacht auf eine schizophrene Störung gestellt und eine Medikation mit Tavor und dann Olanzapin angesetzt.
Offenbar verlief die Behandlung zunächst erfolgreich: Zumindest der Patient selbst gab an, sowohl die suizidimperativen Stimmen als auch die Suizidgedanken seien verschwunden. Im zweiten Monat seines stationären Aufenthaltes entließ sich der Patient zweimal gegen ärztlichen Rat, kehrte jedoch jeweils nach kurzer Zeit aus eigenem Betreiben in die Klinik zurück ‒ ohne dass eine zwangsweise geschlossene Unterbringung beantragt wurde. Für ein Wochenende wurde er von den behandelnden Klinikärzten beurlaubt, um seine Eltern besuchen zu können.
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