· Fachbeitrag · Arzthaftung
Mobilisation nach Hallux-Valgus-OP: „Immer-so-Beweis“ hilft Behandlerseite, bleibt aber riskant
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Bei Aufklärungsgesprächen können sich die beteiligten Ärzte i. d. R. nicht mehr an den Gesprächsinhalt erinnern, wenn es Jahre später zum Haftungsprozess kommt. Hier können Gerichte den „Immer-so-Beweis“ anwenden ( CB 10/2021, Seite 12 ). So auch das Landgericht (LG) Bielefeld, das die Klage einer Patientin abwies (Urteil vom 15.02.2022, Az. 4 O 415/20). Der „Immer-so-Beweis“ birgt allerdings für die Behandlerseite auch Risiken. (Chef-)Ärzte sind daher gut beraten, Aufklärungsroutinen in ihrer Abteilung zu verschriftlichen und verwendete Aufklärungsbögen zu individualisieren. |
Heilungsverlauf verzögert, Gericht weist Klage ab ...
Eine Patientin klagte gegen einen Krankenhausträger und den behandelnden Arzt. Nach einer im Krankenhaus durchgeführten Hallux-Valgus-OP hatte die Patientin die notwendigen Eigenmobilisationsübungen nicht durchgeführt. Infolgedessen hatte sich das Großzehengelenk der Patientin versteift. Durch intensive Physiotherapie konnte die Beeinträchtigung weitgehend beseitigt werden. Der Vorwurf der Patientin im Haftungsprozess: Sie sei durch die Klinikmitarbeiter nicht darüber aufgeklärt worden, dass sie im Anschluss an die OP Eigenmobilisationsübungen am operierten Großzehengelenk durchführen müsse. Der Heilungsverlauf habe sich dadurch erheblich verzögert. Sie forderte Schadenersatz sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000 Euro. Das LG Bielefeld wies die Klage der Patientin ab.
... und begründet seine Entscheidung wie folgt
Die Richter waren der Auffassung, der Patientenvorwurf könne nicht zu einem Haftungsanspruch gereichen und begründeten dies beweisrechtlich wie folgt:
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